Verfassungsrecht
Wunsiedel-Beschluss
§ 130 IV StGB, der die öffentliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG, aber trotzdem verfassungsgemäß: Für Bestimmungen gegen die propagandistische Gutheißung der NS-Herrschaft ist Art. 5 I und II GG eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Zugleich kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip. Das Verbot einer Rudolf-Heß-Gedenkkundgebung hielt stand.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2150/08
- Datum
- 4. November 2009
- Fundstelle
- BVerfGE 124, 300
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, meldete im Voraus jährlich wiederkehrend bis 2010, darunter für den 20. August 2005, eine Kundgebung „Gedenken an Rudolf Heß“ in Wunsiedel an, wo Heß begraben war; 2005 unter dem Motto „Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit“. Kurz zuvor, mit Wirkung zum 1. April 2005, war § 130 IV StGB in Kraft getreten: Strafbar ist, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Gestützt auf § 15 I VersG in Verbindung mit dieser Vorschrift verbot das Landratsamt die Veranstaltung mit Bescheid vom 29. Juni 2005 einschließlich aller Ersatzveranstaltungen. Eilanträge blieben erfolglos; im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, der Bayerische VGH die Berufung und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Juni 2008, BVerwGE 131, 216) die Revision zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde griff der Beschwerdeführer § 130 IV StGB selbst und dessen Anwendung an. Er starb am 29. Oktober 2009, wenige Tage vor der Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte § 130 IV StGB als allgemeines Gesetz eingeordnet und die Gefahrenprognose gebilligt: Die Veranstaltung wäre weit über Wunsiedel hinaus beachtet worden und hätte bei überlebenden Opfern und den Nachkommen der Getöteten verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde ausgelöst. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, § 130 IV StGB richte sich gegen eine bestimmte politische Richtung und sei schon deshalb kein allgemeines Gesetz; es sei unverständlich, warum nur die Opfer der NS-Herrschaft geschützt würden. Heß werde bei den Veranstaltungen ohne Bezug zu Verfolgungsmaßnahmen geehrt, und der Tatbestand, insbesondere der öffentliche Friede, sei zu unbestimmt.
Rechtsfrage
Ist § 130 IV StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG, und wenn nicht, kann er als meinungsbezogenes Sonderrecht trotzdem verfassungsgemäß sein? Welches Verständnis des „öffentlichen Friedens“ kann Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen? Ist der Tatbestand hinreichend bestimmt?
Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der Tod des Beschwerdeführers erledigte das Verfahren ausnahmsweise nicht, weil er den Rechtsweg auch im Interesse zahlreicher Betroffener und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen durchlaufen hatte. In der Sache: § 130 IV StGB greift in die Meinungsfreiheit ein und ist kein allgemeines Gesetz. Ob eine Norm allgemein ist, entscheidet eine Gesamtsicht danach, ob sie abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien verwendet oder konkret-standpunktbezogen anknüpft. § 130 IV StGB schützt den öffentlichen Frieden nicht inhaltsoffen, sondern nur gegen Äußerungen, die eine bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus ausdrücken. Auf den Ehrschutz (Art. 5 II Alt. 3 GG) lässt er sich als Sonderrecht nicht stützen, weil auch ehrschützende Vorschriften allgemein sein müssen. Gleichwohl ist die Norm verfassungsgemäß: Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts der NS-Herrschaft und der Entstehung der Bundesrepublik als Gegenentwurf hierzu ist Art. 5 I und II GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung dieser Herrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Diese Offenheit nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück; das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip und rechtfertigt kein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon wegen seiner geistigen Wirkung. Legitimer Zweck ist der öffentliche Friede nur im Verständnis als Friedlichkeit: Schutz vor Äußerungen, die erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt sind und den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, nicht Schutz vor subjektiver Beunruhigung durch provokante Meinungen. Die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der