Juristisches Latein

in dubio pro mitius

im Zweifel für das Mildere

Auslegungsmaxime: Bei mehreren vertretbaren Auslegungen einer Strafnorm ist die für den Beschuldigten mildere zu wählen. Im Gesetzlichkeitsprinzip verankert.

Etymologie

Lateinisch: in dubio = im Zweifel; pro = für; mitius = das Mildere (Komparativ zu mitis = sanft, mild). Mittelalterlich-gemeinrechtliche Prägung, neben in dubio pro reo etabliert.

Juristische Bedeutung

Der Grundsatz ergänzt das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG, § 1 StGB) und das Analogieverbot zu Lasten des Täters. § 2 III StGB schreibt zudem das mildeste Gesetz bei Rechtsänderung vor. Bei Auslegungszweifeln ist die täterfreundliche Lesart zu wählen; eine täterungünstige Erweiterung wäre unzulässige Analogie.

In der Klausur

Klausurnutzen vor allem bei Auslegungsstreitigkeiten im Strafrecht BT und bei § 2 III StGB (Rechtsänderung). Saubere Trennung zu in dubio pro reo (Beweis), nicht Auslegung.

Beispielsfall

Strafrahmenwechsel zwischen Tat und Urteil

T begeht eine Tat unter Geltung eines Strafrahmens von einem bis fünf Jahren. Vor Urteil wird der Strafrahmen auf sechs Monate bis drei Jahre gemildert.

Lösungsskizze

Nach § 2 III StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden — also der neue Strafrahmen. Ausdruck des in dubio pro mitius.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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