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Norm-Erläuterungen

Die wichtigsten Normen aus BGB, StGB und GG — einfach erklärt, mit Tatbestandsmerkmalen, Rechtsfolge und Klausur-Bezug.

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Art. 2 GGAllgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Bündelt zwei zentrale Freiheitsrechte: Absatz 1 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffang-Grundrecht und gemeinsam mit Art. 1 I GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Absatz 2 schützt Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Fortbewegungsfreiheit.

§ 119 BGBAnfechtung wegen Irrtums

Räumt dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht ein, wenn er sich beim Abgeben seiner Willenserklärung über den Inhalt oder den Erklärungstatbestand geirrt hat oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft betroffen ist.

§ 147 BGBAnnahmefrist

Bestimmt die Frist, innerhalb derer ein Antrag angenommen werden kann. Unter Anwesenden muss die Annahme sofort erfolgen, unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit Antwort gerechnet werden darf.

§ 249 BGBArt und Umfang des Schadensersatzes

Grundnorm des Schadensrechts: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (Naturalrestitution). Bei Sach- und Körperschäden kann der Geschädigte stattdessen Geldersatz verlangen.

Art. 16a GGAsylrecht

Schützt politisch Verfolgte vor Auslieferung und gewährt Schutz im Bundesgebiet (Abs. 1). Stark eingeschränkt durch die 1993 eingefügten Drittstaaten- und Herkunftsstaatenregelungen (Abs. 2-5) und faktisch überlagert durch das Unionsrecht.

§ 157 BGBAuslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 157 BGB ergänzt § 133 BGB zur normativen Vertragsauslegung und ist zugleich die dogmatische Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung bei Regelungslücken.

§ 13 StGBBegehen durch Unterlassen

Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte: Wer eine Garantenstellung innehat und es trotz Möglichkeit unterlässt, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, wird wie ein aktiv handelnder Täter bestraft.

§ 1 BGBBeginn der Rechtsfähigkeit

Grundnorm des Personenrechts: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und macht ihn zum Träger von Rechten und Pflichten.

Art. 12 GGBerufsfreiheit

Zentrales wirtschaftliches Freiheitsgrundrecht: Schutz der freien Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Eingriffe werden nach der Drei-Stufen-Theorie (Apothekenurteil, BVerfGE 7, 377) geprüft.

§ 1004 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Dinglicher Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer gegenwärtigen und Unterlassung künftiger Eigentumsbeeinträchtigungen, die nicht in einer Besitzentziehung bestehen — moderne Fassung der actio negatoria.

§ 145 BGBBindung an den Antrag

Bestimmt die grundsätzliche Bindungswirkung eines Vertragsantrags: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat.

Art. 10 GGBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Schützt die Vertraulichkeit der Individualkommunikation über räumlich getrennte Distanzen — Briefe, Postsendungen, Telekommunikation in allen Formen. Schranken sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig (Abs. 2), für FDGO-relevante Maßnahmen mit qualifiziertem Vorbehalt.

Art. 6 GGEhe, Familie, Kinder

Schützt Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz (Abs. 1), gibt das natürliche Erziehungsrecht den Eltern und ordnet das staatliche Wächteramt (Abs. 2, 3) sowie den besonderen Mütterschutz (Abs. 4) und das Gleichstellungsgebot für uneheliche Kinder (Abs. 5).

Art. 14 GGEigentum, Erbrecht und Enteignung

Schützt das Eigentum und das Erbrecht als zentrale wirtschaftliche Grundrechte. Differenziert zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung (Abs. 1 S. 2) und Enteignung (Abs. 3). Eigentum verpflichtet — Sozialpflichtigkeit aus Abs. 2.

Art. 19 GGEinschränkung von Grundrechten; Wesensgehaltsgarantie; juristische Personen; Rechtsweggarantie

Bündelt zentrale Schranken-Schranken: Einzelfallgesetzverbot und Zitiergebot (Abs. 1), Wesensgehaltsgarantie (Abs. 2), Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen (Abs. 3) und die fundamentale Rechtsweggarantie (Abs. 4) — das „Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz“.

Art. 11 GGFreizügigkeit

Schützt das Recht aller Deutschen, im gesamten Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz frei zu wählen. Beschränkungen nur durch qualifizierten Gesetzesvorbehalt (Abs. 2) — enumerative Eingriffsgründe (Lebensgrundlage, FDGO, Seuchen, Jugendschutz, Strafprävention).

§ 104 BGBGeschäftsunfähigkeit

Bestimmt, wer nach dem BGB nicht wirksam Willenserklärungen abgeben kann: Kinder unter sieben Jahren und Personen mit dauerhafter krankhafter Störung der Geistestätigkeit.

§ 134 BGBGesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Art. 4 GGGlaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit; Religionsausübung

Schützt die innere Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Abs. 1) und die ungestörte Religionsausübung (Abs. 2) — alles als einheitliches, vorbehaltloses Grundrecht. Schranken nur durch kollidierendes Verfassungsrecht.

Art. 3 GGGleichheit vor dem Gesetz

Allgemeiner Gleichheitssatz (Abs. 1), Verbot der Diskriminierung wegen bestimmter persönlicher Merkmale (Abs. 3) und Gleichberechtigungsgebot (Abs. 2). Zentrale Norm zur Kontrolle staatlicher Differenzierungen.

§ 812 BGBHerausgabeanspruch (Bereicherung)

Grundnorm des Bereicherungsrechts: Wer auf Kosten eines anderen rechtsgrundlos etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet. Unterscheidet zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion.

