per relationem
durch Verweisung
Auslegungs- und Rechtsgestaltungstechnik, bei der eine Regelung durch Verweisung auf eine andere Norm oder einen Bezugspunkt erfolgt. Häufiges Stilmittel des Gesetzgebers.
Etymologie
Lateinisch: per = durch; relatio = Beziehung, Bezug. Bezeichnet schon im römischen Recht die Bezugnahme auf andere Texte oder Personen, in der mittelalterlichen Rezeption methodologisch ausgebaut.
Juristische Bedeutung
Verweisungstechniken sind im deutschen Recht weit verbreitet: statische Verweisung (auf eine bestimmte Fassung), dynamische Verweisung (auf die jeweils geltende Fassung), Rechtsfolgenverweisung (nur Rechtsfolgen) und Rechtsgrundverweisung (Tatbestand und Rechtsfolgen). Beispiel: § 480 BGB verweist für den Tausch auf das Kaufrecht. Verweisungen sind verfassungsrechtlich nur unter Bestimmtheitsanforderungen zulässig.
In der Klausur
Wichtig bei der Anwendung jeder Verweisungsnorm. Klassisch: § 280 BGB als Anspruchsgrundlage, § 437 BGB als Verweisungsnorm im Kaufrecht, § 480 BGB für Tausch. Prüfungspunkt: Liegt eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung vor?
Beispielsfall
Anwendung von § 480 BGB
T tauscht mit K ein Fahrrad gegen einen Computer. Das Fahrrad ist mangelhaft. T möchte gewährleistungsrechtliche Ansprüche geltend machen.
Losungsskizze
§ 480 BGB verweist per relationem auf die Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB). T kann daher nach § 437 BGB Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen — anwendbar auf den Tauschvertrag durch Verweisung.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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