Zivilrecht
Schwarzkauf — § 138 BGB Sittenwidrigkeit
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 159/69
- Datum
- 8. April 1970
- Fundstelle
- BGHZ 53, 304
Der BGH entwickelt Grundsätze zur Sittenwidrigkeit und Gesamtnichtigkeit bei Schwarzgeldvereinbarungen in Kaufverträgen: Die bewusste Steuerhinterziehung durch Aufspaltung in einen beurkundeten und einen verdeckten Kaufpreisanteil infiziert den gesamten Kaufvertrag. Das Verhältnis zwischen § 138 I BGB (Sittenwidrigkeit) und der Teilnichtigkeitsregel des § 139 BGB sowie den Rückforderungssperren nach § 817 S. 2 BGB wird grundlegend geklärt.
Sachverhalt
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Der beurkundete Kaufpreis war jedoch erheblich niedriger als der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarte Preis. Den Differenzbetrag zwischen dem urkundlich ausgewiesenen Preis und dem echten Kaufpreis sollte der Käufer schwarz — also ohne steuerliche Erfassung und ohne notarielle Beurkundung — zahlen. Diese Praxis der doppelten Preisvereinbarung diente der Steuerhinterziehung: Durch den niedrig ausgewiesenen Kaufpreis wurden Grunderwerbsteuer und Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn erheblich vermindert. Beide Parteien wussten um die steuerwidrige Natur dieser Vereinbarung und stimmten ihr bewusst zu. Nachdem der Käufer das Grundstück übergeben erhalten hatte, weigerte er sich jedoch, den Schwarzgeldanteil zu zahlen, und verwies darauf, die gesamte Abrede sei sittenwidrig und nichtig nach § 138 I BGB, weshalb er nur den beurkundeten Kaufpreis schulde. Der Verkäufer klagte auf Zahlung des vollen vereinbarten Kaufpreises einschließlich des Schwarzgeldanteils. Das Gericht hatte zu klären, ob und in welchem Umfang die Schwarzgeldabrede zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führt: Ist lediglich die Schwarzgeldklausel nichtig, während der zum regulären Preis beurkundete Teil des Vertrags wirksam bleibt (Teilnichtigkeit nach § 139 BGB)? Oder ist der gesamte Kaufvertrag von der Sittenwidrigkeit erfasst (Gesamtnichtigkeit), weil die Schwarzgeldabrede das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit prägt?
Rechtsfrage
Führt eine Abrede, nach der ein Teil des Kaufpreises schwarz — also unter Umgehung der steuerlichen Erfassung — gezahlt werden soll, zur Sittenwidrigkeit des gesamten Kaufvertrags nach § 138 I BGB mit der Folge der Gesamtnichtigkeit, oder ist nur die Schwarzgeldklausel nichtig, während der beurkundete Kaufvertrag wirksam bleibt? Wie wirkt sich § 139 BGB (Teilnichtigkeit) auf die Beurteilung aus? Kann der Käufer, der bereits Schwarzgeld gezahlt hat, dieses nach § 812 BGB zurückfordern, oder steht § 817 S. 2 BGB einer Rückforderung entgegen?
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Kaufvertrag, der eine Schwarzgeldabrede enthält, grundsätzlich insgesamt nach § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Das Gericht begründete dies damit, dass die Sittenwidrigkeit nicht an einem isolierten Teil des Rechtsgeschäfts haftet, sondern das gesamte Geschäft in seiner Substanz prägt, wenn beide Parteien bewusst auf die Schädigung der Allgemeinheit — hier: durch Steuerhinterziehung — abzielen. Die Schwarzgeldabrede ist nicht ein beliebig abtrennbares Nebenwerk, sondern greift in das wirtschaftliche Herzstück des Kaufvertrags ein, nämlich in die Kaufpreisvereinbarung. Ein Kaufvertrag ohne vereinbarten Preis ist kein vollständiger Kaufvertrag. Das Gericht lehnte eine Rettung des Vertrags nach § 139 BGB (Teilnichtigkeit) ab: Nach § 139 BGB ist im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil davon nichtig ist, es sei denn, die Parteien hätten das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen. Der hypothetische Parteiwille, den Kaufvertrag auch zum bloß beurkundeten Preis vorzunehmen, war hier nicht feststellbar: Die Parteien hatten den niedrigen beurkundeten Preis nur zur Steuervermeidung gewählt, nicht weil er dem realen Wert des Grundstücks entsprach oder weil sie ihn als alleinigen Preis vereinbart hätten. Im Ergebnis ist der Käufer weder zur Zahlung des Schwarzgeldanteils noch des beurkundeten Preises verpflichtet; der Vertrag ist insgesamt nichtig. Eine Rückforderung des bereits gezahlten Schwarzgeldbetrags ist nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn beide Parteien die Sittenwidrigkeit kannten. Dies folgt aus dem Gedanken, dass niemand aus seinem eigenen sittenwidrigen Verhalten einen Rechtsvorteil ziehen darf (nemo auditur propriam turpitudinem allegans). Der Verkäufer, der das Schwarzgeld empfangen hat, muss es nicht zurückerstatten — er kann sich auf § 817 S. 2 BGB berufen, weil auch der Käufer die Sittenwidrigkeit kannte und dennoch zahlte.
