Juristisches Latein
nemo debet bis puniri pro uno delicto
Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden
Variante zum Doppelbestrafungsverbot. Verbietet die zweimalige Bestrafung wegen derselben Tat — verfassungsrechtlich verankert in Art. 103 III GG.
Etymologie
Lateinisch: nemo = niemand; debere = sollen, müssen; bis = zweimal; punire = bestrafen; pro uno delicto = für ein Delikt. Maxime der gemeinrechtlichen Strafrechtswissenschaft, verwandt mit ne bis in idem.
Juristische Bedeutung
Der Grundsatz ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und in Art. 103 III GG verankert. Er verbietet, dass jemand wegen derselben prozessualen Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt oder bestraft wird. Reichweite folgt dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO; im europäischen Kontext gilt Art. 50 GRCh.
In der Klausur
Relevant im Strafprozessrecht bei Strafklageverbrauch und im materiellen Strafrecht bei Konkurrenzen. Auch in europarechtlichen Klausuren zu Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh wichtig. Häufig gemeinsam mit ne bis in idem geprüft.
Beispielsfall
Erneute Anklage nach Freispruch
A wird wegen Diebstahls rechtskräftig freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erhebt aufgrund neuer Beweise erneut Anklage wegen derselben Tat.
Lösungsskizze
Verstoß gegen Art. 103 III GG; Strafklageverbrauch tritt ein, das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Eine erneute Verfolgung wäre nur unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO) zulässig — bei Freispruch praktisch ausgeschlossen.
Verstanden. Jetzt anwenden.
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