Verfassungsrecht
Recht auf Vergessen II
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 276/17
- Datum
- 6. November 2019
- Fundstelle
- BVerfGE 152, 216
Das BVerfG prüft im Beschluss Recht auf Vergessen II erstmals unmittelbar die Grundrechte-Charta der EU (GRCh) als Maßstab, wenn nationales Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist. Im Kern geht es um den Anspruch einer Privatperson gegen Google auf Löschung eines Suchergebnislinks zu einem älteren Fernsehbeitrag — die Abwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz (Art. 7, 8 GRCh) und der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh).
Sachverhalt
Eine Beschwerdeführerin verlangte von Google, einen Suchergebnislink zu entfernen, der bei einer namentlichen Suche nach ihr auf einen älteren Fernsehbeitrag des Magazins Panorama verwies. Dieser Beitrag aus dem Jahr 2010 enthielt ein kritisches Interview mit der Beschwerdeführerin, in dem über Vorgänge in einem von ihr geführten Unternehmen berichtet worden war. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, der Beitrag sei inhaltlich unzutreffend oder zumindest irreführend gewesen, und wollte nicht, dass er bei namentlichen Suchanfragen weiterhin prominent angezeigt wurde. Sie sah ihr Persönlichkeitsrecht und ihr Recht auf Datenschutz als verletzt an. Google verweigerte die Löschung des Links mit dem Argument, der Beitrag betreffe Vorgänge von öffentlichem Interesse und die Beschwerdeführerin habe als Unternehmensführerin eine reduzierte Persönlichkeitssphäre. Die ordentlichen Gerichte wiesen die Klagen der Beschwerdeführerin ab. Das OLG Hamburg als letzte Fachinstanz sah keinen Löschungsanspruch als begründet an. Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde zum BVerfG. Parallel hatte ein ähnlicher Fall (Recht auf Vergessen I, 1 BvR 16/13) die Frage aufgeworfen, ob das BVerfG in Konstellationen, in denen das Unionsrecht auf dem Spiel steht, nationale Grundrechte oder die GRCh anwendet. Das BVerfG fasste beide Fälle als Ausgangspunkt, um die Kompetenzverteilung zwischen BVerfG und EuGH in grundrechtlichen Fragen grundlegend neu zu konturieren.
Rechtsfrage
Welcher Grundrechtsmaßstab gilt, wenn nationales Recht — hier das Datenschutzrecht in der Ausprägung durch die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG — unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist: die deutschen Grundrechte oder die Grundrechte-Charta der EU (GRCh)? Kann das BVerfG in solchen Konstellationen die GRCh als Maßstab anlegen und die Auslegung durch die Fachgerichte an Art. 7 und Art. 8 GRCh messen? Wie ist der Konflikt zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 7, 8 GRCh) und dem Recht auf Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh) im Kontext der Suchmaschinen-Indexierung aufzulösen?
Entscheidung
Der Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 enthält zwei gleichwertige dogmatische Kernaussagen. Die erste betrifft den Prüfungsmaßstab: Das BVerfG differenziert fortan zwischen zwei Konstellationen unionaler Grundrechtsanwendung. Ist das nationale Recht durch Unionsrecht vollständig vereinheitlicht — hat der Gesetzgeber also keinen Umsetzungsspielraum —, so gilt ausschließlich die GRCh als Prüfungsmaßstab; die deutschen Grundrechte treten zurück. Ist das Unionsrecht hingegen offen und lässt dem nationalen Gesetzgeber Spielraum, gilt parallel dazu auch das nationale Verfassungsrecht. Diese Differenzierung ermöglicht es dem BVerfG, die GRCh selbst anzuwenden, ohne den EuGH in jedem Einzelfall anrufen zu müssen — solange das BVerfG die GRCh im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH auslegt (acte-clair-Grundsatz). Die zweite Kernaussage betrifft die Sachentscheidung: Das Datenschutzrecht der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht; das BVerfG legt daher Art. 7 und Art. 8 GRCh als Maßstab an. Im konkreten Abwägungskonflikt zwischen dem Datenschutzrecht der Beschwerdeführerin und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit — vermittelt durch das Indexierungsinteresse von Google und das Rezeptionsinteresse der Nutzer — gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Fachgerichte die Abwägung methodisch fehlerhaft vorgenommen haben. Die Gerichte hatten die Grundrechtsrelevanz der Suchmaschinen-Indexierung unterschätzt und das Datenschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen. Der Beschluss gibt den Fachgerichten konkrete Abwägungsleitlinien: Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere und Reichweite des Eingriffs in das Datenschutzrecht (Suchmaschinen vervielfachen die Verbreitung eines Berichts erheblich), das Alter des verlinkten Beitrags, der aktuelle Nachrichtenwert, die Frage, ob die betroffene Person eine Person der Zeitgeschichte ist, sowie ob der Beitrag inhaltlich korrekt ist oder ob zwischenzeitlich eine andere Sichtweise relevant geworden ist. Die Verfassungsbeschwerde hatte im Ergebnis Erfolg; das OLG Hamburg musste neu entscheiden.
Leitsatz (paraphrasiert)
Ist nationales Recht durch Unionsrecht vollständig vereinheitlicht, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) Prüfungsmaßstab; die deutschen Grundrechte treten zurück. Das BVerfG kann die GRCh dabei selbst anwenden, wenn es dabei die Rechtsprechung des EuGH beachtet. Bei der Indexierung personenbezogener Inhalte durch Suchmaschinen ist eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht der betroffenen Person (Art. 7, 8 GRCh) und der Informations- und Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) vorzunehmen. Die Reichweite der Suchmaschinenfunktion als Multiplikator für Informationen über Personen ist bei dieser Abwägung eigenständig zu gewichten.
