Zivilrecht

Linoleumrollen-Fall — Schutzpflichten vor Vertragsschluss

Eine Kundin bittet im Warenhaus darum, ihr einen Linoleumteppich vorzulegen; zwei vom Angestellten unsicher abgestellte Rollen fallen um und reißen sie und ihr Kind zu Boden. Das Reichsgericht lässt den Warenhausinhaber nach § 278 BGB für seinen Angestellten haften: Durch das Ersuchen um Vorlegung der Ware entsteht ein den Kauf vorbereitendes Rechtsverhältnis mit vertragsähnlichem Charakter, das Sorgfaltspflichten für Gesundheit und Eigentum begründet. Der Fall gilt als Ausgangspunkt der Schutzpflichthaftung aus culpa in contrahendo.

Gericht
Reichsgericht
Aktenzeichen
—
Datum
7. Dezember 1911
Fundstelle
RGZ 78, 239
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Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Warenhaus der Beklagten bereits verschiedene Einkäufe gemacht und begab sich dann in das Linoleumlager, um einen Linoleumteppich zu kaufen. Sie erklärte dies dem dort bedienenden Handlungsgehilfen W. und suchte aus den vorgelegten Mustern dasjenige aus, in dem sie den Teppich haben wollte. Als W. die bezeichnete Rolle hervorholen wollte, stellte er zwei andere Rollen etwas beiseite, ohne sie zu sichern. Die Rollen fielen um, trafen die Klägerin und ihr Kind, die näher getreten waren, und rissen beide zu Boden. Der Kauf kam nicht zustande, weil die Klägerin nach eigenen Angaben durch den Sturz in zu große Erregung geraten war. Das Berufungsgericht nahm ein Verschulden des W. an: Er habe die Rollen, die wegen ihres geringen Umfangs nicht standfest waren, ohne Stütze abgestellt, statt sie schräg an die Wand zu lehnen, obwohl er voraussehen konnte, dass sich die Kundin wie üblich dem Aufbewahrungsplatz der gewünschten Ware nähern werde. Es ließ die Beklagte nach § 278 BGB haften. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten; in Frage stand, ob sie statt nach § 278 BGB nur nach § 831 BGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises haftete. Der Senat formulierte die Rechtsfrage selbst so: Haftet der Inhaber eines Warenhauses für das Verschulden seines Angestellten, der einen Kauflustigen beim Vorlegen von Waren körperlich verletzt?

Rechtsfrage

Haftet der Inhaber eines Warenhauses für das Verschulden seines Angestellten, der einen Kauflustigen beim Vorlegen von Waren körperlich verletzt, nach § 278 BGB, also ohne Entlastungsmöglichkeit, oder nur deliktisch nach § 831 BGB? Kann zwischen Verkäufer und Kauflustigem schon vor Vertragsschluss ein Rechtsverhältnis mit Sorgfaltspflichten bestehen, obwohl der Kauf nie zustande kam?

Entscheidung

Das Reichsgericht hielt die Revision für unbegründet. Das Verschulden des W. hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht; es werde schon durch den einfachen Rückschluss bestätigt, dass die Rollen bei ordnungsgemäßem Abstellen nicht umgefallen wären. Auch die Haftung der Beklagten nach § 278 BGB sei nicht zu beanstanden und stehe mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. W. sei in Vertretung der Beklagten in Kaufverhandlungen mit der Klägerin getreten. Antrag auf Vorlegung des Teppichs und Annahme dieses Antrags hätten die Herbeiführung eines Kaufs, also eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs, bezweckt. Das sei kein bloß tatsächlicher Vorgang wie eine reine Gefälligkeit gewesen. Vielmehr sei ein den Kauf vorbereitendes Rechtsverhältnis entstanden, das einen vertragsähnlichen Charakter trägt und insofern rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten erzeugt, als dem Verkäufer wie dem Kauflustigen die Pflicht erwuchs, bei Vorlegung und Besichtigung der Ware die gebotene Sorgfalt für Gesundheit und Eigentum des anderen Teils zu beachten. Das RG verwies auf eigene frühere Entscheidungen, nach denen sich aus einem Vertrags- oder Schuldverhältnis Sorgfaltspflichten für Leben und Eigentum des Gegners ergeben können, die mit der rechtlichen Natur des Verhältnisses im engeren Sinn nichts zu tun haben, aber aus seiner tatsächlichen Gestaltung notwendig folgen. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit habe sich die Beklagte des W. bedient und hafte für sein Verschulden. Der Rechtsgedanke des § 278 BGB treffe zu: Wer eine Leistung mit der erforderlichen Sorgfalt schuldet und dafür einen Gehilfen einsetzt, muss für dessen sorgfältige Leistung einstehen, und der andere Teil darf nicht schlechter stehen, weil der Gegner nicht selbst handelt. Es würde dem allgemeinen Rechtsempfinden widerstreiten, wenn der Geschäftsinhaber in solchen Fällen nur nach § 831 BGB haftete und der Verletzte bei gelungenem Entlastungsbeweis an den meist mittellosen Angestellten verwiesen würde. Die bedenkliche Ansicht des Berufungsgerichts, schon das Betreten eines Warenhauses ohne bestimmte Kaufabsicht begründe ein Vertragsverhältnis, ließ das RG ausdrücklich dahinstehen.

