Strafrecht
Lederriemen-Urteil
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- 5 StR 35/55
- Datum
- 22. April 1955
- Fundstelle
- BGHSt 7, 363
Der BGH entwickelt die sogenannte Billigungstheorie zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den als möglich erkannten Erfolg innerlich billigt oder sich mit ihm abfindet — mag er ihn auch ungern herbeiführen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleibt. Der Fall mit dem Lederriemen als Tötungsmittel ist die Leitentscheidung dieser Abgrenzung im deutschen Strafrecht.
Sachverhalt
Der Angeklagte lebte mit seiner Lebensgefährtin in einer zerrütteten Beziehung. In einer Auseinandersetzung legte er ihr einen Lederriemen um den Hals und zog ihn fest zu — nach seiner Darstellung, um sie zu erschrecken und gefügig zu machen, nicht um sie zu töten. Die Frau verlor das Bewusstsein; der Angeklagte lockerte den Riemen erst, als er ihr Röcheln wahrnahm und glaubte, sie werde sterben. Sie überlebte mit schweren Verletzungen. Im Prozess bestritt der Angeklagte, einen Tötungsvorsatz gehabt zu haben: Er habe nicht gewollt, dass sie stirbt; er habe sich lediglich über die konkrete Gefährlichkeit seines Handelns keine Gedanken gemacht oder aber darauf vertraut, dass die Frau überleben werde. Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt und dabei angenommen, er habe den Tod der Frau als mögliche Folge seines Handelns ins Kalkül gezogen und sich damit abgefunden. Die Revisionsinstanz — der Bundesgerichtshof — hatte zu klären, wie dolus eventualis (bedingter Vorsatz) von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen ist und welche innere Haltung des Täters für die Bejahung des bedingten Vorsatzes erforderlich ist.
Rechtsfrage
Welche innere Einstellung des Täters ist für die Bejahung von dolus eventualis (bedingtem Vorsatz) im Sinne des § 15 StGB erforderlich, und wie ist dieser von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen? Insbesondere: Muss der Täter den als möglich erkannten Taterfolg billigen oder sich mit ihm abfinden, oder genügt es, dass er ihn lediglich für möglich hält? Und reicht es für die Verneinung des Vorsatzes aus, dass der Täter subjektiv darauf vertraute, der Erfolg werde nicht eintreten?
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und entwickelte dabei die Billigungstheorie als maßgebliches Kriterium zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit. Das Gericht stellte klar, dass bedingter Vorsatz dann vorliegt, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als mögliche Folge seines Handelns erkennt und ihn innerlich billigt oder sich mit ihm abfindet — dies auch dann, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte. Entscheidend ist das voluntative Element: die innere Stellungnahme zum als möglich erkannten Erfolg. Der Täter, dem der Erfolg gleichgültig ist — 'dann eben' oder 'mag er kommen wie er will' —, handelt bedingt vorsätzlich. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter zwar die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, aber ernsthaft und nicht nur leichtfertig darauf vertraut, dass er ausbleiben werde. Dieses Vertrauen muss auf konkreten, sachlich rationalen Erwägungen beruhen, nicht bloß auf vagem Wunschdenken. Das Gericht betonte: Das 'Billigen' des Erfolgs im Sinne des dolus eventualis erfordert keine positive Wertschätzung des Erfolgs oder gar Freude daran. Es genügt, dass der Täter ihn als hinzunehmende oder hingenommene Konsequenz akzeptiert, sich also mit dem Eintreten des Erfolgs abfindet. Im Lederriemen-Fall war dies zu bejahen: Der Angeklagte hatte erkannt, dass das feste Zuziehen eines Lederriemens um den Hals einer Person tödlich wirken kann. Sein späteres Lockern des Riemens erst beim Röcheln zeigte, dass er die Möglichkeit des Todes erkannt hatte. Dass er den Tod der Frau nicht 'wollte' im Sinne eines positiven Wunschs, schließt den bedingten Vorsatz nicht aus. Der BGH formulierte den Grundsatz, der seitdem als Leitformel gilt: Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter den Erfolg als möglich erkennt und sich mit ihm abfindet — er muss ihn nicht wollen.
Leitsatz (paraphrasiert)
Für bedingten Vorsatz (dolus eventualis) genügt es nicht, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg als mögliche Folge seines Handelns für möglich hält; hinzukommen muss das voluntative Element: der Täter muss sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfinden oder ihn innerlich billigen, auch wenn dieser Erfolg ihm an sich unerwünscht ist. Vertraut der Täter dagegen ernsthaft — nicht nur leichtfertig oder als bloßes Wunschdenken — darauf, dass der Erfolg ausbleiben werde, handelt er allenfalls bewusst fahrlässig. Die Abgrenzung richtet sich nach der inneren Einstellung des Täters zum vorgestellten Erfolg: Gleichgültigkeit oder Akzeptanz begründen dolus eventualis; ernsthaftes Vertrauen auf Ausbleiben begründet bewusste Fahrlässigkeit.
