silentium
Schweigen
Grundsatz im Vertragsrecht: Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung (qui tacet, non utique fatetur). Wichtige Ausnahmen sind das kaufmännische Bestätigungsschreiben (§ 362 HGB) und gesetzliche Schweigefiktionen.
Etymologie
Lateinisch: silentium = Schweigen, Stille. Im klassischen römischen Recht: qui tacet, non utique fatetur, sed verum est, eum non negare — wer schweigt, gesteht zwar nicht jedenfalls, aber er bestreitet auch nicht. Daraus folgt: Schweigen ist grundsätzlich ambivalent.
Juristische Bedeutung
Im deutschen Zivilrecht ist Schweigen kein Erklärungstatbestand: Es ist weder Annahme noch Ablehnung eines Vertragsangebots (anders das Gesetz: § 146 BGB lässt Angebot bei Schweigen erlöschen). Aus dem Grundsatz folgt für den allgemeinen Geschäftsverkehr: Wer ein Angebot erhält, muss nicht antworten — Schweigen führt nur zum Erlöschen, nicht zur Annahme. Wichtige Ausnahmen: Erstens das kaufmännische Bestätigungsschreiben (§ 362 HGB, Handelsbrauch nach § 346 HGB): Im Handelsverkehr gilt Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben grundsätzlich als Zustimmung. Zweitens gesetzliche Schweigefiktionen (§ 416 II BGB — Schuldübernahme; § 75h HGB — Prokurist). Drittens vertragliche Schweigefiktionen (vorsicht bei AGB: § 308 Nr. 5 BGB). Viertens das beredte Schweigen — wenn die Umstände eine Erklärung nahelegen. Generell: Stille ist nicht Erklärung, aber kann im konkreten Kontext als solche zu verstehen sein.
In der Klausur
Im BGB-AT bei Vertragsschluss zentral: Liegt Annahme nach § 147 BGB vor? Im HGB: § 362 HGB (Schweigen auf Antrag), kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Bei AGB-Kontrolle: § 308 Nr. 5 BGB. Tipp: Bei jedem »Schweigen« in der Klausur prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand greift.
Beispielsfall
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Kaufmann K verhandelt mündlich mit Lieferant L. L sendet daraufhin ein Bestätigungsschreiben, das die Bedingungen leicht abweichend wiedergibt. K schweigt drei Wochen lang.
Losungsskizze
Im Handelsverkehr gilt Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben grundsätzlich als Zustimmung (§ 346 HGB iVm Handelsbrauch). Voraussetzungen: Beide Parteien sind Kaufleute, das Schreiben gibt die mündliche Abrede in ihrem wesentlichen Inhalt wieder, der Empfänger hat ausreichend Gelegenheit zur Reaktion. Bei wesentlichen Abweichungen oder offensichtlichen Verschärfungen gilt das Schreiben nicht als Zustimmung. Außerhalb des Handelsverkehrs würde Schweigen das Angebot nach § 146 BGB erlöschen lassen — keine Annahme.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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