quod erat demonstrandum
was zu beweisen war
Klassische Schlussformel mathematischer und logischer Beweise (q.e.d.). In der juristischen Methodenlehre als Topos zur Markierung des Abschlusses einer Beweisführung verwendet.
Etymologie
Lateinisch: quod = was; erat = war; demonstrare = zeigen, beweisen. Übersetzung der griechischen Schlussformel hóper édei deíxai aus Euklids Elementen, später Standardabschluss wissenschaftlicher Beweise.
Juristische Bedeutung
In juristischen Texten weniger Beweisformel als rhetorisches Stilmittel zur Markierung, dass eine Argumentationskette abgeschlossen ist und das gewünschte Ergebnis erreicht wurde. In der Methodenlehre ein Hinweis auf die Struktur juristischer Argumentation: Hypothese, Subsumtion, Schluss. Mit förmlichem Beweisrecht (§§ 286 ff. ZPO) nicht zu verwechseln.
In der Klausur
In der Klausur selbst nicht zu verwenden — stilistisch unangemessen. Für die Methodenlehre und das Verständnis juristischer Argumentationsstruktur jedoch instruktiv: Jede gutachterliche Prüfung endet mit einem Subsumtionsschluss, der funktional einem q.e.d. entspricht.
Beispielsfall
Subsumtionsschluss im Gutachten
Ein Gutachten zur Frage des Eigentumsübergangs nach § 929 BGB endet mit dem Satz: „Damit ist Eigentum von V auf K übergegangen.“
Losungsskizze
Der abschließende Satz entspricht funktional einem quod erat demonstrandum: Die Beweisführung ist abgeschlossen, das Ergebnis steht fest. Im Gutachten wird das durch klare Subsumtionsschlüsse markiert, nicht durch lateinische Floskeln.
Verwandte Begriffe
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