Juristisches Latein

ius disponendi

Verfügungsbefugnis

Die Befugnis, über ein Recht durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung zu verfügen. Verfügungsbefugnis ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Verfügung und unterscheidet sich vom Eigentum selbst.

Etymologie

Lateinisch: ius = Recht; disponere = anordnen, verfügen, einteilen. Im römischen Recht aus der Stellung des dominus abgeleitet, dogmatisch verselbständigt erst durch die Pandektistik im 19. Jahrhundert.

Juristische Bedeutung

Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken (Übertragung, Belastung, Aufhebung, Inhaltsänderung). Wirksame Verfügung setzt Verfügungsbefugnis voraus, die grundsätzlich nur dem Berechtigten zusteht. Ausnahmen sind etwa Ermächtigung (§ 185 BGB), gutgläubiger Erwerb (§§ 932 ff. BGB) oder Insolvenzverwalterstellung (§ 80 InsO).

In der Klausur

Standardprüfungspunkt im Sachenrecht und bei § 185 BGB. Bei der Übereignung nach § 929 BGB stets prüfen: Berechtigung des Verfügenden, sonst Übergang nur über gutgläubigen Erwerb oder Genehmigung. Auch im Insolvenzrecht und bei der Verfügung des Nichtberechtigten nach § 816 BGB zentral.

Beispielsfall

Verkauf fremder Sache

V verkauft B ein Fahrrad, das ihm nicht gehört, sondern dem E. V übergibt das Rad an B; E weiß nichts davon.

Lösungsskizze

Verfügung nach § 929 BGB scheitert mangels ius disponendi des V. Erwerb durch B nur über § 932 BGB möglich (Gutgläubigkeit, kein Abhandenkommen nach § 935 BGB). Daneben Bereicherungsanspruch des E gegen V nach § 816 I 1 BGB.

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