nemo debet bis puniri pro uno delicto

Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden

Variante zum Doppelbestrafungsverbot. Verbietet die zweimalige Bestrafung wegen derselben Tat — verfassungsrechtlich verankert in Art. 103 III GG.

Etymologie

Lateinisch: nemo = niemand; debere = sollen, müssen; bis = zweimal; punire = bestrafen; pro uno delicto = für ein Delikt. Maxime der gemeinrechtlichen Strafrechtswissenschaft, verwandt mit ne bis in idem.

Juristische Bedeutung

Der Grundsatz ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und in Art. 103 III GG verankert. Er verbietet, dass jemand wegen derselben prozessualen Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt oder bestraft wird. Reichweite folgt dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO; im europäischen Kontext gilt Art. 50 GRCh.

In der Klausur

Relevant im Strafprozessrecht bei Strafklageverbrauch und im materiellen Strafrecht bei Konkurrenzen. Auch in europarechtlichen Klausuren zu Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh wichtig. Häufig gemeinsam mit ne bis in idem geprüft.

Beispielsfall

Erneute Anklage nach Freispruch

A wird wegen Diebstahls rechtskräftig freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erhebt aufgrund neuer Beweise erneut Anklage wegen derselben Tat.

Losungsskizze

Verstoß gegen Art. 103 III GG; Strafklageverbrauch tritt ein, das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Eine erneute Verfolgung wäre nur unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO) zulässig — bei Freispruch praktisch ausgeschlossen.

Verwandte Begriffe

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