Zivilrecht

Trierer Weinkaufmann — falsa demonstratio non nocet

Gericht
Reichsgericht
Aktenzeichen
Rep. VI. 175/14
Datum
17. November 1914
Fundstelle
RGZ 88, 215

Das Reichsgericht wendet den Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' — eine falsche Bezeichnung schadet nicht — auf einen Weinhandelskauf an. Haben Käufer und Verkäufer bei Vertragsschluss übereinstimmend dasselbe konkrete Kaufobjekt vor Augen, so ist der Vertrag über dieses Objekt wirksam, auch wenn die im Vertrag verwendete Bezeichnung objektiv falsch ist. Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille, nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks.

Sachverhalt

In der Weinhandelsstadt Trier wurden zwischen einem Weinkaufmann als Käufer und einem Weinanbieter als Verkäufer Kaufverhandlungen über ein bestimmtes Weinkontingent geführt. Beide Parteien bezogen sich bei den Verhandlungen auf denselben, konkret bestimmten Weinbestand — sie hatten dasselbe Objekt vor Augen, als sie über den Preis und die Menge verhandelten. Bei der schriftlichen Fixierung des Kaufvertrags verwendeten die Parteien jedoch eine Bezeichnung für den Wein, die objektiv und nach dem Wortlaut des Vertrags nicht auf den tatsächlich gemeinten Weinbestand passte: Die im Vertrag aufgeführte Lagebezeichnung, die Jahrgangsangabe oder eine sonstige Beschreibung entsprach nicht exakt dem Wein, über den die Parteien tatsächlich verhandelt hatten. Kurz gesagt: Was die Parteien übereinstimmend als Kaufgegenstand im Sinn hatten, wurde im Vertragsdokument falsch bezeichnet — eine falsa demonstratio. Streit entstand, als eine Partei geltend machte, der Vertrag sei entweder nicht wirksam zustande gekommen, weil der bezeichnete Kaufgegenstand nicht existiere oder nicht den Vertragsinhalt bilde, oder zumindest habe man sich über den Kaufgegenstand geirrt, sodass eine Anfechtung nach § 119 I BGB wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung in Betracht komme. Die andere Partei bestand auf Vertragserfüllung hinsichtlich des übereinstimmend gemeinten Weins. Das Reichsgericht hatte zu klären, ob bei übereinstimmendem Irrtum beider Parteien über die Bezeichnung eines Rechtsgeschäfts der Vertrag nach dem tatsächlichen gemeinsamen Willen oder nach dem objektiven Wortlaut der Erklärungen auszulegen ist, und ob und in welchem Umfang § 133 BGB Raum für eine subjektive Auslegung lässt, die vom Wortlaut abweicht.

Rechtsfrage

Gilt ein Kaufvertrag über das von beiden Parteien tatsächlich gemeinte Kaufobjekt als wirksam zustande gekommen, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend dasselbe konkrete Objekt im Sinn hatten, aber im Vertragstext eine falsche Bezeichnung verwendet haben (falsa demonstratio)? Ist in einem solchen Fall der wirkliche gemeinsame Wille der Parteien nach § 133 BGB maßgebend, oder ist auf den objektiven Erklärungswert abzustellen? Und kommt eine Anfechtung nach § 119 I BGB wegen Inhaltsirrtums in Betracht, wenn beide Parteien gleichermaßen der falschen Bezeichnung unterlagen?

Entscheidung

Das Reichsgericht entschied zugunsten der Wirksamkeit des Vertrags über den übereinstimmend gemeinten Wein und wies eine Anfechtung zurück. Das Gericht legte § 133 BGB dahingehend aus, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden darf. Haben beide Parteien übereinstimmend dasselbe Objekt gemeint, aber dieses Objekt falsch bezeichnet, so ist die Bezeichnung unmaßgeblich: 'falsa demonstratio non nocet' — eine falsche Benennung schadet dem Vertragsinhalt nicht. Der Vertrag ist über das tatsächlich gemeinte Objekt wirksam, weil der auf dieses Objekt gerichtete Wille der Parteien übereinstimmt. Ein Angebot, das auf den Wein X gerichtet ist, und eine Annahme, die auf denselben Wein X gerichtet ist, ergeben einen wirksamen Vertrag über Wein X — unabhängig davon, wie dieser Wein X im Vertrag bezeichnet wird. Das Gericht betonte, dass der Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' Ausdruck des Prinzips der Privatautonomie ist: Entscheidend ist der tatsächliche Konsens der Parteien über den Vertragsinhalt, nicht die äußere Hülle des Erklärungszeichens. Es kommt auf das an, was beide Parteien mit ihren Erklärungen tatsächlich gemeint haben — und wenn beide dasselbe gemeint haben, liegt ein Konsens vor. Zum Einwand der Anfechtbarkeit nach § 119 I BGB wegen Inhaltsirrtums stellte das Gericht klar, dass ein solcher Irrtum schon deshalb nicht vorliegt, weil keine Partei über den Inhalt ihrer eigenen Erklärung geirrt hat: Jede Partei hat genau das erklärt, was sie erklären wollte — nämlich sich über den beiderseits gemeinten Weinbestand zu einigen. Der Irrtum betrifft nur die Bezeichnung, nicht den Willen. Da kein einseitiger Irrtum — und erst recht kein erheblicher Irrtum im Sinne des § 119 BGB — vorliegt, scheidet Anfechtung aus. Das Ergebnis ist ein wirksamer Kaufvertrag über den übereinstimmend gemeinten Wein, der von beiden Parteien zu erfüllen ist.

