Verfassungsrecht

Wunsiedel-Beschluss

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 2150/08
Datum
4. November 2009
Fundstelle
BVerfGE 124, 300

Das BVerfG erklärt § 130 IV StGB (Verbot der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) für verfassungskonform und schafft dabei eine dogmatisch begründete Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis für meinungsbeschränkende Gesetze: Die historische Singularität des Nationalsozialismus rechtfertigt ein inhaltsbezogenes Sonderrecht gegen NS-Propaganda.

Sachverhalt

In Wunsiedel in Oberfranken liegt das Grab von Rudolf Heß, dem ehemaligen Stellvertreter Adolf Hitlers. Dieser Ort wurde über viele Jahre zum Wallfahrtsort für Neonazis und Anhänger rechtsextremer Gesinnungen, die dort jährlich Aufmärsche zum Todestag von Heß veranstalteten. Die Veranstaltungen waren von nationalsozialistischer Symbolik und Propaganda geprägt und dienten der Verherrlichung des NS-Regimes. Behörden versuchten wiederholt, diese Aufmärsche zu verbieten, scheiterten aber vor den Verwaltungsgerichten, weil die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit auch für politisch extreme Positionen grundsätzlich Schutz gewähren und ein verfassungsrechtlich hinreichendes inhaltsbezogenes Verbot der NS-Verherrlichung fehlte. Der Gesetzgeber reagierte im Jahr 2005 mit der Einführung des § 130 IV StGB, der das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellte, sofern es in einer die öffentliche Ordnung störenden oder den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise geschah. Die Wunsiedel-Aufmärsche wurden daraufhin verboten. Organisatoren erhoben Verfassungsbeschwerde und rügten, § 130 IV StGB beschränke die Meinungsfreiheit in einer Weise, die das Allgemeinheitserfordernis für grundrechtsbeschränkende Gesetze nach Art. 5 II GG verletze: Das Gesetz richte sich nicht gegen Meinungsäußerungen als solche unabhängig von ihrem Inhalt, sondern verbiete gezielt eine bestimmte politische Gesinnung — nämlich die Billigung des Nationalsozialismus. Nach der bisherigen Dogmatik waren nur 'allgemeine Gesetze' als Schranken der Meinungsfreiheit zulässig, also Gesetze, die nicht eine bestimmte Meinung als solche verboten. Das BVerfG hatte zu entscheiden, ob § 130 IV StGB ein solches unzulässiges Sonderrecht darstellt oder ob es ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann.

Rechtsfrage

Verstößt § 130 IV StGB, der das öffentliche Billigen und Verherrlichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, gegen das Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 II GG — wonach nur allgemeine, nicht meinungsbezogene Gesetze die Meinungsfreiheit beschränken dürfen —, oder lässt das Grundgesetz aufgrund der besonderen historischen Bedeutung des Nationalsozialismus für die Entstehung und den normativen Gehalt des Grundgesetzes selbst ausnahmsweise ein inhaltsbezogenes Sonderrecht gegen NS-Propaganda zu?

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 130 IV StGB für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Entscheidung entwickelt eine dogmatisch eigenständige Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis, die mit einer Besonderheit der deutschen Verfassungsgeschichte begründet wird und in der bisherigen Grundrechtsdogmatik keinen Präzedenzfall hatte. Zunächst bestätigte das Gericht, dass § 130 IV StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG ist: Es handelt sich um ein inhaltsbezogenes Gesetz, das eine bestimmte Meinung — die Billigung und Verherrlichung der NS-Herrschaft — gezielt verbietet. Solche Gesetze sind nach der klassischen Dogmatik (Sonderrecht-Verbot) als Schranke der Meinungsfreiheit unzulässig. Davon abweichend erkannte das Gericht jedoch an, dass das Grundgesetz selbst eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält: Das Grundgesetz ist als bewusste Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft entstanden. Der Nationalsozialismus hat nicht nur ein politisches System dargestellt, sondern das schwerste Verbrechen begangen, das aus dem Machtmissbrauch eines Staates erwachsen kann — den systematischen, staatlich organisierten Völkermord. Das Grundgesetz enthält in zahlreichen Bestimmungen — Art. 1 I GG, Art. 20 GG, Art. 79 III GG, Art. 18 GG, Art. 21 II GG — eine normative Distanzierung von dieser Vergangenheit und eine Verpflichtung auf die Gegenwerte. Vor diesem Hintergrund lässt das Grundgesetz ausnahmsweise zu, dass der Gesetzgeber die propagandistische Affirmation des nationalsozialistischen Unrechtsregimes auch dann unter Strafe stellt, wenn dies ein inhaltsbezogenes Sonderrecht darstellt. Diese Ausnahme ist strikter Natur: Sie gilt ausschließlich für den Nationalsozialismus als historisch und normativ singuläres Phänomen des deutschen Verfassungsrechts. Eine Verallgemeinerung auf andere politische oder historische Systeme — etwa kommunistische Diktaturen oder kolonialen Unrecht — lässt die Entscheidung ausdrücklich nicht zu. Der § 130 IV StGB erfasst außerdem nur die öffentliche Friedensstörung durch NS-Verherrlichung — er schützt damit einen eigenständigen Verfassungswert, nämlich den öffentlichen Frieden, der durch die anhaltende Nachwirkung nationalsozialistischen Gedankenguts gefährdet werden kann. Das Gericht prüfte auch die Verhältnismäßigkeit und stellte fest, dass § 130 IV StGB als mildestes Mittel gilt, das die Verherrlichung des NS-Regimes in öffentlichkeitswirksamer Weise verbietet, ohne allgemeine historische Diskussion oder wissenschaftliche Auseinandersetzung zu unterbinden.

