Norm-Erläuterungen
Die wichtigsten Normen aus BGB, StGB und GG, einfach erklärt: Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolge und der typische Klausurzugriff.
65 Normen, frei zugänglich und laufend erweitert.
§ 1 BGB
Beginn der Rechtsfähigkeit
Grundnorm des Personenrechts: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und macht ihn zum Träger von Rechten und Pflichten.
§ 104 BGB
Geschäftsunfähigkeit
Bestimmt, wer nach dem BGB nicht wirksam Willenserklärungen abgeben kann: Kinder unter sieben Jahren und Personen mit dauerhafter krankhafter Störung der Geistestätigkeit.
§ 105 BGB
Nichtigkeit der Willenserklärung
Ordnet die Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit an: Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen oder im Zustand vorübergehender Bewusstseinsstörung sind nichtig.
§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Der sogenannte Taschengeldparagraph: Ein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag des Minderjährigen wird rückwirkend wirksam, sobald er ihn mit Mitteln erfüllt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind.
§ 119 BGB
Anfechtung wegen Irrtums
Räumt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht ein, wenn er sich beim Abgeben seiner Willenserklärung über den Inhalt oder den Erklärungstatbestand geirrt hat oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft betroffen ist.
§ 123 BGB
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Gibt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht, wenn seine Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung hervorgerufen wurde — geschützt wird hier nicht die Richtigkeit der Vorstellung, sondern die Freiheit der Willensbildung.
§ 126 BGB
Schriftform
Bestimmt, was die gesetzlich angeordnete Schriftform verlangt: eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen auf der Urkunde, bei Verträgen grundsätzlich auf derselben Urkunde.
§ 130 BGB
Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Regelt, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger; ein vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf hindert die Wirksamkeit.
§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 138 BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Generalklausel zur Inhaltskontrolle privatautonomer Geschäfte: Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig; Absatz 2 enthält den Spezialtatbestand des Wuchers.
§ 140 BGB
Umdeutung
Erlaubt es, ein nichtiges Rechtsgeschäft als ein anderes, wirksames aufrechtzuerhalten, wenn es dessen Voraussetzungen erfüllt und die Parteien dieses andere Geschäft bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten.
§ 142 BGB
Wirkung der Anfechtung
Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig (ex tunc). Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird wie jemand behandelt, der die Nichtigkeit kannte.
§ 145 BGB
Bindung an den Antrag
Bestimmt die grundsätzliche Bindungswirkung eines Vertragsantrags: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat.
§ 147 BGB
Annahmefrist
Bestimmt die Frist, innerhalb derer ein Antrag angenommen werden kann. Unter Anwesenden muss die Annahme sofort erfolgen, unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit Antwort gerechnet werden darf.
§ 154 BGB
Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Regelt den offenen Einigungsmangel (Dissens): Solange die Parteien sich nicht über alle Regelungspunkte geeinigt haben, über die eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen; Absatz 2 enthält dieselbe Zweifelsregel für die verabredete, aber noch nicht erfolgte Beurkundung.
§ 157 BGB
Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 157 BGB ergänzt § 133 BGB zur normativen Vertragsauslegung und ist zugleich die dogmatische Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung bei Regelungslücken.
§ 158 BGB
Aufschiebende und auflösende Bedingung
Regelt die beiden Grundformen der Bedingung: Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Bedingungseintritt ein, bei der auflösenden endet sie in diesem Moment und der frühere Rechtszustand kehrt zurück.
§ 164 BGB
Wirkung der Erklärung des Vertreters
Grundnorm der Stellvertretung: Eine Willenserklärung, die der Vertreter im Namen des Vertretenen innerhalb seiner Vertretungsmacht abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
§ 177 BGB
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Regelt die Folgen eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator): Schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung oder Verweigerung durch den Vertretenen.
§ 181 BGB
Insichgeschäft
Verbietet dem Vertreter, im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu kontrahieren — es sei denn, es ist ihm gestattet oder das Geschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
§ 241 BGB
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Grundnorm des Schuldrechts: Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Leistung verlangen (Abs. 1). Daneben verpflichtet das Schuldverhältnis beide Seiten zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (Abs. 2 — Schutzpflichten).
§ 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben
Generalklausel des deutschen Privatrechts: Der Schuldner muss die Leistung so bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dient als Korrektiv für Rechtsmissbrauch, unzulässige Rechtsausübung und schließt Lücken im Schuldrecht.
§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes
Grundnorm des Schadensrechts: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (Naturalrestitution). Bei Sach- und Körperschäden kann der Geschädigte stattdessen Geldersatz verlangen.
§ 254 BGB
Mitverschulden
Kürzt oder beseitigt den Schadensersatzanspruch, wenn den Geschädigten am Entstehen oder am Umfang des Schadens ein eigenes Verschulden trifft — die Abwägung richtet sich vor allem danach, wessen Verursachungsbeitrag überwiegt.
