ad acta
zu den Akten
Aussprache: ad ákta
Vermerk oder Anordnung, einen Vorgang ohne weitere Sachentscheidung zu den Akten zu legen. Stehende Wendung der Behörden- und Justizsprache für die Erledigung eines Vorgangs ohne förmlichen Ausgang.
Etymologie
Lateinisch: ad = zu; acta (Plural von actum) = Handlungen, Verhandlungsschriften. Wörtlich »zu den Verhandlungsakten«. Verfahrenstechnischer Gebrauch in der römischen und kanonischen Aktenführung.
Juristische Bedeutung
Ad acta gelegt wird ein Verfahren, wenn keine weiteren Maßnahmen veranlasst sind: Etwa nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 153 ff. StPO, nach Erledigung eines Verwaltungsverfahrens ohne Sachentscheidung oder nach Rücknahme eines Antrags. Die Verfügung ad acta ist keine förmliche Sachentscheidung und entfaltet damit keine Bindungswirkung. Der Vorgang bleibt aktenkundig, kann bei neuen Tatsachen wieder aufgenommen werden — insbesondere bei §§ 153 ff. StPO unter den dort geregelten Voraussetzungen.
In der Klausur
In StPO-Klausuren bei Verfahrenseinstellungen relevant, etwa § 170 II StPO oder §§ 153, 153a StPO. In Verwaltungsverfahrensklausuren bei Erledigung ohne Verwaltungsakt. Wichtig: Ad acta ist keine Sachentscheidung — die Frage der Wiederaufnahme bleibt offen.
Beispielsfall
Einstellung nach § 170 II StPO
Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gegen B mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Der Vorgang wird ad acta gelegt.
Losungsskizze
Die Einstellung nach § 170 II StPO ist keine Sachentscheidung über Schuld oder Unschuld. Bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden. Die ad-acta-Legung bedeutet lediglich, dass derzeit keine weiteren Ermittlungsschritte veranlasst sind.
Verwandte Begriffe
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