Juristisches Latein

delictum commissivum

Begehungsdelikt, aktives Tun

Straftat, die durch positives Tun verwirklicht wird. Gegenbegriff zum Unterlassungsdelikt (delictum omissivum). Regelfall der Strafrechtsdogmatik, weil die meisten Tatbestände aktives Handeln voraussetzen.

Etymologie

Lateinisch: delictum = Vergehen, Delikt, vom Partizip Perfekt zu delinquere (sich vergehen, fehlen); commissivum = Adjektivbildung zu committere (zusammenbringen, anvertrauen, begehen). Wörtlich »begangenes Delikt«. Gegensatz: delictum omissivum.

Juristische Bedeutung

Das Begehungsdelikt ist die Grundform der Straftat: Der Täter setzt durch aktives Handeln eine Ursache für den tatbestandlichen Erfolg. Die Abgrenzung zum Unterlassungsdelikt nimmt die Rechtsprechung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vor (BGHSt 6, 46, 59); die h. L. stellt stattdessen auf den Einsatz von Energie in eine bestimmte Richtung ab (Energie- oder Kausalitätskriterium). Bei Mischfällen (Tun und Unterlassen) ist zu fragen, worin der strafrechtliche Schwerpunkt liegt. Die Kausalität beim Begehungsdelikt richtet sich nach der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non), die objektive Zurechnung nach der Lehre vom Risiko. Klassische Begehungsdelikte: §§ 212, 223, 242, 263 StGB.

In der Klausur

Stets erste Weichenstellung im Gutachten: Begehungs- oder Unterlassungsdelikt? Bei eindeutigem Tun: normale Tatbestandsprüfung. Bei Untätigkeit oder gemischtem Verhalten: Schwerpunkt bestimmen. Beim Abbruch rettender Kausalverläufe ist zu unterscheiden: Wer einen FREMDEN Rettungsverlauf abbricht (das Seil des Retters kappen), begeht unstreitig ein Begehungsdelikt; nur beim Abbruch EIGENER Rettungsbemühungen ist umstritten, ob Begehung oder Unterlassen vorliegt.

Beispielsfall

Schuss als Begehungsdelikt

T zieht eine Pistole und erschießt O. Frage: Liegt ein Begehungsdelikt vor?

Lösungsskizze

T setzt durch das aktive Abdrücken eine Ursache für den Tod des O (Kausalität, Äquivalenztheorie). Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nicht im Unterlassen einer Rettung. Es handelt sich um ein klassisches Begehungsdelikt nach § 212 StGB. Eine Garantenstellung nach § 13 StGB ist nicht zu prüfen.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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