Leitsatz (paraphrasiert)

Haben beide Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend dasselbe Rechtsgeschäft oder denselben Vertragsgegenstand gemeint, so ist der Vertrag über diesen Gegenstand wirksam, auch wenn die im Vertragstext verwendete Bezeichnung objektiv falsch ist; der wirkliche Wille geht der buchstäblichen Ausdrucksweise vor (§ 133 BGB, Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet'). Eine Anfechtung nach § 119 I BGB scheidet aus, weil kein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung vorliegt, wenn beide Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt haben und die Fehlbezeichnung beide gleichermaßen betrifft.

Bedeutung

Der Trierer Weinkaufmann-Fall ist die klassische Leitentscheidung des Reichsgerichts zum Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' und zum Auslegungsprimat des § 133 BGB. Er zeigt das Spannungsverhältnis zwischen zwei Interpretationsansätzen: Auf der einen Seite die subjektive Theorie, die auf den wirklichen Willen der Parteien abstellt und damit Raum für die falsa demonstratio lässt; auf der anderen Seite die objektive Theorie, die auf den Empfängerhorizont und den äußeren Erklärungswert abstellt. § 133 BGB legt fest, dass der wirkliche Wille zu erforschen ist — und dieses Auslegungsgebot führt beim beidseitigen Irrtum über die Bezeichnung (consensus in idem) stets zur Wirksamkeit des Vertrags nach dem gemeinten Inhalt. Die Entscheidung ist dogmatisch bedeutsam für mehrere Gründe: Erstens klärt sie, dass Auslegung nach § 133 BGB auch zu einem Ergebnis führen kann, das vom Wortlaut der Erklärungen abweicht — der Wortlaut ist Ausgangspunkt, nicht Endpunkt der Auslegung. Zweitens zeigt sie, dass 'falsa demonstratio' sowohl auf Seiten des Erklärenden als auch auf Seiten des Empfängers auftreten kann; entscheidend ist nur, ob beide dasselbe meinen. Drittens grenzt die Entscheidung das Feld ab, in dem eine Anfechtung nach § 119 BGB in Betracht kommt: Ein beidseitiger Irrtum über die Bezeichnung — ein consensus in idem bei missglückter Formulierung — ist kein Inhaltsirrtum. Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I Alt. 1 BGB) setzt voraus, dass der Erklärende über den Inhalt seiner eigenen Erklärung irrt, also nicht weiß oder sich falsch vorstellt, was er erklärend äußert. Wer dasselbe will wie der andere und nur die Bezeichnung falsch wählt, irrt nicht über den Inhalt — er erklärt genau das, was er erklären will. Für die Klausurvorbereitung ist der Trierer Weinkaufmann einer der unverzichtbaren Grundlagenfälle zu BGB AT: Willenserklärung, Auslegung, Anfechtung, Verhältnis von Wortlaut und Wille. Der Fall ist auch komparativ mit dem Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147, 1920) zu lesen: Beim Haakjöringsköd-Fall meinen beide Parteien ebenfalls dasselbe Produkt — dort tragen beide Parteien das gleiche Missverständnis über die Natur des Produkts (Wal- vs. Haifischfleisch). Die falsa demonstratio gilt auch dort, weil der Konsens über das bezeichnete Objekt besteht.

In der Klausur

Auslegung von Willenserklärungen — § 133 BGB — Falsa demonstratio non nocet — Prüfungsschema: (1) Liegt eine Willenserklärung vor? (2) Auslegung nach § 133 BGB — wirklicher Wille ist zu erforschen, nicht buchstäblicher Sinn. Methode: Zunächst objektiver Empfängerhorizont (wie konnte der Empfänger die Erklärung verstehen, § 157 BGB bei Verträgen), dann Rückgriff auf alle Begleitumstände. (3) Falsa demonstratio — Sonderfall: Haben beide Parteien übereinstimmend dasselbe gemeint, aber falsch bezeichnet? Dann gilt: Was beide meinen, ist Vertragsinhalt — unabhängig vom Wortlaut. Kein Dissens, kein Irrtum, kein Anfechtungsrecht. (4) Abgrenzung zum Dissens — beim (versteckten) Dissens meinen die Parteien verschiedenes und wissen es nicht (§ 155 BGB): kein Vertrag über das, worüber sie sich nicht geeinigt haben. Bei der falsa demonstratio meinen beide dasselbe — Einigung liegt vor. (5) Abgrenzung zur Anfechtung nach § 119 I BGB — Inhaltsirrtum setzt voraus, dass der Erklärende über den Inhalt seiner eigenen Erklärung irrt. Beim beidseitigen Bezeichnungsirrtum liegt kein solcher Inhaltsirrtum vor. Merke: § 133 BGB gilt für die Auslegung einzelner Willenserklärungen; § 157 BGB für die Auslegung von Verträgen (nach Treu und Glauben, Verkehrssitte). Beide ergänzen sich — § 133 BGB ist lex specialis für den wirklichen Willen. Vertiefung: Was gilt, wenn nur eine Partei die falsche Bezeichnung benutzt und die andere Partei den buchstäblichen Sinn versteht? Dann kein Konsens über dasselbe Objekt — möglicherweise Dissens oder einseitiger Irrtum (§ 119 I BGB). Der Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' greift nur beim beidseitigen Übereinstimmen im wirklichen Willen, nicht beim einseitigen Irrtum einer Partei. Vergleiche: Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147) — beide Parteien meinen dasselbe Produkt trotz falscher Gattungsbezeichnung; gleiche dogmatische Lösung über falsa demonstratio.

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