Verfassungsrecht

Recht auf Vergessen II

Erstmals prüft das BVerfG unmittelbar am Maßstab der EU-Grundrechtecharta: Wo das Unionsrecht vollständig vereinheitlicht ist, gelten die Unionsgrundrechte, und das BVerfG kontrolliert deren Anwendung durch deutsche Gerichte. In der Sache billigte es die Abwägung des OLG Celle, das einen Anspruch gegen Google auf Auslistung eines Panorama-Beitrags verneint hatte; die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 276/17
Datum
6. November 2019
Fundstelle
BVerfGE 152, 216
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Sachverhalt

Am 21. Januar 2010 strahlte der NDR in der Sendung „Panorama“ den Beitrag „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Darin wurde der Beschwerdeführerin, Geschäftsführerin eines Unternehmens, im Zusammenhang mit der geplanten Gründung eines Betriebsrats ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Mitarbeiter vorgeworfen; sie hatte dem Magazin ein Interview gegeben. Der NDR stellte ein Transkript des Beitrags ins Netz, und bei Eingabe ihres Namens zeigte Google den Link darauf unter den ersten Treffern an. Sie verlangte von Google, den Link nicht mehr anzuzeigen. Das Landgericht verurteilte Google mit Urteil vom 22. April 2016 zur Auslistung; nach mehr als sechs Jahren sei der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse kein Vorrang mehr einzuräumen. Das OLG Celle wies die Klage auf die Berufung von Google mit Urteil vom 29. Dezember 2016 (13 U 85/16) ab: Das Thema sei weiter von öffentlichem Interesse, die Beschwerdeführerin habe in das Interview eingewilligt, und der Beitrag betreffe ihre berufliche Tätigkeit. Gegen dieses Urteil erhob sie Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht hatte den Anspruch auf §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht und auf § 35 II 2 BDSG a.F. gestützt: Mehr als sechs Jahre nach dem Interview überwiege die Privatsphäre, und in Anlehnung an die sechsjährige Wohlverhaltensperiode der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) sei der Anspruch auf Vergessenwerden aus der Google-Spain-Entscheidung des EuGH durchgreifend; der Begriff „fies“ lasse auf einen hinterlistigen Charakter schließen. Das OLG Celle verneinte sowohl einen datenschutzrechtlichen als auch einen deliktischen Anspruch: Der Suchmaschinenbetreiber könne sich zwar nicht auf das Medienprivileg berufen, der verlinkte Beitrag betreffe aber ein Thema von allgemeinem Interesse, beziehe sich auf ihre berufliche Tätigkeit und beruhe auf einem Interview, in dessen Verbreitung sie eingewilligt habe.

Rechtsfrage

Welche Grundrechte sind Prüfungsmaßstab, wenn ein deutsches Gericht unionsrechtlich vollständig vereinheitlichtes Recht anwendet, und prüft das BVerfG dann auch die Unionsgrundrechte? Welche Grundrechte sind in die Abwägung über einen Auslistungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber einzustellen, und welche Rolle spielt der Zeitablauf?

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde wurde als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Zum Maßstab: Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich; der Anwendungsvorrang steht unter dem Vorbehalt, dass deren Schutz hinreichend wirksam ist. Das BVerfG nimmt seine Integrationsverantwortung (Art. 23 I GG) wahr, indem es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Charta kontrolliert, in Kooperation mit dem EuGH und mit Vorlage nach Art. 267 III AEUV, wo nötig. Das Datenschutzrecht ist vollständig vereinheitlicht; ob das schon für die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG für sich allein galt, ließ der Senat dahinstehen, weil jedenfalls die bereits verabschiedete DSGVO diese Auslegung bestätigt habe. Auch die Unionsgrundrechte wirken in privatrechtlichen Streitigkeiten; das BVerfG prüft nicht das Fachrecht, sondern nur, ob die Fachgerichte den Charta-Grundrechten hinreichend Rechnung getragen und einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben. In die Abwägung gehören auf Seiten der Betroffenen Art. 7 und 8 GRCh; beim Suchmaschinenbetreiber die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh, nicht dagegen die Meinungsfreiheit nach Art. 11 GRCh, weil seine Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen bezwecken; ferner die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters, hier des NDR, und die Informationsinteressen der Nutzer. Diesen Anforderungen genügte das Urteil des OLG Celle. Es hatte den Beitrag zutreffend nicht als Schmähung gewertet, das fortdauernde öffentliche Interesse am Thema berücksichtigt und den Zeitfaktor eingestellt. Es hatte nicht ausgeschlossen, dass die namensbezogene Verbreitung durch Zeitablauf unzumutbar werden kann, dies aber für die rund sieben Jahre nach dem Beitrag noch nicht angenommen; das ist vertretbar. Zur Gewichtung der Belastung hob der Senat hervor, dass es bei Klagen gegen einzelne Suchtreffer auf die spezifische Wirkung gerade der namensbezogenen Suchabfrage ankommt: auf die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Information, nicht nur auf den ursprünglichen Kontext der Berichterstattung. Der Zeitablauf kann sowohl das öffentliche Interesse als auch die Belastung verändern; „Zweckerreichung“ ist für meinungsbildende Beiträge aber in der Regel kein geeignetes Kriterium, wie das OLG zutreffend erkannt hatte, um die Dauer ihrer rechtmäßigen Verbreitung zu bestimmen.