§ 275 BGB
Ausschluss der Leistungspflicht
Zentrale Norm des Leistungsstörungsrechts: Sie befreit den Schuldner von der Leistungspflicht, wenn die Leistung unmöglich ist, und gibt ihm bei grobem Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse sowie bei persönlicher Unzumutbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht.
§ 276 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners
Maßstabsnorm des Leistungsstörungsrechts: Sie bestimmt, wofür der Schuldner einzustehen hat — regelmäßig für Vorsatz und Fahrlässigkeit — und definiert die Fahrlässigkeit objektiv nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
§ 280 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, schuldet er Schadensersatz, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 286 BGB
Verzug des Schuldners
Regelt, wann der Schuldner in Verzug gerät: grundsätzlich durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit, in den Fällen des Absatzes 2 auch ohne Mahnung, und bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang.
§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Definiert den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Absatz 1) und regelt die Voraussetzungen ihrer Einbeziehung in den Vertrag (Absatz 2): ausdrücklicher oder deutlich sichtbarer Hinweis, zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis der anderen Vertragspartei.
§ 305c BGB
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Hält ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, schon aus dem Vertrag heraus und lässt Auslegungszweifel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.
§ 311 BGB
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Grundnorm zur Entstehung von Schuldverhältnissen: Abs. 1 normiert das Schuldverhältnis aus Vertrag (Konsensprinzip). Abs. 2 kodifiziert die culpa in contrahendo — das vorvertragliche Schuldverhältnis. Abs. 3 erlaubt die Einbeziehung Dritter.
§ 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
Kodifizierung der richterrechtlich entwickelten Geschäftsgrundlagenlehre (Wegfall der Geschäftsgrundlage): Haben sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, schwerwiegend verändert, kann Vertragsanpassung oder Rücktritt verlangt werden.
§ 323 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Zentrale Rücktrittsnorm des gegenseitigen Vertrags: Bleibt eine fällige Leistung aus oder ist sie nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten — in den Fällen des Absatzes 2 auch ohne Fristsetzung.
§ 328 BGB
Vertrag zugunsten Dritter
Erlaubt es, in einem Vertrag eine Leistung an einen Dritten so zu vereinbaren, dass dieser unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht erwirbt — ohne selbst Vertragspartei zu sein.
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Definiert die beiderseitigen Hauptpflichten des Kaufvertrags: Der Verkäufer muss Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache verschaffen, der Käufer Kaufpreiszahlung und Abnahme leisten.
§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Zentrale Katalognorm der kaufrechtlichen Mängelrechte: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz — verweist auf die einschlägigen Detailvorschriften.
§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
Verlagert die Preisgefahr beim Versendungskauf vor: Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung an die Transportperson über.
§ 812 BGB
Herausgabeanspruch (Bereicherung)
Grundnorm des Bereicherungsrechts: Wer auf Kosten eines anderen rechtsgrundlos etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet. Unterscheidet zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion.
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht aus Delikt
Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Deliktsrechts: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein absolutes Rechtsgut oder ein Schutzgesetz verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 929 BGB
Einigung und Übergabe
Grundtatbestand der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen: Wer Eigentum übertragen will, braucht die dingliche Einigung und die Übergabe — beim bereits besitzenden Erwerber genügt die Einigung allein.
§ 985 BGB
Herausgabeanspruch (Vindikation)
Dingliche Anspruchsgrundlage des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache. Verkörpert die rei vindicatio und ist Grundnorm des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV).
§ 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Dinglicher Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer gegenwärtigen und Unterlassung künftiger Eigentumsbeeinträchtigungen, die nicht in einer Besitzentziehung bestehen — moderne Fassung der actio negatoria.
Art. 1 GG
Schutz der Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Fundamentalnorm des Grundgesetzes: Die Menschenwürde ist unantastbar und bindet alle staatliche Gewalt. Sie ist absoluter Wert, nicht abwägungsfähig und durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) geschützt.
Art. 2 GG
Allgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Bündelt zwei zentrale Freiheitsrechte: Absatz 1 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffang-Grundrecht und gemeinsam mit Art. 1 I GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Absatz 2 schützt Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Fortbewegungsfreiheit.
Art. 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz
Allgemeiner Gleichheitssatz (Abs. 1), Verbot der Diskriminierung wegen bestimmter persönlicher Merkmale (Abs. 3) und Gleichberechtigungsgebot (Abs. 2). Zentrale Norm zur Kontrolle staatlicher Differenzierungen.
Art. 4 GG
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit; Religionsausübung
Schützt die innere Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Abs. 1) und die ungestörte Religionsausübung (Abs. 2) — alles als einheitliches, vorbehaltloses Grundrecht. Schranken nur durch kollidierendes Verfassungsrecht.
