Strafrecht

Lederriemen-Urteil

Grundsatzentscheidung zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz kann auch vorliegen, wenn dem Täter der Erfolg unerwünscht ist. Er billigt ihn im Rechtssinne, wenn er sich um des erstrebten Ziels willen notfalls damit abfindet, dass seine Handlung den Erfolg herbeiführt. Zwei junge Männer, die ihr Opfer bei einem Raub mit einem Lederriemen drosselten, bis es starb, blieben wegen Mordes verurteilt.

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
5 StR 35/55
Datum
22. April 1955
Fundstelle
BGHSt 7, 363
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Sachverhalt

Der fast 20-jährige K. hatte im Dezember 1953 den Versicherungskaufmann M. kennengelernt, der ihn mehrfach mit Geld unterstützte. K. und sein Freund J. beschlossen, sich von M. mindestens je einen Anzug und Geld für die Miete eines Zimmers zu verschaffen, indem sie ihn widerstandsunfähig machten. Zunächst versuchten sie es mit Schlaftabletten, dann planten sie, ihn mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit zu drosseln. Bei einem Besuch am 8. Februar 1954 verließ K. der Mut; er gab den Riemen an J. weiter, der ebenfalls nichts unternahm. Danach riet J. vom Drosseln ab, weil sie erkannten, dass M. dabei sterben könne, und entschieden sich für einen Sandsack. In der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 1954 übernachteten sie bei M. Gegen 4 Uhr schlug J. ihm mit dem Sandsack auf den Kopf; die Schläge weckten M. nur, und der Sandsack platzte. Im folgenden Handgemenge holte K. den Lederriemen, den er für den Fall des Fehlschlags mitgebracht hatte, und legte M., während J. dessen Arme festhielt, den Riemen um den Hals; beide zogen an je einem Ende. Nach einer ersten Drosselung begannen sie M. zu fesseln; als er sich aufrichtete, legte K. ihm den Riemen als Schlinge mit der Schnalle um den Hals und zog zu, bis M. sich nicht mehr rührte. Auf den Ruf von J. „Hör auf!“ ließ K. los. Nachdem sie Kleidung und Wäsche an sich genommen hatten, versuchten sie M. vergeblich wiederzubeleben. M. war tot. Das Schwurgericht verurteilte beide wegen Mordes mit bedingtem Tötungsvorsatz. Der Oberbundesanwalt hielt in der Revisionsverhandlung dagegen, der Plan sei stets nur auf Bewusstlosigkeit gerichtet gewesen: J. habe beim zweiten Versuch mit den Schlaftabletten den präparierten Kaffee sogar selbst getrunken, und nach dem 8. Februar hätten beide gerade deshalb vom Drosseln abgesehen, weil es „zu gefährlich“ sei. Zuvor hatten die beiden versucht, M. Schlaftabletten in den Kaffee zu geben; auch das blieb ohne Erfolg.

Rechtsfrage

Wie ist bedingter Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen? Schließt es den bedingten Vorsatz aus, dass dem Täter der Tod des Opfers höchst unerwünscht ist? Und welche Bedeutung haben Umstände, die zeigen, dass die Täter den Tod gerade vermeiden wollten, etwa frühere Bedenken, der Abbruch auf Zuruf und die Wiederbelebungsversuche?

Entscheidung

Der 5. Strafsenat verwarf die Revisionen. Der Oberbundesanwalt hatte vertreten, das Schwurgericht habe möglicherweise allein aus der Vorstellung des möglichen Todes auf dessen Billigung geschlossen, und auf Umstände verwiesen, die gegen eine Billigung sprächen: das frühere Abrücken vom Drosseln wegen der Lebensgefahr, die Plötzlichkeit des Entschlusses, das sofortige Loslassen auf den Zuruf und die Wiederbelebungsversuche. Der Senat folgte dem nicht. Kenntnis der möglichen Folgen und Billigung seien zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes, und das Schwurgericht habe beide ausdrücklich festgestellt. Die genannten Umstände zeigten nur, dass den Angeklagten der Tod höchst unerwünscht war. Das schließe die Billigung im Rechtssinne aber nicht aus: Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Er billigt den Erfolg trotzdem, wenn er um des erstrebten Zieles willen notfalls, das heißt sofern er sein Ziel anders nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will. So lag es hier: Nachdem der Sandsack versagt hatte und sich die letzte Gelegenheit zur Tat bot, griffen die Angeklagten in Kenntnis der Lebensgefahr auf den Riemen zurück, um ihr Ziel, die Beute, um jeden Preis zu erreichen. Das Schwurgericht hatte neben dem bedingten Tötungsvorsatz auch Heimtücke und niedrige Beweggründe angenommen; dagegen bestanden nach dem Senat im Ergebnis keine Bedenken. Seine Feststellungen zur Willensseite hatte es ausführlich begründet: K. habe den Riemen für den Fall eines Fehlschlags mitgenommen, weil es ihm darauf ankam, „koste es, was es wolle“, an die Beute zu kommen; nachdem der Sandsack geplatzt war, sei die letzte, nicht wiederkehrende Gelegenheit gewesen, und die zweite Drosselung mit einer durch die Schnalle gezogenen Schlinge sei besonders gefährlich gewesen. Zur Abgrenzung zog der Senat drei Linien. Auch beim unbedingten Vorsatz kann dem Täter der Erfolg unerwünscht sein, wenn er ein Mittel ungern einsetzt, weil er weiß, dass nur dieses zum Ziel führt. Vom unbedingten Vorsatz unterscheidet sich der bedingte dadurch, dass der unerwünschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Von der bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet er sich dadurch, dass der fahrlässig Handelnde darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten, während der bedingt vorsätzlich Handelnde die Gefahr in Kauf nimmt, weil er sein Ziel notfalls auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will.

