ius puniendi
Strafgewalt, Recht zu strafen
Hoheitsrecht des Staates, Strafe als Sanktion zu verhängen. Ausschließliches Monopol nach Art. 92 GG, gebunden an die Verfassung (Art. 103 II GG: Gesetzlichkeitsprinzip; Schuldgrundsatz; Verhältnismäßigkeit).
Etymologie
Lateinisch: ius = Recht; puniendi = Genitiv des Gerundivs von punire (strafen). Wörtlich »Recht des Strafens« oder »Strafrecht« im subjektiven Sinne. In der Strafrechtsphilosophie zentraler Begriff seit Hobbes, Kant, Hegel und Feuerbach.
Juristische Bedeutung
Das ius puniendi ist das ausschließliche Recht des Staates, kriminelles Unrecht durch Strafe zu sanktionieren. Es gründet im Gewaltmonopol (Art. 20 II GG; Art. 92 GG: Justizmonopol) und ist gebunden an die Verfassung. Grenzen: (1) Gesetzlichkeitsprinzip — nullum crimen sine lege (Art. 103 II GG). (2) Schuldgrundsatz — nulla poena sine culpa (Art. 1, 20 III GG). (3) Verhältnismäßigkeit — ultima ratio des Strafrechts. (4) Bestimmtheitsgebot. Im Völkerrecht eingeschränkt durch internationale Strafgerichtsbarkeit (IStGH). Privatstrafe ist verboten; Selbsthilfe nur in engen Grenzen (§§ 32, 34 StGB; § 229 BGB). Der Begriff wird auch in der Strafrechtsphilosophie verwendet für die Frage nach der Legitimation staatlicher Strafgewalt.
In der Klausur
Strafrechtsphilosophische Klausuren: Legitimation der Strafe, Straftheorien (absolute / relative / Vereinigungstheorie). Im Verfassungsrecht: Strafgesetze müssen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) und Verhältnismäßigkeit wahren. Bei Privatstrafen oder Selbstjustiz: Verstoß gegen das staatliche Strafmonopol.
Beispielsfall
Privater Strafvollzug
Eine Bürgerwehr ergreift einen Dieb und sperrt ihn zur Strafe für drei Tage im Keller ein.
Losungsskizze
Das ius puniendi liegt allein beim Staat. Die Bürgerwehr begeht durch das Einsperren Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Eine Rechtfertigung durch § 127 I StPO (vorläufige Festnahme) kommt nur für die kurzfristige Übergabe an die Polizei in Betracht, nicht für mehrtägige Sanktionierung. Privatstrafe ist verfassungswidrig (Art. 92 GG; staatliches Strafmonopol).
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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