Strafrecht

Sirius-Fall

Abgrenzung von strafbarer Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung: Wer einen anderen durch Täuschung dazu bringt, Hand an sich zu legen, ohne zu erkennen, dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist Täter kraft überlegenen Wissens und macht das Opfer zum Werkzeug gegen sich selbst. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes aus Habgier verurteilt.

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
1 StR 168/83
Datum
5. Juli 1983
Fundstelle
BGHSt 32, 38
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Sachverhalt

Der Angeklagte lernte 1973 oder 1974 die 1951 geborene H. T. kennen, eine unselbständige junge Frau, die ihm in einer intensiven Freundschaft blind vertraute. Er gab sich als Bewohner des Sterns Sirius aus, der wertvolle Menschen wie sie nach dem Zerfall ihres Körpers auf einem anderen Planeten weiterleben lassen solle. Zunächst brachte er sie dazu, 30.000 DM für die Meditation eines Mönchs zu zahlen, die sie über einen Bankkredit beschaffte; er verbrauchte das Geld selbst. Dann erklärte er ihr, ihre geistige Weiterentwicklung werde durch ihren Körper blockiert; in einem roten Raum am Genfer See stehe ein neuer Körper für sie bereit, in dem sie als Künstlerin erwachen werde. Für das neue Leben brauche sie Geld: Sie solle eine Lebensversicherung über 250.000 DM (500.000 DM bei Unfalltod) mit ihm als unwiderruflich Bezugsberechtigtem abschließen und durch einen vorgetäuschten Unfall aus dem „jetzigen Leben“ scheiden; die Versicherungssumme werde er ihr überbringen. Sie schloss die Versicherung ab und gab ihm 4.000 DM als „Startkapital“. Am 1. Januar 1980 setzte sie sich nach seinen Anweisungen in ihrer Wohnung in eine Badewanne und ließ einen eingeschalteten Föhn ins Wasser fallen, in der Hoffnung, sofort im neuen Körper zu erwachen. Der tödliche Stromstoß blieb aus technischen Gründen aus; sie spürte nur ein Kribbeln. Der Angeklagte rief zur Kontrolle an und war überrascht, dass sie den Anruf entgegennahm; er gab ihr etwa drei Stunden lang in rund zehn Telefonaten Anweisungen, den Versuch fortzusetzen, und gab dann auf. An einen Selbstmord im eigentlichen Sinn dachte die Frau nicht; eine Selbsttötung lehnte sie ab. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft.

Rechtsfrage

Ist strafbarer Täter eines Tötungsdelikts, wer einen anderen, der weder schuldunfähig ist noch sich in einer Notstandslage befindet, durch Täuschung dazu bringt, die Tötungshandlung an sich selbst vorzunehmen? Oder liegt nur straflose Teilnahme an einer Selbsttötung vor? Kommt es darauf an, ob das Opfer über den Todeseintritt oder nur über die Folgen des Todes getäuscht wird?

Entscheidung

Der 1. Strafsenat verwarf die Revision; der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft hielt. Die Abgrenzung strafbarer Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme lasse sich in Fällen, in denen der Handelnde weder einen der Zustände des § 20 StGB aufweist noch sich in einer Notstandslage nach § 35 StGB befindet, sondern durch Täuschung zur Tötungshandlung bewogen wird, nicht abstrakt beantworten; sie hängt von Art und Tragweite des Irrtums ab. Verschleiert der Irrtum dem Opfer die Tatsache, dass es eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen und mit seiner Hilfe das zum Tod führende Geschehen bewusst und gewollt ausgelöst hat, Täter kraft überlegenen Wissens: Er macht den Irrenden zum Werkzeug gegen sich selbst. So lag es hier. Der Angeklagte spiegelte nicht vor, das Opfer werde durch den Tod in eine jenseitige Existenz eingehen, sondern es werde als Mensch auf der Erde weiterleben, nur körperlich und geistig gewandelt; dafür sprachen das Geld, das sie im neuen Leben brauchen sollte, sowie die Beruhigungspillen im roten Raum am Genfer See und die Papiere im Nebenzimmer, die er ihr in Aussicht stellte. Was sie nicht ahnte, erstrebte er: Der Stromstoß sollte ihr Leben beenden und ihm die Versicherungssumme verschaffen. Zudem steuerte er das Geschehen durch stundenlange Anweisungen. Dass die Frau völlig unglaubhaften Suggestionen erlag, ohne psychisch gestört zu sein, entlastet ihn nicht; er hatte sich ihre Psyche für die Suggestion erschlossen. Selbst wenn sie angenommen hätte, ihrem Erwachen müsse der Tod vorausgehen, bliebe es bei der Verurteilung: Die Vorspiegelung, der Tod sei nur der Beginn eines neuen Lebens, hätte dasselbe Gewicht wie ein Irrtum über den Nichteintritt des Todes und dem Angeklagten ebenso Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens verschafft. Ob die Unterscheidung zwischen Täuschung über den „konkreten Handlungssinn“ und bloßem Motivirrtum trägt, ließ der Senat deshalb dahinstehen. Das Mordmerkmal der Habgier und die Strafzumessung waren nicht zu beanstanden.

