ad hoc

zu diesem Zweck

Aussprache: ad hok

„Eigens für den vorliegenden Fall“ oder „aus dem Anlass heraus“. In der Rechtssprache vielfach verwendet: ad-hoc-Publizität (§ 26 WpHG, Art. 17 MAR), ad-hoc-Schiedsgericht, ad-hoc-Gesetzgebung.

Etymologie

Lateinisch: ad = zu, für; hoc = dieses (Akkusativ Neutrum zu hic). Wörtlich „für dieses (eine)“. Im Gegensatz zu institutionalisierten, dauerhaft eingerichteten Strukturen.

Juristische Bedeutung

Der Ausdruck markiert in unterschiedlichen Rechtskontexten einen anlassbezogenen, nicht institutionalisierten Charakter:

1. Ad-hoc-Publizität (Art. 17 MAR, § 26 WpHG): Emittenten von Wertpapieren müssen Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Zweck: Marktintegrität, Schutz vor Insiderhandel, Informationsgleichheit aller Marktteilnehmer. Aufschub der Veröffentlichung nur unter engen Voraussetzungen (Art. 17 IV MAR). Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 120 II Nr. 2 WpHG); Anleger können Schadensersatz nach §§ 97, 98 WpHG verlangen.
2. Ad-hoc-Schiedsgericht: Schiedsverfahren, das für einen konkreten Einzelfall eingerichtet wird, ohne dass eine permanente Schiedsinstitution (wie ICC, DIS) eingeschaltet ist. Parteien regeln Verfahren selbst, ggf. unter Rückgriff auf UNCITRAL-Regeln. Vorteil: Flexibilität; Nachteil: höherer Organisationsaufwand. Im Völkerrecht ebenfalls verbreitet (ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 33 UN-Charta).
3. Ad-hoc-Tribunal: Vom UN-Sicherheitsrat eingerichtete Strafgerichte für konkrete Konflikte (ICTY für Jugoslawien, ICTR für Ruanda). Heute durch den dauerhaften IStGH ergänzt, aber nicht ersetzt.
4. Ad-hoc-Gesetzgebung: Anlassgesetzgebung — Gesetze, die auf einen konkreten Vorfall reagieren. Verfassungsrechtlich heikel wegen des Verbots von Einzelfallgesetzen (Art. 19 I 1 GG: Allgemeinheit des Gesetzes; lex Steele-Diskussion).
5. Ad-hoc-Vertreter, ad-hoc-Vollmacht: Bevollmächtigung für einen Einzelvorgang (etwa § 105 ZPO bei Vertretung im Termin; § 1909 BGB Ergänzungspfleger für einzelnen Vorgang).

Der Begriff steht regelmäßig im Spannungsverhältnis zur Verstetigung und Institutionalisierung — er signalisiert Flexibilität, kann aber auch Defizite an Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung bergen.

In der Klausur

Kapitalmarktrecht (Art. 17 MAR, § 26 WpHG: Ad-hoc-Publizität — Voraussetzungen, Aufschub, Sanktionen). Schiedsverfahrensrecht (§ 1025 ff. ZPO). Verfassungsrecht: Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG). Tipp: Bei ad-hoc-Publizität immer prüfen: Insiderinformation, Unmittelbarkeit, Veröffentlichungspflicht, Aufschubgründe.

Beispielsfall

Verzögerte Ad-hoc-Mitteilung über CEO-Rücktritt

Der CEO einer börsennotierten AG kündigt intern an, in zwei Wochen zurückzutreten. Die Information wird drei Tage lang nicht veröffentlicht. In dieser Zeit fällt der Kurs.

Losungsskizze

Der Rücktritt des CEO ist regelmäßig eine Insiderinformation i.S.d. Art. 7 MAR (kursrelevant, präzise, nicht öffentlich). Nach Art. 17 I MAR besteht Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung. Ein Aufschub nach Art. 17 IV MAR setzt berechtigte Interessen, Geheimhaltungsfähigkeit und fehlende Irreführung voraus. Bei Verstoß: bußgeldrechtliche Sanktionen (§ 120 WpHG) und Schadensersatz nach §§ 97, 98 WpHG für Anleger, die wegen der verspäteten Mitteilung Verluste erlitten haben.

Verwandte Begriffe

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