genera non pereunt
Gattungssachen gehen nicht unter
Beschaffungsschuld bei Gattungskauf: Der Schuldner haftet bis zur Konkretisierung weiter, auch wenn die zur Lieferung bestimmten Stücke untergegangen sind.
Etymologie
Lateinisch: genera (Nominativ Plural zu genus) = Gattungen; non = nicht; pereunt = gehen unter (zu perire). Klassischer Rechtssatz aus der römischen Obligationendogmatik (vgl. D. 30,47,6).
Juristische Bedeutung
Bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) schuldet der Verkäufer eine Sache mittlerer Art und Güte. Solange noch Gattungssachen existieren, kann der Schuldner sich nicht auf Unmöglichkeit berufen — er muss neu beschaffen. Erst mit der Konkretisierung nach § 243 II BGB (Aussonderung und Bereitstellung) wandelt sich die Gattungs- in eine Stückschuld; ab dann gilt die Risikoverteilung der Stückschuld. Bei marktgängigen Gütern ist Untergang der Gattung praktisch ausgeschlossen.
In der Klausur
Pflichtmaterie im Schuldrecht AT. Klausurfragen: (1) Liegt Gattungs- oder Stückschuld vor? (2) Ist konkretisiert worden? (3) Wer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs? Zentrale Norm § 243 BGB.
Beispielsfall
Untergang ausgesonderter Ware
V verkauft K 100 Säcke Weizen aus seinem Lager. V sondert die Säcke aus, bereitet die Übergabe vor; in der Nacht brennt das Lager nieder.
Losungsskizze
Mit Aussonderung und Bereitstellung Konkretisierung nach § 243 II BGB — Stückschuld. Risiko geht ab Konkretisierung auf K über (§ 446 BGB), sofern V keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Ohne Konkretisierung müsste V neu liefern (genera non pereunt).
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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