Leitsatz

Ob jemand, der einen anderen zur Selbsttötung bewegt, Täter eines Tötungsdelikts oder strafloser Teilnehmer ist, hängt bei einem durch Täuschung herbeigeführten Entschluss von Art und Tragweite des Irrtums ab. Verschleiert der Irrtum dem Opfer, dass es eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist der Täuschende mittelbarer Täter kraft überlegenen Wissens, weil er den Irrenden zum Werkzeug gegen sich selbst macht.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Der Sirius-Fall ist die Leitentscheidung zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und strafloser Beteiligung an einer Selbsttötung. Weil die Selbsttötung tatbestandslos ist, ist auch die Teilnahme daran straflos; strafbar wird der Hintermann erst, wenn er die Tat beherrscht. Der BGH verlangt dafür keinen Defektzustand nach §§ 20, 35 StGB, sondern stellt auf die Irrtumsherrschaft ab: Wer dem Opfer verschleiert, dass es sich selbst tötet, hat die Tatherrschaft. Der Fall ist zugleich ein frühes Beispiel für die wertende Betrachtung „nach Art und Tragweite des Irrtums“, auf die der BGH fünf Jahre später im Katzenkönig-Fall ausdrücklich zurückgegriffen hat. Offen bleibt der Streit um bloße Motivirrtümer, also Täuschungen nur über die Gründe des Sterbens; der Senat brauchte ihn nicht zu entscheiden. Für die Klausur ist der Fall auch ein Beispiel für den Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft: Hier hatte das Opfer selbst schon gehandelt. Die Abgrenzung ist nach dem Wegfall des § 217 StGB a.F. noch wichtiger geworden: Das BVerfG hat 2020 (BVerfGE 153, 182) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt, das auch die Freiheit umfasst, hierfür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Gerade weil die Unterstützung einer freiverantwortlichen Selbsttötung straflos ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Entschluss des Opfers wirklich freiverantwortlich war. Der Sirius-Fall liefert dafür das Lehrbuchbeispiel einer Täuschung, die den Entschluss fremdbestimmt macht.

In der Klausur

Aufbau: Versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft (§§ 211, 212, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB). Tatentschluss: Vorsatz bezüglich der Tötung eines anderen Menschen, begangen durch das Opfer selbst als Werkzeug. Kernproblem ist die Abgrenzung zur straflosen Teilnahme an der Selbsttötung. Prüfpunkt: Wusste das Opfer, dass es eine Ursache für seinen Tod setzt? Wenn nein (hier: es glaubte, im neuen Körper weiterzuleben), hat der Täuschende Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Ein Defektzustand des Opfers nach §§ 20, 35 StGB ist nach dem BGH nicht erforderlich; bei Täuschung kommt es auf Art und Tragweite des Irrtums an. Mordmerkmal: Habgier wegen der Lebensversicherung; im Sachverhalt nach dem Motiv suchen. Unmittelbares Ansetzen: Bei mittelbarer Täterschaft liegt es jedenfalls vor, wenn das Werkzeug mit der Tathandlung beginnt. Zur Begründung der Tatherrschaft zwei Lager unterscheiden: Nach der Exkulpationslösung ist ein Selbsttötungsentschluss nur dann nicht freiverantwortlich, wenn das Opfer in einem Zustand handelt, der bei einer Fremdtötung seine Verantwortlichkeit ausschließen würde (§§ 20, 35 StGB, § 3 JGG analog). Nach der Einwilligungslösung kommt es darauf an, ob das Opfer ernsthaft und mit vollem Verständnis entscheidet, also wie bei einer wirksamen Einwilligung, sodass auch täuschungsbedingte Willensmängel genügen. Im Sirius-Fall führen beide Ansätze zur Täterschaft, weil das Opfer nicht einmal wusste, dass es sich töten würde. Der BGH hat Täterschaft hilfsweise auch für den Fall bejaht, dass das Opfer den Tod als Durchgang zu einem neuen Leben kennt; offen ließ er nur die allgemeine Abgrenzung zwischen einer Täuschung über den konkreten Handlungssinn und einem bloßen Motivirrtum.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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