Leitsatz (paraphrasiert)

§ 130 IV StGB, der das öffentliche Billigen, Verherrlichen und Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, ist trotz seines inhaltsbezogenen Charakters mit der Meinungsfreiheit vereinbar: Das Grundgesetz, das als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft entstanden ist, lässt für die propagandistische Affirmation genau dieses Unrechtsregimes ausnahmsweise ein Sonderrecht zu, das die sonstige Sonderrechtsdogmatik des Art. 5 II GG nicht kennt; diese Ausnahme ist strikt auf die historisch singuläre Stellung des Nationalsozialismus begrenzt und nicht verallgemeinerbar.

Bedeutung

Der Wunsiedel-Beschluss vom 4. November 2009 ist die einzige Entscheidung, in der das BVerfG ausdrücklich eine Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis für grundrechtsbeschränkende Gesetze anerkennt. Die dogmatische Begründung durch die 'NS-Singularität' ist in der Rechtswissenschaft breit diskutiert und teilweise kritisiert worden: Kritiker sehen darin einen Bruch mit dem prinzipiell für alle Meinungen gleichermaßen geltenden Schutzversprechen der Meinungsfreiheit und eine Gefahr des Dammbruchs für andere Sonderrechte. Befürworter argumentieren, das Grundgesetz enthalte als historisches Dokument selbst eine normative Entscheidung gegen den Nationalsozialismus, die eine solche Ausnahme trägt. Für das Klausurstudium ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: Sie zeigt, dass die dogmatischen Kategorien der Grundrechtslehre — hier das Allgemeinheitserfordernis — nicht absolut gelten, sondern dass das BVerfG in historisch-normativen Ausnahmesituationen bereit ist, neue Rechtsfiguren zu entwickeln. Die Entscheidung ist außerdem ein Beispiel dafür, wie das Gericht die Verfassungsgeschichte — die Entstehung des Grundgesetzes als Reaktion auf den Nationalsozialismus — als eigenständiges Auslegungsargument nutzt. Praktisch hat der Beschluss das Wunsiedler Treffen und ähnliche Veranstaltungen effektiv unterbunden; der Ort verlor seinen Status als Neonazi-Wallfahrtsstätte. Schließlich bestätigt die Entscheidung, dass Art. 5 II GG — 'allgemeine Gesetze' — trotz der Lüth-Formel nicht schrankenlos weit ausgedehnt werden kann, sondern prinzipiell eine inhaltliche Neutralität des beschränkenden Gesetzes voraussetzt.

In der Klausur

Wunsiedel ist klausurrelevant in Kombinationen von Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit mit rechtsextremem Inhalt. Das Prüfungsschema: (1) Schutzbereich Art. 5 I 1 GG — auch politisch extreme Positionen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich, solange es sich um Meinungsäußerungen handelt (nicht: Tatsachenbehauptungen oder Aufruf zu Straftaten). (2) Eingriff durch Strafnorm oder Verbot. (3) Schranke — allgemeines Gesetz nach Art. 5 II GG? Hier: § 130 IV StGB ist kein allgemeines Gesetz — inhaltsbezogen, NS-spezifisch. (4) Ausnahme Wunsiedel-Doktrin: Ist die Schranke trotz inhaltsbezogenem Charakter ausnahmsweise zulässig wegen NS-Singularität? Voraussetzungen prüfen: Handelt es sich tatsächlich um Verherrlichung/Billigung der NS-Herrschaft — nicht bloß kritische oder historische Auseinandersetzung? (5) Verhältnismäßigkeit. Häufiger Fehler: Den § 130 IV StGB als allgemeines Gesetz einzustufen, um die Doktrin zu umgehen. Oder: Die Wunsiedel-Ausnahme auf andere historische Regime ausdehnen — das ist ausdrücklich abgelehnt. In Klausuren mit Kombination von Art. 5 GG und Art. 8 GG ist außerdem zu beachten: Die Versammlungsfreiheit schützt als solche nicht den Inhalt der geplanten Äußerungen, sondern das Recht auf kollektive Willenskundgebung. Wenn der geplante Versammlungsinhalt selbst grundrechtlich nicht geschützt ist (weil er z.B. aus nach § 130 IV StGB strafbarer NS-Verherrlichung besteht), verliert die Versammlung insoweit ihren grundrechtlichen Schutzmantel. Prüfe also in dieser Reihenfolge: erst Meinungsfreiheits-Frage klären, dann Versammlungsfreiheit.

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