Verfassungsrecht

Schmid-Spiegel-Entscheidung

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 9/57
Datum
25. Januar 1961
Fundstelle
BVerfGE 12, 113

Das BVerfG entwickelt das Recht auf medialen Gegenschlag: Wer durch Presseberichterstattung in der öffentlichen Meinungsbildung angegriffen wird, darf sich mit der gleichen Waffe — der Presse — zur Wehr setzen. Scharfe, polemische Reaktion ist durch § 193 StGB und Art. 5 I GG gedeckt, sofern Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung besteht.

Sachverhalt

Richard Schmid war Oberlandesgerichtspräsident und hatte im Jahr 1953 einen Vortrag über politische Streiks gehalten, in dem er unter anderem die wirtschaftliche Abhängigkeit der Presse von Unternehmensinteressen kritisierte. Im Jahr 1954 veröffentlichte der Spiegel einen anonymen Artikel mit dem Titel 'Auf der Wolga verhaftet', der Schmids politische Vergangenheit durchleuchtete und ihn in die Nähe kommunistischer Sympathien rückte. Der Artikel thematisierte eine Sowjetreise Schmids aus dem Jahr 1935 und deutete an, ein solcher 'roter Faden' werfe Zweifel an der Eignung für ein hohes Richteramt auf. Der Artikel arbeitete mit Andeutungen, Akzentuierungen und der Unterdrückung entlastender Zusammenhänge, ohne offen unwahre Tatsachen zu behaupten. Schmid reagierte mit einer Stellungnahme, die in mehreren Zeitungen veröffentlicht wurde. Er kritisierte den Spiegel-Artikel scharf und verwendete dabei einen Vergleich, der den Spiegel in die Nähe von Pornographie rückte — als Beispiel mangelnder publizistischer Seriosität. Ein Spiegel-Redakteur erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten Schmid, weil sein polemischer Gegenschlag gegen die Zeitschrift selbst die zulässige Grenzen der Verteidigung überschritten habe. Schmid legte Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG. Das BVerfG hatte die Frage zu entscheiden, ob und in welchen Grenzen jemand, der durch Presseberichterstattung öffentlich angegriffen wird, das Recht hat, sich durch eine scharf polemische Gegendarstellung zur Wehr zu setzen, und wie die Gerichte das Wechselspiel zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz in solchen Konstellationen zu behandeln haben.

Rechtsfrage

Darf sich ein durch verzerrende Presseberichterstattung öffentlich Angegriffener mit einem medial gleichwertigen, polemischen Gegenschlag zur Wehr setzen — insbesondere durch scharfe Kritik an der Seriosität und Arbeitsweise des berichtenden Mediums selbst — ohne dafür strafrechtlich nach § 185 StGB oder § 186 StGB zur Verantwortung gezogen zu werden? Und welche Maßstäbe müssen Strafgerichte bei der Auslegung des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) anlegen, um der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG gerecht zu werden?

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hob die Verurteilung auf und gab der Verfassungsbeschwerde Schmids statt. Die Entscheidung enthält grundlegende Aussagen zur Wechselwirkung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Gesetzen sowie zum Recht auf medialen Gegenschlag. Zunächst bekräftigte das Gericht das aus dem Lüth-Urteil bekannte Wechselwirkungsprinzip: Die allgemeinen Gesetze — also auch § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund und §§ 185 ff. StGB als Schranken der Meinungsfreiheit — müssen ihrerseits im Lichte der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und eingeschränkt werden. Gerichte, die einen Presseangriff und eine Presseerwiderung zu beurteilen haben, müssen die Kommunikationssituation als Ganzes in den Blick nehmen. Wird jemand durch einen Zeitungsartikel in der öffentlichen Meinungsbildung angegriffen — und zwar nicht durch offene Falschbehauptungen, sondern durch Andeutungen, Akzentverschiebungen und das Verschweigen entlastender Umstände — dann kann eine rein sachliche Richtigstellung als Reaktion unzureichend sein. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass als adäquate Reaktion auf einen Presseangriff ebenfalls die Einwirkung auf die öffentliche Meinung durch Gegendarstellung in der Presse in Betracht kommt — der Betroffene muss nicht auf eine sachlichere Waffe verzichten, wenn die Angriffsmethode des Gegners eine schärfere Antwort herausfordert. § 193 StGB schützt nicht nur die Verteidigung persönlicher Ehre im engeren Sinne, sondern auch das berechtigte Interesse an der Einwirkung auf die Bildung der öffentlichen Meinung. Das Gericht betonte ferner, dass es nicht darauf ankommt, ob die Motivation des Gegenschlagortes primär Selbstverteidigung oder öffentliches Interesse war — Äußerungen dienen der öffentlichen Meinungsbildung auch dann, wenn persönliche Motive mitwirken. Schließlich präzisierte das Gericht die Pflichten der Presse: Leichtfertig unwahre Nachrichten zu verbreiten oder Tatsachen, die eine richtigere Meinungsbildung ermöglichen würden, bewusst zu verschweigen, ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar. Gegen eine Presse, die so vorgeht, darf sich der Betroffene zur Wehr setzen — notfalls mit scharfer Kritik an der Seriosität des Mediums selbst.

