Zivilrecht

Schwiegereltern-Schenkung — Rückforderung nach Scheitern der Ehe

Grundsatzentscheidung mit dreifacher Rechtsprechungsänderung: Zuwendungen der Eltern an das (künftige) Schwiegerkind um der Ehe ihres Kindes willen sind Schenkungen, keine unbenannten Zuwendungen. Scheitert die Ehe, können die Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückfordern, auch wenn ihr Kind über den Zugewinnausgleich profitiert hat; daneben ist ein Anspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB) denkbar.

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
XII ZR 189/06
Datum
3. Februar 2010
Fundstelle
BGHZ 184, 190
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Sachverhalt

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; 1994 wurde das erste von zwei gemeinsamen Kindern geboren. Im Februar 1996, als die Heirat bereits in Aussicht genommen war, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung für 297.764 DM, die der Familie als Heim dienen sollte und bis heute in seinem Alleineigentum steht. Er finanzierte sie unter anderem mit einem Darlehen über 180.000 DM. Im April 1996 überwiesen die Kläger ihm 58.000 DM und übergaben weitere 2.000 DM in bar; im Mai zahlte er 48.764,10 DM auf den Gebotspreis an die Gerichtskasse. Der Kläger zu 1 half bei Instandsetzung, Umbau und Renovierung mit. Ab Herbst 1996 lebte die Familie in der Wohnung, im Juni 1997 heirateten die Tochter und der Beklagte, 1999 wurde das zweite Kind geboren. Im September 2002 zog der Beklagte aus, die Tochter beantragte im Mai 2003 die Scheidung und zog im September 2003 ebenfalls aus; der Beklagte vermietet die Wohnung seither. Im Scheidungsverfahren vereinbarten die Eheleute, keinen Zugewinnausgleich geltend zu machen; die Ehe ist geschieden. Die Kläger verlangten die 58.000 DM und die 2.000 DM zurück, der Kläger zu 1 zudem Vergütung seiner Arbeit und Materialkosten. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab, das Kammergericht die Berufung zurück: Bei ehebedingten Zuwendungen habe der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang, und die Tochter habe auf einen Ausgleich verzichtet.

Rechtsfrage

Wie sind Zuwendungen von Eltern an das (künftige) Schwiegerkind rechtlich einzuordnen: als unbenannte (ehebedingte) Zuwendung oder als Schenkung? Können die Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe zurückfordern, wenn ihr eigenes Kind im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und über den Zugewinnausgleich teilweise von der Zuwendung profitiert? Und kommt neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht? Spielt es eine Rolle, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren vereinbart hatten, keinen Zugewinnausgleich geltend zu machen? Und kommt es darauf an, ob das zugewendete Geld tatsächlich in die Wohnung geflossen ist?

Entscheidung

Der XII. Zivilsenat hob das Urteil des Kammergerichts auf, soweit es die Berufung hinsichtlich der Rückforderung der 58.000 DM und der Ansprüche wegen der Mitarbeit zurückgewiesen hatte, und verwies die Sache insoweit zurück; wegen der in bar übergebenen 2.000 DM verwarf es die weitergehende Revision als unzulässig. Er gab dabei seine bisherige Rechtsprechung in drei Punkten auf. Erstens: Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind um der Ehe ihres Kindes willen sind keine unbenannten Zuwendungen, sondern Schenkungen nach § 516 I BGB. Es fehlt weder an der Einigung über die Unentgeltlichkeit noch an einer dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden; dass die Zuwendung auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen soll, ändert daran nichts. Auch auf solche Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar; die schenkungsrechtlichen Rückforderungstatbestände der §§ 527, 528, 530 BGB schließen das nicht aus. Zweitens: Nach bisheriger Rechtsprechung kam ein Anspruch im gesetzlichen Güterstand nur in Betracht, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen war. Daran hielt der Senat nicht fest: Dass die Schenkung dem eigenen Kind über den Zugewinnausgleich teilweise zugutekommt, erklärt nicht, warum den Schwiegereltern die Beibehaltung der Vermögenslage zumutbar sein soll; der güterrechtliche Halbteilungsgrundsatz gilt im Verhältnis zu den Schwiegereltern nicht. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes besteht regelmäßig nicht, weil die Schenkung nach § 1374 II BGB auch in sein Anfangsvermögen fällt, und zwar vermindert um den Rückforderungsanspruch. Drittens: Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB sind nicht mehr ausgeschlossen; sie setzen aber eine Zweckabrede mit positiver Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, die sich oft nicht feststellen lassen wird. Für das weitere Verfahren gab der Senat Hinweise: Das Kammergericht muss den Schenkungsvertrag unter Abwägung aller Umstände anpassen und kann auf die bisherigen Abwägungskriterien zurückgreifen; nur güterrechtliche Gesichtspunkte spielen keine Rolle mehr. Weil die Tochter die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hatte, komme eine vollständige Rückgewähr wohl nicht in Betracht; die Geschäftsgrundlage sei nur insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes vorzeitig endete. Unerheblich sei, ob die 58.000 DM tatsächlich in die Wohnung flossen, wenn der Beklagte erkennen konnte, dass sie dafür bestimmt waren. Ein Anspruch wegen der Mitarbeit sei zudem auf die noch vorhandene Vermögensmehrung und die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft begrenzt. Den Unterschied zu Zuwendungen unter Ehegatten erklärte der Senat so: Bei einer unbenannten Zuwendung zwischen Ehegatten erhöht sich der Zugewinn des Empfängers, während der des Zuwendenden sinkt, sodass der Zugewinnausgleich die Zuwendung zur Hälfte zurückführt. Schwiegereltern dagegen sind am Güterrecht nicht beteiligt; die hälftige Teilung, die dem Wesen der Ehe als Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht, passt auf ihr Verhältnis zum Schwiegerkind nicht. Sie haben aus ihrem eigenen Vermögen zugewendet, ohne am Zugewinnausgleich beteiligt zu sein.

