successio in locum
Eintritt in die Stelle (eines anderen), Rechtsnachfolge
Das Eintreten einer Person in die rechtliche Position einer anderen. Begriff für Erbfolge, Singularsukzession und Spezialfälle wie cessio legis. Heute systematisch in Erb- und Schuldrecht ausgeprägt.
Etymologie
Lateinisch: successio = Nachfolge, von succedere = nachfolgen, eintreten; in locum = an die Stelle. Wörtlich »Eintritt an die Stelle«. Klassische Bezeichnung für jeden Rechtspositionswechsel (D. 50, 17, 59).
Juristische Bedeutung
Successio in locum bezeichnet den Eintritt einer Person in die Rechtsposition einer anderen. Zwei Hauptformen: (1) Universalsukzession (successio universalis) — Eintritt in die gesamte rechtliche Stellung eines anderen, klassisch beim Erben (§ 1922 BGB), bei Verschmelzung von Gesellschaften (§ 20 UmwG); (2) Singularsukzession (successio singularis) — Eintritt in einzelne Rechtspositionen, klassisch bei Abtretung (§ 398 BGB), Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB), Eigentumsübertragung. Sonderfall: cessio legis als gesetzlicher Forderungsübergang (§§ 426 II, 774 BGB). Die successio-Wertung trägt das Prinzip nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet — niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.
In der Klausur
Hintergrund für Erbrechtsklausuren (§ 1922 BGB), Abtretungsklausuren (§§ 398 ff. BGB), Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) und Spezialnachfolgen. Pflichtprüfung: Identitätsprinzip — bei der Nachfolge geht dieselbe Rechtsposition über, samt Mängeln, Einreden und Sicherheiten.
Beispielsfall
Erbenstellung
Vater V stirbt und hinterlässt Sohn S als Alleinerben. S möchte wissen, in welche Rechte und Pflichten er eintritt.
Losungsskizze
Universalsukzession nach § 1922 BGB: S tritt in das gesamte Vermögen und alle Schulden des V ein (Identitätsprinzip). Erbenhaftung nach § 1967 BGB, beschränkbar nach §§ 1975 ff. BGB. Successio in locum heredis — Eintritt an die Stelle des Erblassers. Bei einzelnen Vermögensgegenständen kann die Sukzession nur dieselbe Rechtsstellung übertragen, die V innehatte (nemo plus iuris).
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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