Art. 5 GG
Meinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Bündelt mehrere zentrale Kommunikationsgrundrechte: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Abs. 1) sowie Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3). Schranken in Abs. 2.
Art. 6 GG
Ehe, Familie, Kinder
Schützt Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz (Abs. 1), gibt das natürliche Erziehungsrecht den Eltern und ordnet das staatliche Wächteramt (Abs. 2, 3) sowie den besonderen Mütterschutz (Abs. 4) und das Gleichstellungsgebot für uneheliche Kinder (Abs. 5).
Art. 8 GG
Versammlungsfreiheit
Schützt das Recht aller Deutschen, sich friedlich und ohne Waffen ohne Anmeldung oder Erlaubnis zu versammeln (Abs. 1). Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Abs. 2). Zentrales politisches Kommunikationsgrundrecht.
Art. 9 GG
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
Schützt die allgemeine Vereinigungsfreiheit (Abs. 1) und die jedermann zustehende Koalitionsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Abs. 3). Vereine mit verfassungs- oder strafgesetzwidrigem Zweck sind verboten (Abs. 2).
Art. 10 GG
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Schützt die Vertraulichkeit der Individualkommunikation über räumlich getrennte Distanzen — Briefe, Postsendungen, Telekommunikation in allen Formen. Schranken sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig (Abs. 2), für FDGO-relevante Maßnahmen mit qualifiziertem Vorbehalt.
Art. 11 GG
Freizügigkeit
Schützt das Recht aller Deutschen, im gesamten Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz frei zu wählen. Beschränkungen nur durch qualifizierten Gesetzesvorbehalt (Abs. 2) — enumerative Eingriffsgründe (Lebensgrundlage, FDGO, Seuchen, Jugendschutz, Strafprävention).
Art. 12 GG
Berufsfreiheit
Zentrales wirtschaftliches Freiheitsgrundrecht: Schutz der freien Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Eingriffe werden nach der Drei-Stufen-Theorie (Apothekenurteil, BVerfGE 7, 377) geprüft.
Art. 13 GG
Unverletzlichkeit der Wohnung
Schützt die räumliche Privatsphäre — die Wohnung als elementaren Lebens- und Rückzugsraum (Abs. 1). Die Schranken sind hochdifferenziert: Durchsuchung mit Richtervorbehalt (Abs. 2), Großer Lauschangriff zur Strafverfolgung (Abs. 3), präventive Wohnraumüberwachung (Abs. 4), sonstige Eingriffe (Abs. 7).
Art. 14 GG
Eigentum, Erbrecht und Enteignung
Schützt das Eigentum und das Erbrecht als zentrale wirtschaftliche Grundrechte. Differenziert zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung (Abs. 1 S. 2) und Enteignung (Abs. 3). Eigentum verpflichtet — Sozialpflichtigkeit aus Abs. 2.
Art. 16 GG
Staatsangehörigkeit; Auslieferungsschutz
Schützt vor dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit (Abs. 1) — kein Entzug, Verlust nur unter strengen Voraussetzungen — und vor der Auslieferung Deutscher an das Ausland (Abs. 2). Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe.
Art. 16a GG
Asylrecht
Schützt politisch Verfolgte vor Auslieferung und gewährt Schutz im Bundesgebiet (Abs. 1). Stark eingeschränkt durch die 1993 eingefügten Drittstaaten- und Herkunftsstaatenregelungen (Abs. 2-5) und faktisch überlagert durch das Unionsrecht.
Art. 17 GG
Petitionsrecht
Gewährt jedermann das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und Volksvertretungen zu wenden. Die angerufene Stelle muss die Petition entgegennehmen, sachlich prüfen und eine Bescheidung erteilen.
Art. 19 GG
Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehaltsgarantie; juristische Personen; Rechtsweggarantie
Bündelt zentrale Schranken-Schranken: Einzelfallgesetzverbot und Zitiergebot (Abs. 1), Wesensgehaltsgarantie (Abs. 2), Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen (Abs. 3) und die fundamentale Rechtsweggarantie (Abs. 4) — das „Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz“.
§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen
Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte: Wer eine Garantenstellung innehat und es trotz Möglichkeit unterlässt, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, wird wie ein aktiv handelnder Täter bestraft.
§ 16 StGB
Irrtum über Tatumstände
Tatbestandsirrtum: Wer bei Tatbegehung einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
§ 17 StGB
Verbotsirrtum
Verbotsirrtum: Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
§ 22 StGB
Begriffsbestimmung
Definiert den strafbaren Versuch: Wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, versucht die Straftat — maßgeblich ist damit das Tätervorstellungsbild, nicht die objektive Lage.
§ 32 StGB
Notwehr
Zentraler Rechtfertigungsgrund: Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch eine erforderliche und gebotene Verteidigung von sich oder einem anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.
§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Allgemeiner Rechtfertigungsgrund: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um es zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.