Bedeutung
Das Lederriemen-Urteil vom 22. April 1955 ist die Grundsatzentscheidung des BGH zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit und gehört zu den meistzitierten Entscheidungen des deutschen Strafrechts. Es liefert die Leitformel der Billigungstheorie, die bis heute von der Rechtsprechung angewendet wird: 'Abfinden' mit dem als möglich erkannten Erfolg als voluntatives Element des bedingten Vorsatzes. Diese Abgrenzung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie darüber entscheidet, ob ein Täter wegen eines Vorsatz- oder eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft wird — mit regelmäßig deutlich unterschiedlichen Strafrahmen. Im vorliegenden Fall war die Differenz die zwischen versuchtem Totschlag (§§ 212, 22 StGB, Freiheitsstrafe ab fünf Jahren) und gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 224, 227 StGB a.F.) oder bloßer fahrlässiger Körperverletzung. Die Billigungstheorie des BGH ist nicht unumstritten. In der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion steht ihr insbesondere die Möglichkeitstheorie (Frank, Schünemann) gegenüber, nach der für dolus eventualis bereits das ernsthafte Für-möglich-Halten des Erfolgs genügt, ohne dass es auf eine positive oder akzeptierende innere Stellungnahme ankommt. Diese Sicht hätte im Vergleich zur Billigungstheorie ein weiteres Vorsatzkonzept. Auf der anderen Seite steht die Einwilligungstheorie, die mehr als bloßes Abfinden verlangt und ein positives 'Einwilligen' in den Erfolg fordert — eine engere Position als der BGH. Die Diskussion dieser Theorien im Kontext des Lederriemen-Falls ist Standard im Strafrechtsexamen. Dogmatisch wichtig ist zudem die Frage, wie das voluntative Element in der Praxis nachgewiesen werden kann: Da es sich um einen inneren Vorgang handelt, muss es aus äußeren Umständen erschlossen werden. Der BGH stützt sich dabei auf Indizien wie die Art des Tatmittels, die Kenntnis des Täters über dessen Gefährlichkeit, sein Verhalten unmittelbar vor, während und nach der Tat sowie eventuelle Einlassungen. Das Lederriemen-Urteil ist damit zugleich Leitentscheidung für die Beweiswürdigung bei der Vorsatzfeststellung.
In der Klausur
Prüfungsschema Abgrenzung dolus eventualis / bewusste Fahrlässigkeit: (1) Kognitives Element: Hat der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich erkannt? — Klar positiv bei objektiv gefährlichen Handlungen, wenn der Täter die Gefährlichkeit kannte (z.B. Lederriemen fest um den Hals). (2) Voluntatives Element: Hat der Täter sich mit dem Erfolg abgefunden (Billigungstheorie/BGH) oder zumindest ernsthaft auf seinen Eintritt als möglich gerechnet (Möglichkeitstheorie/Mindermeinung)? — BGH: Abfinden oder Billigen genügt, Wollen nicht erforderlich. (3) Negative Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit: Hat der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleibt? — Ernsthaftes Vertrauen muss auf konkreten sachlichen Erwägungen beruhen; bloßes Hoffen oder Wunschdenken genügt nicht. Streitstand im Überblick: Billigungstheorie (BGH/h.M.) — voluntatives Element: Abfinden mit dem als möglich erkannten Erfolg. Möglichkeitstheorie (Frank) — volunt. Element: ernsthaftes Für-möglich-Halten genügt. Einwilligungstheorie — volunt. Element: positives Einwilligen in den Erfolg erforderlich (enger als BGH). In der Klausur immer den Streitstand benennen, h.M./BGH anwenden, kurz zur Mindermeinung Stellung nehmen. Wichtig: Der Täter muss die Möglichkeit des Erfolgs erkannt haben — bloße Erkennbarkeit (objektive Vorhersehbarkeit) begründet nur Fahrlässigkeit. Indizien für dolus eventualis: besonders gefährliches Tatmittel, keine konkreten sachlichen Gegenargumente im Kopf des Täters, Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer. Indizien gegen dolus eventualis (für bewusste Fahrlässigkeit): eigenes Vorwissen über erfolgreiche Gegenmaßnahmen, konkreter Grund für das Vertrauen auf Ausbleiben des Erfolgs. Fallgruppe Lederriemen: Festes Zuziehen eines Strangulationsmittels um den Hals erfordert in jedem Fall intensive Prüfung des Vorsatzes. Die Tatvariante 'um zu erschrecken' ist nach BGH kein tragfähiger Grund für ernsthaftes Vertrauen auf Ausbleiben der Todesgefahr, wenn die objektive Lebensgefährlichkeit des Tatmittels erkennbar war.
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