Bedeutung
Recht auf Vergessen II ist eine verfassungsprozessuale Schlüsselentscheidung. Erstmals wendet das BVerfG die GRCh unmittelbar als Prüfungsmaßstab an — eine Rolle, die bislang allein dem EuGH zugesprochen wurde. Das Gericht beansprucht damit eine eigenständige Kompetenz zur Auslegung der GRCh im Bereich vollständig vereinheitlichten Unionsrechts, die es in Kooperation mit dem EuGH ausübt. Diese Kooperationsmaxime — BVerfG wendet GRCh an, solange es dabei die EuGH-Rechtsprechung beachtet — ist das Herzstück der Entscheidung und markiert eine neue Stufe im Mehrebenensystem des europäischen Grundrechtsschutzes. Der Beschluss ist als Pendant zum Beschluss Recht auf Vergessen I (1 BvR 16/13, gleiches Datum) zu lesen: Während Recht auf Vergessen I die Parallelanwendung nationaler Grundrechte bei unvollständig vereinheitlichtem Unionsrecht betrifft, regelt Recht auf Vergessen II die Exklusivität der GRCh bei vollständiger Vereinheitlichung. Beide Beschlüsse bilden zusammen das neue Koordinatensystem für die Grundrechtsanwendung im europäischen Mehrebenensystem. Praktisch hat der Beschluss die Abwägungsmaßstäbe für das Recht auf Vergessen im Sinne der EuGH-Entscheidung Google Spain (C-131/12, 2014) für das deutsche Verfahrensrecht konkretisiert. Suchmaschinen-Betreiber müssen auf Anfrage Suchergebnisse zu Personen entfernen, wenn das Datenschutzinteresse das Informationsinteresse überwiegt — was eine einzelfallbezogene Abwägung erfordert. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie das BVerfG die europäische Integration grundrechtsdogmatisch verarbeitet: nicht durch Kapitulation vor dem Unionsrecht und nicht durch nationalen Widerstand, sondern durch kooperative Indienstnahme des unionsrechtlichen Grundrechtskatalogs als eigenem Prüfungsmaßstab. Dies setzt voraus, dass das BVerfG die GRCh so auslegt, wie der EuGH sie auslegen würde — andernfalls muss eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV eingeholt werden. Für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im digitalen Kontext hat der Beschluss die Bedeutung von Suchmaschinen als Informationsmultiplikatoren grundrechtlich verankert: Wer über das Internet Zugang zu allen gespeicherten Informationen über eine Person aggregiert, greift in deren Datenschutzrecht qualitativ anders ein als derjenige, der einen einzelnen Bericht veröffentlicht.
In der Klausur
Dieser Beschluss erscheint in zwei Klausur-Kontexten: (1) Europarechtsbezogene Staatsrechtsklausur — hier ist die Prüfung des Kompetenzgefüges BVerfG/EuGH in Grundrechtsfragen zentral. Merke: Bei vollständig vereinheitlichtem Unionsrecht gilt GRCh exklusiv; bei nationalem Umsetzungsspielraum gelten nationale Grundrechte parallel. (2) Persönlichkeitsrecht-Klausur im Grundrechtsbereich — Abwägung APR/Datenschutz gegen Meinungs-/Informationsfreiheit im digitalen Kontext. Aufbau bei Datenschutzklagen gegen Suchmaschinen: (a) Grundrechtsanwendbarkeit — wessen Unionsrecht ist betroffen? Vollständige Vereinheitlichung durch DSGVO heute (nicht mehr Richtlinie 95/46/EG)? (b) Schutzbereich Art. 7, 8 GRCh; (c) Eingriff durch Indexierung; (d) Rechtfertigung durch Art. 11 GRCh; (e) Verhältnismäßigkeit — Abwägungsfaktoren nach Recht auf Vergessen II anwenden. Achtung: Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DSGVO, nicht mehr die Richtlinie 95/46/EG. Die Grundsätze der Entscheidung gelten fort, aber der normative Rahmen ist Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung). In aktuellen Klausuren daher Art. 17 DSGVO als einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage prüfen, Art. 7, 8 GRCh als verfassungsrechtlichen Hintergrund. Abgrenzung zu Recht auf Vergessen I: Dort nationales Datenschutzrecht mit Umsetzungsspielraum → nationale Grundrechte maßgeblich. Hier vollständige Harmonisierung → GRCh exklusiv. Vertiefung Abwägungsfaktoren in der Klausur: Das BVerfG hat im Beschluss eine Checkliste abwägungsrelevanter Gesichtspunkte geliefert, die in Klausuren unmittelbar anwendbar ist: (i) Ist die betroffene Person eine Person der Zeitgeschichte? Bei relativen Personen der Zeitgeschichte gilt nur für den konkreten Anlass reduzierter Schutz. (ii) Wie alt ist der verlinkte Inhalt, und hat er noch aktuellen Nachrichtenwert? Ältere Berichte über vergangene Vorfälle haben geringeres öffentliches Interesse, aber größeres Datenschutzgewicht der Betroffenen. (iii) Ist der Inhalt inhaltlich korrekt und ausgewogen? Fehlerhafte oder einseitige Berichterstattung verstärkt das Löschungsinteresse. (iv) Ist die Suchmaschine einziger oder wichtigster Zugangsweg zum Inhalt? Je zentraler die Aggregatorfunktion, desto schwerer wiegt der Eingriff. Diese Abwägungsstruktur lässt sich 1:1 in eine Klausurlösung zu Art. 17 DSGVO oder Art. 7, 8 GRCh übernehmen.
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