Leitsatz (paraphrasiert)

Die Meinungsfreiheit schützt das Recht des durch Presseberichterstattung öffentlich Angegriffenen, sich mit einem medial gleichwertigen Gegenschlag zur Wehr zu setzen, auch wenn dieser polemisch und scharf formuliert ist. § 193 StGB erfasst nicht nur die persönliche Ehrenverteidigung, sondern auch das berechtigte Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Allgemeine Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, sind ihrerseits im Lichte der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen; eine Äußerung, die aus der Wechselwirkung von Angriff und Verteidigung im öffentlichen Meinungskampf erwächst, genießt erhöhten Grundrechtsschutz.

Bedeutung

Die Schmid-Spiegel-Entscheidung vom 25. Januar 1961 ist eine der frühen grundlegenden Entscheidungen des BVerfG zur Meinungsfreiheit nach dem Lüth-Urteil und entwickelt dessen Ansätze für die spezifische Situation des medialen Meinungskampfs weiter. Die Entscheidung begründet das Recht auf Gegenschlag als eigenständige Ausformung der Meinungsfreiheit: Wer durch Presseberichterstattung in der öffentlichen Meinungsbildung angegriffen wird, muss sich nicht mit weniger wirksamen Mitteln verteidigen als er angegriffen wurde. Dieser Grundsatz ist bis heute gültig und findet sich in der gesamten Rechtsprechung zur Pressefreiheit und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Auslegung des § 193 StGB: Das Gericht weitet den Begriff der 'berechtigten Interessen' deutlich aus und erkennt an, dass das Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung ein solches berechtigtes Interesse darstellt. Dies ist die dogmatische Grundlage dafür, dass im öffentlichen Meinungskampf auch scharfe, überspitzte und polemische Äußerungen grundrechtlichen Schutz genießen können, solange ein Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung besteht. Die Entscheidung steht in einer Linie mit dem Wechselwirkungsprinzip des Lüth-Urteils und vertieft dieses für den Bereich der Pressekommunikation. Sie ist Vorläuferin der Schmähkritik-Rechtsprechung (Zwangsdemokrat), der Stolpe-Doktrin und der gesamten Abwägungsmethodik zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz in der späteren BVerfG-Judikatur. In der Hochschullehre wird sie als Ausgangspunkt für die Frage behandelt, wann polemische Kritik noch von Art. 5 I 1 GG gedeckt ist und wann sie in ungeschützte Schmähkritik umschlägt.

In der Klausur

Schmid-Spiegel ist klausurrelevant in drei Konstellationen: (1) Wenn eine Partei durch Presseberichterstattung angegriffen wurde und mit einer polemischen Gegendarstellung reagiert — dann ist das Recht auf Gegenschlag zu prüfen. (2) Bei der Auslegung des § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund für scheinbar beleidigende Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. (3) Als Teil der Abwägungskette Lüth → Schmid-Spiegel → Zwangsdemokrat → Spinner-Soldaten, die den Entwicklungsstand der Meinungsfreiheitsdogmatik zeigt. Prüfungsschema: (a) Schutzbereich Art. 5 I 1 GG — Meinungsäußerung, keine reine Tatsachenbehauptung; (b) Eingriff durch das Strafurteil als Akt öffentlicher Gewalt; (c) Schranke: allgemeines Gesetz (§§ 185 ff. StGB); (d) Wechselwirkung: Auslegung der Strafnorm im Lichte des Grundrechts, Recht auf Gegenschlag, § 193 StGB als Korrektiv; (e) Verhältnismäßigkeit der Verurteilung. Häufiger Fehler: Das Recht auf Gegenschlag nicht als eigenständige Kategorie erkennen und stattdessen nur abstrakt Meinungsfreiheit gegen Ehrenschutz abwägen, ohne die Besonderheit der Angriff-Reaktion-Konstellation zu würdigen. Ein weiterer häufiger Fehler ist es, die Prüfung des § 193 StGB zu übergehen und sofort in die verfassungsrechtliche Abwägung einzusteigen. Richtig ist: Erst die einfachgesetzliche Ebene klären (§ 193 StGB als Rechtfertigungsgrund), dann verfassungsrechtliche Wechselwirkung als Korrekturmaßstab für die einfachgesetzliche Auslegung heranziehen. Der Nachweis des Sachbezugs — also der Verknüpfung der polemischen Äußerung mit einem öffentlich bedeutsamen Thema — ist dabei stets der entscheidende Hebel zur Abgrenzung von ungeschützter Beschimpfung.

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