§ 985 BGBHerausgabeanspruch (Vindikation)

Dingliche Anspruchsgrundlage des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache. Verkörpert die rei vindicatio und ist Grundnorm des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV).

§ 16 StGBIrrtum über Tatumstände

Tatbestandsirrtum: Wer bei Tatbegehung einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

§ 242 BGBLeistung nach Treu und Glauben

Generalklausel des deutschen Privatrechts: Der Schuldner muss die Leistung so bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dient als Korrektiv für Rechtsmissbrauch, unzulässige Rechtsausübung und schließt Lücken im Schuldrecht.

Art. 5 GGMeinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

Bündelt mehrere zentrale Kommunikationsgrundrechte: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Abs. 1) sowie Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3). Schranken in Abs. 2.

§ 105 BGBNichtigkeit der Willenserklärung

Ordnet die Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit an: Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen oder im Zustand vorübergehender Bewusstseinsstörung sind nichtig.

§ 32 StGBNotwehr

Zentraler Rechtfertigungsgrund: Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch eine erforderliche und gebotene Verteidigung von sich oder einem anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.

Art. 17 GGPetitionsrecht

Gewährt jedermann das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und Volksvertretungen zu wenden. Die angerufene Stelle muss die Petition entgegennehmen, sachlich prüfen und eine Bescheidung erteilen.

§ 241 BGBPflichten aus dem Schuldverhältnis

Grundnorm des Schuldrechts: Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Leistung verlangen (Abs. 1). Daneben verpflichtet das Schuldverhältnis beide Seiten zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (Abs. 2 — Schutzpflichten).

§ 437 BGBRechte des Käufers bei Mängeln

Zentrale Katalognorm der kaufrechtlichen Mängelrechte: Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz — verweist auf die einschlägigen Detailvorschriften.

§ 34 StGBRechtfertigender Notstand

Allgemeiner Rechtfertigungsgrund: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um es zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

§ 311 BGBRechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Grundnorm zur Entstehung von Schuldverhältnissen: Abs. 1 normiert das Schuldverhältnis aus Vertrag (Konsensprinzip). Abs. 2 kodifiziert die culpa in contrahendo — das vorvertragliche Schuldverhältnis. Abs. 3 erlaubt die Einbeziehung Dritter.

§ 280 BGBSchadensersatz wegen Pflichtverletzung

Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, schuldet er Schadensersatz, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 823 BGBSchadensersatzpflicht aus Delikt

Zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Deliktsrechts: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein absolutes Rechtsgut oder ein Schutzgesetz verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Art. 1 GGSchutz der Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt

Fundamentalnorm des Grundgesetzes: Die Menschenwürde ist unantastbar und bindet alle staatliche Gewalt. Sie ist absoluter Wert, nicht abwägungsfähig und durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG) geschützt.

§ 138 BGBSittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Generalklausel zur Inhaltskontrolle privatautonomer Geschäfte: Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig; Absatz 2 enthält den Spezialtatbestand des Wuchers.

Art. 16 GGStaatsangehörigkeit; Auslieferungsschutz

Schützt vor dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit (Abs. 1) — kein Entzug, Verlust nur unter strengen Voraussetzungen — und vor der Auslieferung Deutscher an das Ausland (Abs. 2). Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe.

§ 313 BGBStörung der Geschäftsgrundlage

Kodifizierung der richterrechtlich entwickelten Geschäftsgrundlagenlehre (Wegfall der Geschäftsgrundlage): Haben sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, schwerwiegend verändert, kann Vertragsanpassung oder Rücktritt verlangt werden.

Art. 13 GGUnverletzlichkeit der Wohnung

Schützt die räumliche Privatsphäre — die Wohnung als elementaren Lebens- und Rückzugsraum (Abs. 1). Die Schranken sind hochdifferenziert: Durchsuchung mit Richtervorbehalt (Abs. 2), Großer Lauschangriff zur Strafverfolgung (Abs. 3), präventive Wohnraumüberwachung (Abs. 4), sonstige Eingriffe (Abs. 7).

§ 17 StGBVerbotsirrtum

Verbotsirrtum: Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

Art. 9 GGVereinigungs- und Koalitionsfreiheit

Schützt die allgemeine Vereinigungsfreiheit (Abs. 1) und die jedermann zustehende Koalitionsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Abs. 3). Vereine mit verfassungs- oder strafgesetzwidrigem Zweck sind verboten (Abs. 2).

Art. 8 GGVersammlungsfreiheit

Schützt das Recht aller Deutschen, sich friedlich und ohne Waffen ohne Anmeldung oder Erlaubnis zu versammeln (Abs. 1). Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Abs. 2). Zentrales politisches Kommunikationsgrundrecht.

§ 177 BGBVertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Regelt die Folgen eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator): Schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung oder Verweigerung durch den Vertretenen.

§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Definiert die beiderseitigen Hauptpflichten des Kaufvertrags: Der Verkäufer muss Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache verschaffen, der Käufer Kaufpreiszahlung und Abnahme leisten.

§ 130 BGBWirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

Regelt, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger; ein vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf hindert die Wirksamkeit.

§ 142 BGBWirkung der Anfechtung

Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig (ex tunc). Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird wie jemand behandelt, der die Nichtigkeit kannte.

§ 164 BGBWirkung der Erklärung des Vertreters

Grundnorm der Stellvertretung: Eine Willenserklärung, die der Vertreter im Namen des Vertretenen innerhalb seiner Vertretungsmacht abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.