realen NS-Gewalt- und Willkürherrschaft hat diese Qualität typischerweise, weil sie nicht Ideen, sondern einmalige historische Verbrechen gutheißt. Die Norm ist verhältnismäßig und hinreichend bestimmt, wenn der öffentliche Friede in diesem engen Sinn ausgelegt wird. Die Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht auf die Heß-Gedenkveranstaltung war danach nicht zu beanstanden. Zur Bestimmtheit räumte der Senat ein, dass der öffentliche Friede als selbstständiges Tatbestandsmerkmal Zweifel weckt, weil er für Deutungen offen ist, die auf ein schwer fassbares Kollektivgefühl der Unsicherheit abstellen. Im Kontext des § 130 IV StGB sei er aber bestimmbar: Die Störung liegt im Absenken der Schwelle der Gewaltbereitschaft und in der bedrohenden Wirkung, die solchen Äußerungen vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte in der Regel zukommt. Sie kann bei Verwirklichung der übrigen Merkmale grundsätzlich vermutet werden; das Merkmal erlaubt es aber, atypischen Situationen im Sinne der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. Die Norm ist nach der Wertung des Gesetzgebers ähnlich angelegt wie § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung bestimmter tatsächlich begangener schwerer Straftaten bestraft. Bestraft wird nicht die Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
Leitsatz
§ 130 IV StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 I und II GG vereinbar. Angesichts des Unrechts und Schreckens der nationalsozialistischen Herrschaft und der Entstehung der Bundesrepublik als Gegenentwurf hierzu ist Art. 5 I und II GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. Diese Offenheit nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück; das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Wunsiedel ist die zentrale Entscheidung zum Begriff des allgemeinen Gesetzes. Sie präzisiert die Lüth-Formel: Allgemein ist ein Gesetz nicht schon, weil es ein anerkanntes Rechtsgut schützt; es darf nicht standpunktbezogen ausgestaltet sein. Die verfassungsimmanente Ausnahme für die Gutheißung der NS-Herrschaft ist bewusst eng und historisch begründet. Mindestens ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: Das Gericht verwirft ein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip und ein Konzept des öffentlichen Friedens als Schutz vor beunruhigenden Ideen. Damit setzt es der Bekämpfung extremistischer Meinungen durch Strafrecht eine klare Grenze: Angegriffen werden darf die Friedlichkeit gefährdende Äußerung, nicht die geistige Wirkung einer Ideologie. Als Grundsatz formuliert der Senat: Der Gesetzgeber darf Meinungsäußerungen erst dort beschränken, wo sie die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschreiten, etwa weil sie über die Überzeugungsbildung hinaus auf Realwirkungen angelegt sind.
In der Klausur
Schrankenprüfung bei Art. 5 I GG:
- (1)Allgemeines Gesetz? Nach Wunsiedel nicht, wenn die Norm konkret-standpunktbezogen an eine bestimmte Haltung anknüpft.
- (2)Falls Sonderrecht: grundsätzlich unzulässig, auch für Ehrschutzvorschriften; einzige immanente Ausnahme ist die propagandistische Gutheißung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 IV StGB).
- (3)Verhältnismäßigkeit mit legitimem Zweck „öffentlicher Friede als Friedlichkeit“, nicht als Schutz vor Provokation. Auf andere Regime oder Ideologien lässt sich die Ausnahme nach der Begründung des Gerichts nicht übertragen, weil sie gerade an die Einzigartigkeit der NS-Verbrechen und die Gründungsgeschichte der Bundesrepublik anknüpft. Typischer Fehler: § 130 IV StGB als allgemeines Gesetz einordnen, wie es noch das BVerwG getan hatte, oder ein antinationalsozialistisches Grundprinzip als Schranke heranziehen.
Aufbau der Rechtfertigung eines Eingriffs durch § 130 IV StGB:
- (1)Schranke: kein allgemeines Gesetz (standpunktbezogen), kein Ehrschutzgesetz, aber verfassungsimmanente Ausnahme für die propagandistische Gutheißung der NS-Herrschaft;
- (2)legitimer Zweck: öffentlicher Friede als Friedlichkeit;
- (3)Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit;
- (4)Bestimmtheit nach Art. 103 II GG, wobei die Störung des öffentlichen Friedens im Regelfall vermutet werden darf. In der Versammlungsrechtsklausur ist die Strafbarkeit nach § 130 IV StGB Teil der Gefahrenprognose nach § 15 I VersG oder dem entsprechenden Landesrecht.
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