Verfassungsrecht

Caroline von Monaco II

Grundsatzurteil zu Fotos Prominenter aus dem Alltag: Die Privatsphäre reicht über den häuslichen Bereich hinaus auf erkennbar abgeschiedene Orte; Bilder, die die elterliche Zuwendung zu Kindern zeigen, sind über Art. 6 GG verstärkt geschützt. Zugleich schützt die Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge. Die Verfassungsbeschwerde hatte nur wegen dreier Fotos mit ihren Kindern Erfolg; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 653/96
Datum
15. Dezember 1999
Fundstelle
BVerfGE 101, 361
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Sachverhalt

Der Burda-Verlag veröffentlichte 1993 in der „Freizeit Revue“ und in der „Bunten“ Fotos von Prinzessin Caroline von Monaco aus ihrem Alltag, überwiegend aus der Gegend von Saint-Rémy in der Provence. Die „Freizeit Revue“ zeigte sie mit dem Schauspieler Vincent Lindon abends im abgelegenen Teil eines Gartenlokals; die „Bunte“ brachte unter anderem Bilder, die sie reitend, beim Gang auf den Markt, radfahrend auf einem Feldweg, mit Lindon in einem gut besuchten Gasthaus sowie mit ihren Kindern zeigten, darunter eines mit ihren Kindern Pierre und Andrea, eines im Paddelboot mit ihrer Tochter Charlotte und eines, auf dem sie und Lindon den kleinen Pierre trösten. Sie klagte auf Unterlassung weiterer Veröffentlichungen. Das LG Hamburg gab der Klage nur für in Frankreich vertriebene Exemplare statt; das OLG Hamburg wies sie auf die Anschlussberufung des Verlags insgesamt ab. Der BGH (Urteil vom 19. Dezember 1995, VI ZR 15/95) gab ihr nur für die Fotos aus dem Gartenlokal recht, weil sie sich dort erkennbar in örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen habe; für die übrigen Bilder verneinte er den Anspruch, weil sie als absolute Person der Zeitgeschichte Abbildungen in der Öffentlichkeit hinnehmen müsse. Gegen die Abweisung im Übrigen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren unter anderem: in der „Bunten“ Nr. 32 vom 5. August 1993 ein Foto, das sie allein auf einem Pferd in einer Koppel zeigt, und eines mit ihren Kindern Pierre und Andrea; in der „Bunten“ Nr. 34 vom 19. August 1993 unter dem Titel „Vom einfachen Glück“ eine Großaufnahme mit ihrer Tochter Charlotte im Paddelboot auf der Sorgues, ein Foto mit Korbtasche auf dem Weg zum Markt, eines mit Vincent Lindon in einem gut besuchten Gasthaus, eines allein auf dem Fahrrad auf einem Feldweg und eines, auf dem sie und Lindon ihren Sohn Pierre trösten. Nicht mehr Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die Fotos aus der „Freizeit Revue“, die sie mit Lindon im abgelegenen Teil eines Gartenlokals zeigten; insoweit hatte sie schon vor dem BGH gewonnen.

Rechtsfrage

Wie weit reicht der Schutz der Privatsphäre einer prominenten Person vor Fotos, die sie außerhalb ihres Hauses zeigen? Erhöht die Abbildung mit den eigenen Kindern den Schutz? Kann sich die Presse für reine Unterhaltungsbeiträge über Prominente auf Art. 5 I 2 GG berufen?

