concursus creditorum
Zusammenlauf der Gläubiger, Gläubigerkonkurrenz
Das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger auf das Vermögen eines Schuldners, der nicht alle Ansprüche befriedigen kann. Historische Wurzel des modernen Insolvenzverfahrens. Hat den Grundsatz par conditio creditorum geprägt.
Etymologie
Lateinisch: concursus = Zusammenlauf, von concurrere = zusammenlaufen; creditorum = der Gläubiger (Genitiv Plural von creditor). Gemeinrechtlicher Begriff für das Verteilungsverfahren bei Schuldnerinsolvenz.
Juristische Bedeutung
Der concursus creditorum ist die rechtshistorische Vorform des modernen Insolvenzverfahrens. Er entwickelte das Prinzip, dass bei Vermögensunzulänglichkeit alle Gläubiger gleichmäßig anteilig zu befriedigen sind (par conditio creditorum), sofern keine Vorrechte bestehen. Das gemeine Recht und das frühe Konkursrecht (Konkursordnung 1877) übernahmen die Struktur. Im geltenden Recht ist die Insolvenzordnung (InsO) Nachfolger; das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung wirkt in den §§ 1, 38, 87 InsO fort. Konkurrenzen außerhalb der Insolvenz werden über das Prioritätsprinzip (prior tempore potior iure) gelöst.
In der Klausur
Im Insolvenzrecht und bei Zwangsvollstreckungsklausuren relevant. Wichtig: die par-conditio-creditorum-Idee als Leitprinzip der Insolvenzverteilung und die Abgrenzung zu absonderungs- und aussonderungsberechtigten Gläubigern.
Beispielsfall
Mehrere Gläubiger bei Insolvenz
S schuldet A 10.000 Euro, B 20.000 Euro und C 30.000 Euro. Das Vermögen des S beträgt 12.000 Euro. S wird insolvent.
Losungsskizze
Concursus creditorum: Alle Insolvenzgläubiger werden gemäß § 38 InsO gleichmäßig nach Quote befriedigt. Quote = 12.000 / 60.000 = 20 %. A erhält 2.000, B 4.000, C 6.000 Euro. Par conditio creditorum, sofern keine Vorrechte.
Verwandte Begriffe
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