Leitsatz

Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind als Schenkung zu qualifizieren; auch auf sie sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Rückforderungsansprüche können nicht mit der Begründung verneint werden, das Schwiegerkind habe mit dem eigenen Kind im gesetzlichen Güterstand gelebt und dieses profitiere über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung. Nach Scheitern der Ehe sind auch Ansprüche aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB denkbar.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Die Entscheidung hat das Recht der Schwiegerelternzuwendungen grundlegend neu geordnet. Vorher behandelte der BGH sie wie ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten und verwies die Schwiegereltern praktisch auf den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten; ein eigener Anspruch kam nur bei schlechthin unangemessenen Ergebnissen in Betracht. Seit 2010 kann Schwiegereltern unabhängig vom Güterstand ein Anpassungs- oder Rückforderungsanspruch nach § 313 BGB zustehen, wenn die Ehe scheitert und die Erwartung, das eigene Kind werde dauerhaft profitieren, enttäuscht wird. Für die Bemessung kommt es vor allem darauf an, wie lange das eigene Kind von der Zuwendung profitiert hat. Die zugewinnrechtlichen Folgefragen, insbesondere die Berücksichtigung des Rückforderungsanspruchs im Anfangs- und Endvermögen des Schwiegerkindes, haben die Praxis des Familienrechts seither stark beschäftigt. Die Abkehr von der Einordnung als unbenannte Zuwendung zeigt zudem, dass diese Figur auf Zuwendungen unter Ehegatten beschränkt bleibt. Für Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte der Senat Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung schon kurz zuvor zugelassen (BGHZ 177, 193); die Schwiegereltern-Entscheidung zieht diese Linie für Zuwendungen der Eltern nach.

In der Klausur

Prüfungsaufbau für die Rückforderung einer Schwiegerelternzuwendung:

  1. (1)Einordnung: Schenkung nach § 516 BGB, nicht unbenannte Zuwendung.
  2. (2)Spezielle Rückforderungsrechte prüfen und meist verneinen: § 527 (Auflage), § 528 (Verarmung), § 530 BGB (grober Undank; das Scheitern der Ehe allein genügt nicht).
  3. (3)§ 313 BGB: Geschäftsgrundlage ist die für das Schwiegerkind erkennbare Erwartung, die Ehe werde Bestand haben und das eigene Kind werde dauerhaft profitieren; Wegfall durch Scheitern der Ehe; Unzumutbarkeit des Festhaltens und Rechtsfolge Anpassung, wobei die Dauer der Nutzung durch das eigene Kind den Anspruch mindert; der Zugewinnausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr.
  4. (4)§ 812 I 2 Alt. 2 BGB nur bei einer Zweckabrede, die eine positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraussetzt; Zweck kann nach der neuen Rechtsprechung auch sein, dass die Zuwendung dem eigenen Kind durch den Fortbestand der Ehe dauerhaft zugutekommt. Das frühere Erfordernis eines über die Verwirklichung der Ehe hinausgehenden Zwecks hat der BGH aufgegeben.
  5. (5)Für Arbeitsleistungen: Begrenzung auf die vorhandene Vermögensmehrung und die ersparten Kosten. Typischer Fehler: zu behaupten, der Zugewinnausgleich gehe dem Anspruch der Schwiegereltern vor; genau diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben.

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