Juristisches Latein

quod vide

siehe (Verweis)

Zitiertechnische Wendung als Verweis auf eine andere Textstelle, abgekürzt »q.v.«. In juristischen Kommentaren und Lehrbüchern als Querverweis verwendet.

Aussprache: kwod víde

Etymologie

Lateinisch: quod = welches, was (Akkusativ Neutrum von qui); vide = sieh (Imperativ Singular zu videre = sehen). Wörtlich »was siehe«. Standardabkürzung der wissenschaftlichen Zitiertechnik, in juristischen, philosophischen und medizinischen Werken etabliert.

Juristische Bedeutung

Quod vide ist keine eigenständige juristische Kategorie, sondern eine Zitiertechnik. Sie verweist den Leser auf eine andere Stelle desselben Werkes oder auf ein anderes Werk, an der ein Begriff erläutert oder vertieft wird. In Kommentaren, Lehrbüchern und älteren juristischen Werken üblich, etwa »vgl. § 242 BGB (q.v.)«. Heute wird die Abkürzung seltener verwendet; gebräuchlich sind »siehe«, »vgl.« oder ein direkter Hinweis. Wer wissenschaftliche Werke liest, sollte die Abkürzung kennen.

In der Klausur

Klausurrelevanz minimal. Wichtig nur als Lesehilfe: Wer in einem Kommentar »q.v.« liest, weiß, dass an anderer Stelle weiter erläutert wird. Eigenständige juristische Aussage hat die Wendung nicht.

Beispielsfall

Kommentarverweis

In einem älteren Kommentar liest der Bearbeiter den Hinweis »vertraglicher Geschäftsführer ohne Auftrag, q.v.«.

Lösungsskizze

Der Hinweis weist den Leser auf die ausführliche Erläuterung an anderer Stelle hin — typischerweise unter dem Stichwort »Geschäftsführung ohne Auftrag« (§§ 677 ff. BGB). Quod vide ist Zitatkonvention, keine inhaltliche Aussage.

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