contra legem

gegen das Gesetz

Aussprache: kontra legem

Rechtsfortbildung oder Auslegung, die dem klaren Wortlaut und erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht. Grundsätzlich unzulässig; bildet die äußere Grenze richterlicher Methodenwahl.

Etymologie

Lateinisch: contra = gegen; legem = das Gesetz (Akkusativ zu lex). Gegenbegriff zu intra legem (innerhalb des Gesetzes) und praeter legem (neben dem Gesetz). Die Trias stammt aus der kontinentaleuropäischen Methodenlehre des 19./20. Jahrhunderts.

Juristische Bedeutung

Im Stufenmodell der juristischen Methodenlehre lassen sich drei Formen der Gesetzesanwendung unterscheiden:

1. Intra legem: Auslegung innerhalb des möglichen Wortsinns (klassische Auslegung — grammatikalisch, systematisch, historisch, teleologisch).
2. Praeter legem: Rechtsfortbildung im Rahmen der gesetzgeberischen Wertung — bei planwidrigen Regelungslücken (Analogie) oder zur teleologischen Reduktion über den Wortlaut hinaus.
3. Contra legem: Entscheidung gegen den eindeutigen Wortlaut und Willen des Gesetzgebers.

Die contra-legem-Entscheidung ist grundsätzlich unzulässig, weil sie gegen Art. 20 III, 97 I GG (Gesetzesbindung des Richters) verstößt. Die Wortlautgrenze gilt absolut im Strafrecht (Art. 103 II GG, § 1 StGB) — analoge Strafbegründung zulasten des Täters ist verfassungswidrig.

Im Zivilrecht ist die Wortlautgrenze flexibler. Das BVerfG hat in der Soraya-Entscheidung (BVerfGE 34, 269) anerkannt, dass auch eine über den Wortlaut hinausgehende Rechtsfortbildung in Ausnahmefällen zulässig sein kann, wenn die wörtliche Anwendung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (radbruchsche Formel; sog. „echte“ contra-legem-Entscheidung). In Wahrheit handelt es sich aber meist um praeter-legem-Fortbildung, die der Gesetzgeber bei vorausschauender Regelung selbst getroffen hätte.

Abzugrenzen ist der Verstoß gegen ius cogens — auch eine vertragliche Abrede gegen zwingende Vorschriften ist „contra legem“ und nach § 134 BGB nichtig.

In der Klausur

Methodenfrage: Wann ist eine analoge Anwendung noch praeter legem, wann schon contra legem? Gegenprobe: Lässt sich die gesetzgeberische Wertung tragen, oder kehrt man sie um? Im Strafrecht gilt absolute Wortlautgrenze (Art. 103 II GG) — Klassiker: § 242 StGB analoge Anwendung auf Strom (heute § 248c StGB), Daten-Diebstahl. Auch in der Verfassungs- und Methodenlehre als Argumentationsformel zu kennen.

Beispielsfall

Analogie im Strafrecht

Bevor § 248c StGB („Entziehung elektrischer Energie“) existierte, zapfte ein Täter Strom aus dem Netz. Die Staatsanwaltschaft wollte § 242 StGB anwenden — Strom als „Sache“.

Losungsskizze

Strom ist keine Sache i.S.d. § 90 BGB; eine analoge Anwendung wäre contra legem zulasten des Täters und nach Art. 103 II GG, § 1 StGB unzulässig (nullum crimen sine lege stricta). Das RG (RGSt 32, 165) entschied entsprechend; der Gesetzgeber schuf 1900 § 248c StGB als eigenständigen Tatbestand. Klassisches Beispiel für die strikte Wortlautgrenze im Strafrecht.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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