periculum est emptoris
Die Gefahr trägt der Käufer
Aussprache: perikulum est emptoris
Grundsatz, dass mit Übergabe der Kaufsache die Preisgefahr (Risiko des zufälligen Untergangs) auf den Käufer übergeht. Im deutschen Recht in § 446 BGB für den Kauf kodifiziert.
Etymologie
Lateinisch: periculum = Gefahr, Risiko; est = ist; emptoris = des Käufers (Genitiv zu emptor von emere = kaufen). Klassische Regel des römischen Kaufrechts: Schon nach Vertragsschluss („perfectio“) trug der Käufer das Untergangsrisiko — anders als heute, wo erst die Übergabe entscheidend ist.
Juristische Bedeutung
Die Gefahrtragung beim Kauf betrifft die Frage, wer das Risiko trägt, wenn die Kaufsache nach Vertragsschluss, aber vor vollständiger Abwicklung ohne Verschulden untergeht. Zu unterscheiden sind:
1. Leistungsgefahr: Muss der Verkäufer eine andere, gleichartige Sache liefern, wenn die ursprüngliche Sache untergeht? Beim Stückkauf nein (§ 275 I BGB), beim Gattungskauf grundsätzlich ja, bis Konkretisierung eintritt (§ 243 II BGB).
2. Preisgefahr: Muss der Käufer trotz Untergang den Kaufpreis zahlen? Hierum geht es bei § 446 BGB.
§ 446 S. 1 BGB: „Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.“ Bis zur Übergabe trägt der Verkäufer die Preisgefahr (periculum est venditoris) — geht die Sache vorher unter, entfällt mit der Leistungspflicht auch der Anspruch auf Kaufpreis (§§ 326 I 1, 275 I BGB).
Weitere Anknüpfungen:
- § 446 S. 3 BGB: Annahmeverzug des Käufers verlagert die Gefahr auf den Käufer schon vor Übergabe.
- § 447 BGB: Beim Versendungskauf (gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf, § 475 II BGB) geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über.
- § 475 II BGB: Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur tatsächlichen Übergabe an den Verbraucher.
- § 644 BGB: Beim Werkvertrag geht die Gefahr erst mit Abnahme über.
Die Regel periculum est emptoris ist im deutschen Recht also keineswegs durchgehend gültig — sie greift erst ab Übergabe und ist im Verbraucherschutzrecht zusätzlich modifiziert.
In der Klausur
Kaufrechtsklausuren: Klassische Frage „Wer trägt die Gefahr?“. Schema: Stück- oder Gattungskauf? Übergabe schon erfolgt? Annahmeverzug? Versendung (§ 447 vs. § 475 II BGB)? Bei Untergang nach Übergabe muss der Käufer zahlen (§ 446 BGB), bei Untergang vorher entfällt seine Pflicht (§ 326 I 1 BGB). Verbrauchsgüterkauf-Sonderregeln nicht vergessen.
Beispielsfall
Hochwertige Maschine geht nach Übergabe durch Brand unter
Unternehmer K kauft von V eine Maschine. V übergibt sie in der Werkstatt des K. In der Nacht zerstört ein zufälliger Brand (kein Verschulden des K) die Maschine. Muss K den Kaufpreis zahlen?
Losungsskizze
Mit der Übergabe ist die Preisgefahr nach § 446 S. 1 BGB auf K übergegangen. Der zufällige Untergang nach Übergabe ändert nichts an der Kaufpreispflicht — periculum est emptoris. K muss zahlen, auch wenn die Maschine nicht mehr existiert. Versicherungsfragen sind davon getrennt zu beurteilen. Etwas anderes gilt nur bei Mängeln (§§ 437, 434 BGB) oder bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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