Entscheidung

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Die Urteile von BGH, OLG und LG verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), soweit ihr Begehren bezüglich dreier Bilder in der „Bunten“ abgelehnt wurde, die sie mit ihren Kindern zeigen; insoweit hob es das BGH-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Maßstäbe: Die §§ 22, 23 KUG sind verfassungsgemäß. Die Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt; der Einzelne muss sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung bewegen können. Das Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet; wer private Angelegenheiten selbst öffentlich macht, kann insoweit weniger Schutz beanspruchen. Bei Eltern verstärkt Art. 6 I und II GG den Schutz, soweit Bilder die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zeigen. Auf der anderen Seite umfasst die Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge und ihre Bebilderung; Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze, und Bilder Prominenter in alltäglichen Zusammenhängen können Orientierung und Leitbilder vermitteln. Die vom BGH entwickelten Kriterien, auch die Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte und das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit, sind im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Zweifel an einzelnen Kriterien ließ der Senat als nicht entscheidungserheblich offen. Danach durften die Fotos vom Marktgang, vom Reiten, vom Radfahren und aus dem belebten Gasthaus veröffentlicht werden. Für die Bilder mit den Kindern hatten die Gerichte dagegen den verstärkenden Schutz aus Art. 6 GG nicht berücksichtigt. Die Bildnisse mit den Kindern behandelte der Senat gesondert: Kinder bedürfen besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und für ihre Entwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Ein Schutzbedürfnis fehlt regelmäßig, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen; im Alltag dagegen verstärkt Art. 6 GG den Schutz der elterlichen Zuwendung. Diese Gewichtung hatten die Gerichte nicht vorgenommen, weshalb der BGH über die drei Kinderfotos neu entscheiden musste.

Leitsatz

Die durch Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt; der Einzelne muss sich grundsätzlich auch an erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung bewegen können. Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht die Kommerzialisierung der eigenen Person. Der Schutz von Eltern wird durch Art. 6 I und II GG verstärkt, soweit Abbildungen die elterliche Hinwendung zu den Kindern zeigen. Die Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Publikationen und deren Bebilderung, grundsätzlich auch Bilder von Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Caroline II hat die deutsche Bildnisdogmatik der Jahrtausendwende geprägt. Das Urteil erweitert die Privatsphäre über das Haus hinaus, sichert aber zugleich die Unterhaltungspresse verfassungsrechtlich ab und billigt die Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte. Gerade diese Billigung hatte keinen Bestand: Der EGMR entschied 2004 im Fall Von Hannover gegen Deutschland, dass Deutschland durch die Abweisung der Unterlassungsklagen Art. 8 EMRK verletzt habe; Bilder aus dem Alltag einer Person ohne öffentliche Funktion trügen nichts zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei. Der BGH gab daraufhin die starre Unterscheidung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte auf und entwickelte das abgestufte Schutzkonzept: Maßgeblich ist, ob die Abbildung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (§ 23 I Nr. 1 KUG). Das BVerfG hat dieses Konzept 2008 gebilligt (Caroline III). Fortbestehend ist der verstärkte Schutz der Eltern-Kind-Beziehung über Art. 6 GG.

In der Klausur

Bildveröffentlichung im Zivilrecht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG prüfen: Einwilligung (§ 22), Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 I Nr. 1), Gegenausnahme berechtigter Interessen (§ 23 II), jeweils im Licht von Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und Art. 5 I 2 GG. Aus Caroline II mitnehmen: Privatsphäre auch an erkennbar abgeschiedenen Orten außerhalb des Hauses; verstärkter Schutz bei Bildern mit Kindern (Art. 6 GG); Unterhaltung ist von der Pressefreiheit umfasst. Nicht mehr anwenden: die „absolute Person der Zeitgeschichte“ als Freibrief; nach dem EGMR (2004) kommt es auf den Informationswert der konkreten Abbildung an. Typischer Fehler: zu behaupten, das BVerfG habe reine Unterhaltung aus dem Schutz der Pressefreiheit herausgenommen; es hat das Gegenteil entschieden. Für die Privatsphäre außerhalb des Hauses arbeitet die Entscheidung mit dem Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit, korrigiert aber den BGH: Maßgeblich ist die objektive Gegebenheit der Örtlichkeit, die erwarten lässt, unbeobachtet zu sein; auf den bloßen Willen kommt es nicht an, und ein Verhalten, das man in der Öffentlichkeit vermeiden würde, ist nur ein Indiz, keine Voraussetzung. Das Gartenlokal-Foto fiel unter diesen Schutz, das Foto aus dem belebten Gasthaus nicht. Den zweiten Leitsatz nicht übersehen: Wer selbst private Angelegenheiten vermarktet, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre, kann sich insoweit nicht auf den Schutz berufen; die Erwartung, unbeobachtet zu bleiben, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck kommen, weil das Persönlichkeitsrecht nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet ist.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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