Strafrecht

Lederspray-Fall

Leitentscheidung zur strafrechtlichen Produkthaftung: Kausalität kann feststehen, auch wenn die schädliche Substanz unbekannt bleibt. Wer gefährliche Produkte in den Verkehr bringt, ist aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) zum Rückruf verpflichtet. Bei einer Kollegialentscheidung setzt jeder Geschäftsführer, der seinen Beitrag zum gebotenen Rückruf unterlässt, eine Ursache für dessen Ausbleiben, auch wenn ihn die anderen überstimmt hätten.

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
2 StR 549/89
Datum
6. Juli 1990
Fundstelle
BGHSt 37, 106
Als PDF herunterladen

Sachverhalt

Die W. u. M. GmbH stellte Schuh- und Lederpflegesprays her, die über zwei Tochtergesellschaften vertrieben wurden. Ab Herbst 1980 häuften sich Meldungen, dass Verbraucher nach dem Gebrauch der Sprays Atembeschwerden, Übelkeit und Fieber bekamen; häufig wurden Lungenödeme festgestellt, manche Betroffene kamen auf die Intensivstation. Interne Untersuchungen fanden keinen Fabrikationsfehler; Rezepturänderungen und ein Lieferantenwechsel blieben ohne Wirkung, ein kurzer Vertriebsstopp im April 1981 wurde wieder aufgehoben. Auf einer Sondersitzung am 12. Mai 1981 beschlossen alle Geschäftsführer der Muttergesellschaft einstimmig, auf Vorschlag des Chefchemikers nur ein externes Gutachten einzuholen und Warnhinweise anzubringen; Vertriebsstopp, Rückruf oder Warnaktion sollten nur bei Nachweis eines „echten Produktfehlers“ erwogen werden. Die Geschäftsführer der beiden Vertriebstöchter machten sich diesen Beschluss zu eigen. Danach kam es zu zahlreichen weiteren Gesundheitsschäden; welche Substanz sie auslöste, ließ sich auch später nicht klären. Erst im September 1983 begannen Verkaufsstopp und Rückruf auf Druck des Bundesgesundheitsamts. Das LG Mainz verurteilte die Geschäftsführer für die Schadensfälle vor der Sitzung wegen fahrlässiger, für die danach wegen gefährlicher Körperverletzung, teils durch Unterlassen des Rückrufs, teils durch weitere Produktion und Vertrieb, den Chefchemiker wegen Beihilfe. Konkret legte das Landgericht den Geschäftsführern vier Schadensfälle als fahrlässige Körperverletzungen zur Last, die eintraten, nachdem am 14. Februar 1981 ein weiterer Schadensfall bekannt geworden war, und weitere 38 Schadensfälle nach der Sondersitzung als gefährliche Körperverletzung; die Geschäftsführer S. und Dr. Sch. erhielten dafür Gesamtgeldstrafen und Freiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten.

Rechtsfrage

Lässt sich die Kausalität eines Produkts für Gesundheitsschäden feststellen, wenn die schädliche Substanz naturwissenschaftlich nicht identifiziert ist? Woraus folgt eine strafrechtliche Pflicht des Herstellers zum Rückruf? Ist das Unterlassen eines einzelnen Geschäftsführers ursächlich, wenn der Rückruf nur durch einen gemeinsamen Beschluss hätte angeordnet werden können und er überstimmt worden wäre? Und wie verhalten sich fahrlässige Verletzungen vor und vorsätzliche Verletzungen nach der Sondersitzung konkurrenzrechtlich zueinander, wenn sie auf der Verletzung derselben Handlungspflicht beruhen?

Entscheidung

Der 2. Strafsenat bestätigte die Verurteilungen der vier Geschäftsführer und änderte nur die Konkurrenzen; den Chefchemiker Dr. B. sprach er frei. Kausalität: Der Ursachenzusammenhang zwischen Produkt und Schäden ist rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn zwar offenbleibt, welche Substanz den Schaden auslöst, andere in Betracht kommende Ursachen aber ausgeschlossen sind; das LG durfte sich auf die übereinstimmenden Krankheitsverläufe und Tierversuche stützen. Garantenstellung: Der Senat stützte sie auf pflichtwidriges Vorverhalten. Wer Produkte in den Verkehr bringt, deren bestimmungsgemäße Verwendung entgegen den berechtigten Erwartungen der Verbraucher Gesundheitsgefahren begründet, muss den drohenden Schaden abwenden; das Inverkehrbringen war objektiv pflichtwidrig, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, und kein erlaubtes Risiko. Aus dieser Garantenstellung folgt die Pflicht zum Rückruf bereits ausgelieferter Produkte. Ob die Rückrufpflicht daneben aus der zivilrechtlichen Produktbeobachtungspflicht folgt und wie die Ingerenzhaftung im Schrifttum allgemein zu begründen ist, ließ der Senat ausdrücklich offen. Beteiligung: Für die vorsätzlichen Fälle (gefährliche Körperverletzung) nach dem 12. Mai 1981 waren die Geschäftsführer Mittäter, weil sie einstimmig beschlossen hatten, den Rückruf zu unterlassen; auch die Tochter-Geschäftsführer traten durch Übernahme des Beschlusses in den Kreis der Mittäter ein. Kausalität des Unterlassens in der Kollegialentscheidung, tragend für die fahrlässigen Fälle vor der Sitzung: Kann die gebotene Maßnahme nur durch das Zusammenwirken mehrerer zustande kommen, setzt jeder, der trotz seiner Mitwirkungskompetenz seinen Beitrag unterlässt, eine Ursache für ihr Ausbleiben. Er kann sich nicht damit entlasten, dass die anderen ihn überstimmt hätten; befreit wäre er nur, wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um den Beschluss herbeizuführen. Andernfalls könnte sich jeder Geschäftsführer durch Hinweis auf die gleiche Untätigkeit der anderen freizeichnen. Konkurrenzen: Verletzen mehrere Schadensfälle dasselbe Handlungsgebot, liegt nur eine Unterlassungstat vor; das LG hatte zu Unrecht mehrere Taten angenommen. Weil das Handlungsgebot über die Sondersitzung hinaus fortbestand, stehen beim Angeklagten D. fahrlässige und gefährliche Körperverletzung in Tateinheit; bei den übrigen Geschäftsführern blieb es bei der Tatmehrheit, weil sie dadurch nicht beschwert waren. Zur Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens führte der Senat aus, die Rechtsordnung verbiete grundsätzlich, Gefahren zu schaffen, aus denen sich ohne Eingreifen Dritter Körperverletzungen ergeben; dass die Angeklagten die Gefährlichkeit beim Inverkehrbringen noch nicht kannten, ändere nichts, weil es für die Ingerenz auf die objektive Pflichtwidrigkeit ankomme, nicht auf ein Verschulden. Ein erlaubtes Risiko lag angesichts der Zahl der Schadensfälle, die keine bloßen „Ausreißer“ einer im Übrigen einwandfreien Massenproduktion waren, nicht vor. Die Annahme von Fahrlässigkeit im ersten und von bedingtem Vorsatz im zweiten Tatkomplex hielt der Senat angesichts des festgestellten Kenntnisstandes der Angeklagten für rechtsfehlerfrei; ihr Irrtum über die Handlungspflicht nach der Sondersitzung war ein vermeidbarer Gebotsirrtum.