Leitsatz (paraphrasiert)
Ein Kaufvertrag, der eine Abrede enthält, wonach ein Teil des Kaufpreises schwarz gezahlt werden soll, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (Steuerhinterziehung) nach § 138 I BGB insgesamt nichtig, wenn das sittenwidrige Element das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit prägt und die Parteien den Vertrag nicht zu dem beurkundeten Preis allein abgeschlossen hätten; eine Teilwirksamkeit nach § 139 BGB scheidet aus, wenn der hypothetische Parteiwille zum Abschluss ohne die Schwarzgeldklausel nicht feststellbar ist. Die Rückforderung bereits erbrachter Schwarzgeldleistungen scheitert an § 817 S. 2 BGB, wenn beide Parteien die Sittenwidrigkeit kannten.
Bedeutung
Das Schwarzkauf-Urteil vom 8. April 1970 ist ein Lehrbuchfall zur Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB und zur Teilnichtigkeit nach § 139 BGB. Es zeigt, dass nicht jede Klausel isoliert auf ihre Sittenwidrigkeit geprüft werden kann, sondern das Gesamtgeschäft in den Blick genommen werden muss. Die Entscheidung verdeutlicht die praktische Bedeutung des § 139 BGB: Die Faustregel Gesamtnichtigkeit im Zweifel kann durch den hypothetischen Parteiwillen zur Teilwirksamkeit gewendet werden — aber nur, wenn dieser Wille tatsächlich feststellbar ist. Für die Klausurvorbereitung wichtig ist auch die Folge der Gesamtnichtigkeit für bereits getätigte Leistungen: § 817 S. 2 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende die Sittenwidrigkeit kannte — eine Regelung, die auf den Grundsatz 'nemo auditur propriam turpitudinem allegans' zurückgeht. Das Schwarzkauf-Urteil ist auch ein gutes Beispiel für das Verhältnis von § 134 BGB (Gesetzesverbot) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Steuerhinterziehung ist nach § 370 AO strafbar, aber ein Kaufvertrag, der eine Steuerhinterziehung beinhaltet, ist nicht nach § 134 BGB nichtig — weil das Steuergesetz nicht die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrags anordnet. Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 138 BGB, weil die gesamte Abrede den Charakter eines gegen die guten Sitten verstoßenden Geschäfts hat. Diese Abgrenzung zwischen § 134 und § 138 BGB ist klausurrelevant und sollte in der Argumentation klar herausgearbeitet werden.
In der Klausur
§ 138 I BGB — Prüfungsschema: (1) Rechtsgeschäft, (2) Verstoß gegen die guten Sitten — objektiver Maßstab des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden; bei bewusster Steuerhinterziehung klar erfüllt. (3) Kausalität zwischen sittenwidrigem Element und Rechtsgeschäft. (4) Subjektives Element: Kenntnis der Sittenwidrigkeit oder bewusste Inkaufnahme, bei § 138 I BGB str., ob es eines besonderen subjektiven Moments bedarf. (5) Nichtigkeit des gesamten Geschäfts. Dann § 139 BGB prüfen: Im Zweifel Gesamtnichtigkeit; Teilwirksamkeit nur bei feststellbarem hypothetischem Parteiwillen, das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen zu haben. Merke: § 817 S. 2 BGB — bei beiderseitiger Kenntnis der Sittenwidrigkeit kein Rückforderungsanspruch. Abgrenzung § 138 BGB zu § 134 BGB (Gesetzesverbot): Steuerhinterziehung ist Straftat, aber § 138 BGB greift wegen des Schmutzcharakters des Gesamtgeschäfts. Vertiefung § 139 BGB — Teilnichtigkeit: Der hypothetische Parteiwille wird in der Klausur nach einem objektivierten Maßstab ermittelt: Hätten vernünftige Parteien, die um die Nichtigkeit des betreffenden Teils gewusst hätten, das Rechtsgeschäft ohne diesen Teil gleichwohl vorgenommen? Im Schwarzkauffall ist dies zu verneinen, weil der beurkundete Kaufpreis gerade nicht dem Verkehrswert entsprach und Verkäufer wie Käufer dies wussten. Wären beide Parteien darüber informiert gewesen, dass die Schwarzgeldabrede nichtig ist, hätten sie den Vertrag zu einem anderen Preis oder gar nicht abgeschlossen. Eine praktisch häufige Fallgruppe in der Klausur ist der AGB-Fall: Wenn eine AGB-Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen nach § 306 I BGB wirksam — § 139 BGB wird durch die spezielle Regelung des § 306 BGB verdrängt. Dies ist ein Standardunterschied, den Examinatoren gerne abfragen.
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