Leitsatz

Ersucht ein Kauflustiger um Vorlegung einer Ware und kommt der Verkäufer dem nach, entsteht ein den Kauf vorbereitendes Rechtsverhältnis mit vertragsähnlichem Charakter, aus dem beiden Teilen die Pflicht erwächst, bei Vorlegung und Besichtigung der Ware die gebotene Sorgfalt für Gesundheit und Eigentum des anderen zu beachten. Für das Verschulden seines Angestellten haftet der Geschäftsinhaber dabei nach § 278 BGB.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Der Linoleumrollen-Fall ist der klassische Ausgangspunkt der Schutzpflichthaftung im vorvertraglichen Bereich. Das Reichsgericht spricht noch von einem „vertragsähnlichen“ Rechtsverhältnis und stützt sich auf seine eigene Rechtsprechung; den Begriff der culpa in contrahendo, den Rudolf von Jhering 1861 für die Haftung bei nichtigen oder nicht zustande gekommenen Verträgen geprägt hatte, verwendet es nicht. Erst die spätere Rechtsprechung des BGH ordnete das Institut als gesetzliches Schuldverhältnis ein, das aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entspringt und vom Zustandekommen des Vertrags weitgehend unabhängig ist; der Gemüseblatt-Fall (BGHZ 66, 51) zitiert RGZ 78, 239 und erweitert den Schutz auf begleitende Dritte. Der Motor der Entwicklung ist der Fall selbst: Der Geschädigte sollte nicht wegen der Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB an einen mittellosen Angestellten verwiesen werden. Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 ist das vorvertragliche Schuldverhältnis in § 311 II BGB kodifiziert; die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) und die Anbahnung eines Vertrags (Nr. 2) begründen Pflichten nach § 241 II BGB, deren Verletzung über § 280 I BGB zum Schadensersatz führt. Bemerkenswert ist die Begründung über den Zweck des § 278 BGB: Wer sich zur Erfüllung einer Pflicht eines Gehilfen bedient, soll den anderen Teil nicht dadurch schlechter stellen, dass er nicht selbst handelt. Diese Wertung trägt bis heute die gesamte Fallgruppe der Schutzpflichtverletzungen in Geschäftsräumen, vom ausgerutschten Kunden bis zum herabfallenden Regalgut. Die Konstruktion eines vertragsähnlichen Verhältnisses wird deshalb häufig als Weg beschrieben, die als unbefriedigend empfundene Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB zu vermeiden; mit § 311 II BGB hat der Gesetzgeber 2002 das vorvertragliche Schuldverhältnis kodifiziert, § 831 BGB aber unverändert gelassen. Das RG stützte sich dabei auf eine Reihe eigener Entscheidungen zu Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen, etwa RGZ 65, 17 und RGZ 66, 402.

In der Klausur

Anspruch des Kunden aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB:

  1. (1)Vorvertragliches Schuldverhältnis durch Anbahnung eines Vertrags; der Kunde muss sich mit zumindest möglicher Kaufabsicht in den Einflussbereich des Verkäufers begeben haben (wer den Laden nur als Durchgang oder Wetterschutz nutzt, fällt heraus, so der BGH im Gemüseblatt-Fall).
  2. (2)Pflichtverletzung: Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht für Rechtsgüter des anderen Teils.
  3. (3)Vertretenmüssen: vermutet nach § 280 I 2 BGB; Verschulden des Personals wird nach § 278 BGB zugerechnet, ohne Entlastungsmöglichkeit.
  4. (4)Schaden, gegebenenfalls Mitverschulden. Daneben § 823 I BGB und § 831 BGB prüfen und den Unterschied herausarbeiten: Bei § 831 BGB kann sich der Geschäftsherr durch Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung entlasten. Begleitende Kinder oder Angehörige sind über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte einzubeziehen. Typischer Fehler: dem RG die Formel „gesetzliches Schuldverhältnis kraft Gesetzes“ oder den Begriff culpa in contrahendo zuzuschreiben; das RG sprach von einem vertragsähnlichen Rechtsverhältnis. Im Gutachten zuerst prüfen, ob schon ein Vertrag geschlossen ist; dann greift § 241 II BGB unmittelbar aus dem Vertrag. Erst wenn es daran fehlt, ist § 311 II BGB heranzuziehen. Ob schon das bloße Betreten eines Geschäfts genügt, ließ das RG offen; heute reicht nach § 311 II Nr. 2 BGB die Anbahnung, wenn der Kunde zumindest möglicherweise kaufen will.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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