Leitsatz

Der Ursachenzusammenhang zwischen Produkt und Gesundheitsschäden ist auch dann festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden auslöst, andere Ursachen aber auszuschließen sind. Wer gesundheitsgefährdende Produkte in den Verkehr bringt, ist zur Schadensabwendung verpflichtet und muss bereits ausgelieferte Produkte zurückrufen. Haben mehrere Geschäftsführer gemeinsam über den Rückruf zu entscheiden, muss jeder alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um ihn herbeizuführen; wer seinen Beitrag unterlässt, setzt eine Ursache für das Ausbleiben der Maßnahme, auch wenn er mit seinem Verlangen am Widerstand der anderen gescheitert wäre. Beschließen sie einstimmig, den Rückruf zu unterlassen, haften sie als Mittäter.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Lederspray ist die Grundsatzentscheidung zur strafrechtlichen Produktverantwortung und zu Gremienentscheidungen. Drei Lehren sind über den Fall hinaus anerkannt. Erstens genügt für die Kausalität der generelle Ursachennachweis durch Ausschluss anderer Ursachen; eine naturwissenschaftliche Erklärung des Wirkmechanismus ist nicht nötig. Zweitens wird die Rückrufpflicht strafrechtlich aus Ingerenz begründet; ob die zivilrechtlichen Verkehrssicherungs- und Produktbeobachtungspflichten deckungsgleich mit der strafrechtlichen Handlungspflicht sind und wie die Ingerenzhaftung allgemein zu begründen ist, hat der BGH offengelassen. Drittens beantwortet der Fall das Problem der „Überstimmung“: Der Einwand, die eigene Stimme hätte am Ergebnis nichts geändert, entlastet nicht. Dogmatisch ist umstritten, ob das eine Frage der Kausalität ist, wie der BGH annimmt, oder ob es sauberer über Mittäterschaft oder Risikoerhöhung zu lösen ist; der BGH selbst stützt die vorsätzlichen Fälle auf Mittäterschaft und wendet die Überstimmungs-Regel auf die fahrlässigen Fälle an.

In der Klausur

Aufbau beim Unterlassungsdelikt eines Gremienmitglieds:

  1. (1)Erfolg;
  2. (2)Unterlassen trotz Handlungsmöglichkeit (Hinwirken auf den Rückrufbeschluss);
  3. (3)Quasi-Kausalität: Wäre der Erfolg bei Vornahme ausgeblieben? Hier lauert der Fehler: Die Frage lautet nicht, ob die einzelne Stimme den Beschluss geändert hätte. Nach dem BGH ist jeder, der seinen Beitrag unterlässt, ursächlich, auch wenn er überstimmt worden wäre; frei wird er nur, wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat.
  4. (4)Garantenstellung aus Ingerenz: pflichtwidriges, gefahrschaffendes Inverkehrbringen; daraus die Rückrufpflicht.
  5. (5)Vorsatz oder Fahrlässigkeit je nach Kenntnisstand (vor und nach der Sitzung trennen). Bei einstimmigem Beschluss zusätzlich Mittäterschaft durch Unterlassen prüfen. Für die bereits produzierten und weiter vertriebenen Sprays nach der Sitzung liegt aktives Tun vor; Abgrenzung Tun und Unterlassen also nach Schadensfällen sortieren. Für die Kausalität beim Unterlassen gilt die Formel: Ursächlich ist das Unterlassen, wenn die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Bei der Kollegialentscheidung ist die gebotene Handlung des Einzelnen nicht der Rückruf selbst, sondern sein Hinwirken auf den Rückrufbeschluss. In der Literatur wird das Ergebnis zusätzlich darauf gestützt, dass der Einwand, das Ergebnis wäre wegen der anderen Stimmen gleich ausgefallen, sich auf ein hypothetisches pflichtwidriges Verhalten Dritter beruft; solche Reserveursachen bleiben nach allgemeinen Grundsätzen außer Betracht.

Verstanden. Jetzt anwenden.

Du kennst Lederspray-Fall. Teste dich an einer Klausur, in der diese Entscheidung den Ausschlag gibt.