Leitsatz

Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das BVerfG die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Bei vollständig vereinheitlichtem Unionsrecht sind in aller Regel allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Auch die Charta-Grundrechte wirken in privatrechtlichen Streitigkeiten; das BVerfG prüft, ob die Fachgerichte einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben. In die Abwägung über die Auslistung durch einen Suchmaschinenbetreiber sind neben Art. 7 und 8 GRCh die unternehmerische Freiheit des Betreibers (Art. 16 GRCh), die Grundrechte der Inhalteanbieter und die Informationsinteressen der Nutzer einzustellen.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Recht auf Vergessen II verändert das Verhältnis von BVerfG und Unionsrecht grundlegend. Bis dahin hatte das Gericht unionsrechtlich determiniertes Recht mit Blick auf Solange II nicht am Grundgesetz geprüft, die Unionsgrundrechte aber auch nicht selbst angewandt; Betroffene blieben insoweit ohne Verfassungsbeschwerde. Nun wendet das BVerfG die Charta unmittelbar an und eröffnet die Verfassungsbeschwerde auch für die Rüge von Unionsgrundrechten. Die Schwesterentscheidung Recht auf Vergessen I vom selben Tag (1 BvR 16/13) betrifft dagegen nicht vollständig vereinheitlichtes Recht, nämlich das Medienprivileg für ein Presse-Onlinearchiv, und prüft deshalb primär am Grundgesetz; dort hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg. In der Sache verbindet die zweite Entscheidung das „Recht auf Vergessenwerden“ aus der Google-Spain-Rechtsprechung des EuGH mit der deutschen Abwägungsdogmatik: Zeitablauf kann eine namensbezogene Verbreitung unzulässig machen, einen schematischen Stichtag gibt es aber nicht, und der Inhalteanbieter ist als Grundrechtsträger in die Abwägung einzubeziehen. Dass der Inhalteanbieter einzubeziehen ist, obwohl er am Prozess nicht beteiligt ist, begründet das Gericht damit, dass ihm bei einer inhaltsbezogenen Auslistung ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte genommen wird.

In der Klausur

Vor jeder Grundrechtsprüfung den Maßstab klären: Ist das angewandte Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht (DSGVO), gelten die Charta-Grundrechte (RaV II); bei Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten primär die Grundrechte des Grundgesetzes (RaV I). Im Rahmen der Charta: Betroffener Art. 7, 8 GRCh; Suchmaschinenbetreiber Art. 16 GRCh, nicht Art. 11 GRCh; Inhalteanbieter Art. 11 GRCh; Nutzerinteressen. Prüfungsdichte gegenüber Fachgerichten: nur, ob ein vertretbarer Ausgleich gefunden wurde. Typischer Fehler: das Ergebnis verdrehen. Die Beschwerdeführerin hat verloren; das OLG Celle durfte den Auslistungsanspruch nach rund sieben Jahren verneinen, weil das Thema weiter von öffentlichem Interesse war und sie in das Interview eingewilligt hatte. Unionsrechtlich ist der Auslistungsanspruch heute in Art. 17 I DSGVO geregelt, begrenzt durch Art. 17 III lit. a DSGVO (Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit). Der EuGH hat in der Rechtssache GC u.a. (2019) die Abwägung bei sensiblen Daten konkretisiert. Im Gutachten über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Zivilurteil zu einem Auslistungsanspruch ist deshalb zu prüfen:

  1. (1)Zulässigkeit, insbesondere die Möglichkeit, mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Unionsgrundrechten zu rügen, die RaV II eröffnet;
  2. (2)Maßstab: Charta, weil die DSGVO vollständig vereinheitlicht;
  3. (3)Abwägung der vier Positionen (Betroffener, Betreiber, Inhalteanbieter, Nutzer) unter Berücksichtigung von Inhalt, Kontext, Zeitablauf und Wirkung der namensbezogenen Suche;
  4. (4)Kontrolldichte: vertretbarer Ausgleich durch das Fachgericht.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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