Leitsatz

Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg als möglich voraussieht und ihn billigt; beides sind selbständige Voraussetzungen. Bedingter Vorsatz kann auch vorliegen, wenn dem Täter der Erfolg unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er ihn, wenn er sich um des erstrebten Zieles willen notfalls damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Das Lederriemen-Urteil prägt die Formel, mit der die Rechtsprechung bis heute bedingten Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit abgrenzt: Das Wissenselement (der Täter hält den Erfolg für möglich und nicht ganz fernliegend) muss durch ein Willenselement ergänzt werden, das die Rechtsprechung als „billigende Inkaufnahme“ oder „Sich-Abfinden“ beschreibt. Die Billigung ist dabei normativ zu verstehen; ein emotionales Wünschen des Erfolges ist nicht erforderlich. Der Fall prägt damit die Billigungstheorie des BGH, die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgeht und sich von reinen Wahrscheinlichkeits- oder Möglichkeitstheorien abgrenzt. In der Rechtsprechung zu Tötungsdelikten hat der BGH später die Hemmschwelle vor der Tötung betont und verlangt, dass alle objektiven und subjektiven Umstände in einer Gesamtschau gewürdigt werden; die besondere Gefährlichkeit der Handlung ist dabei ein wesentliches, aber kein allein ausreichendes Indiz. Der Senat beruft sich für das Billigungselement auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und auf eine frühere Entscheidung des 1. Strafsenats; neu ist die Klarstellung, dass Billigung nicht bedeutet, dass der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muss.

In der Klausur

Abgrenzung dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit: Wissenselement (Täter erkennt den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend) und Willenselement (er nimmt ihn billigend in Kauf oder findet sich damit ab) getrennt prüfen. Die Theorien kurz darstellen (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeits-, Billigungs- und Ernstnahmetheorie) und mit dem Lederriemen-Fall die Billigungstheorie in ihrem normativen Verständnis anwenden: Unerwünschtheit des Erfolges schließt Vorsatz nicht aus, wenn der Täter zur Zielerreichung notfalls den Erfolg hinnimmt. Indizien gegen den Vorsatz (frühere Bedenken, Abbruch auf Zuruf, Rettungsversuche) würdigen, aber nicht automatisch durchschlagen lassen. Heutige Normen: §§ 212, 211 StGB (das Schwurgericht nahm Heimtücke und niedrige Beweggründe an), daneben §§ 249, 251 StGB. Im Sachverhalt nach Indizien für und gegen das Willenselement suchen und beide Seiten würdigen: Für Vorsatz sprechen die erkannte hohe Gefährlichkeit der Handlung, das Festhalten am Ziel um jeden Preis und eine Steigerung der Gefährlichkeit (Schlinge mit Schnalle); gegen Vorsatz sprechen frühere Bedenken, ein Abbruch auf Zuruf und Rettungsversuche. Der Lederriemen-Fall zeigt, dass solche Gegenindizien nicht automatisch durchschlagen, wenn der Täter sich trotz erkannter Lebensgefahr bewusst für das gefährliche Mittel entscheidet, um sein Ziel zu erreichen. Bei Tötungsdelikten verlangt die spätere Rechtsprechung zusätzlich eine Gesamtschau aller Umstände, die bloße Gefährlichkeit der Handlung ist ein gewichtiges Indiz, genügt aber nicht allein; der früher betonten „Hemmschwelle“ vor der Tötung misst der BGH seit 2012 (BGHSt 57, 183) keine eigenständige Bedeutung mehr bei.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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