Verfassungsrecht
Wallraff-Beschluss
Der Erste Senat entscheidet über die Verfassungsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen fällt zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, doch wer sich Informationen durch Täuschung verschafft, um sie gegen den Getäuschten zu verwerten, muss die Veröffentlichung grundsätzlich unterlassen. Der BGH hatte die Unterlassungsklage des Verlags gegen die Schilderung einer Redaktionskonferenz zu Unrecht abgewiesen.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 272/81
- Datum
- 25. Januar 1984
- Fundstelle
- BVerfGE 66, 116
Sachverhalt
Der Schriftsteller Günter Wallraff veränderte 1977 sein äußeres Erscheinungsbild und ließ sich unter dem Decknamen 'Hans Esser' von der Axel Springer Verlag AG als freier Mitarbeiter anstellen. Von März bis Juli 1977 arbeitete er als Journalist in der Redaktion der 'Bild'-Zeitung in Hannover, nahm an Redaktionskonferenzen teil und hielt interne Vorgänge teils unmittelbar schriftlich, teils in nachträglichen Gedächtnisprotokollen fest. Noch 1977 erschien darüber sein Buch 'Der Aufmacher — Der Mann, der bei Bild Hans Esser war', in dem er sich kritisch mit den journalistischen Methoden, der redaktionellen Arbeit und den Inhalten des Blattes auseinandersetzte; Äußerungen und Dialoge gab er überwiegend in wörtlicher Rede wieder. Klägerin des Ausgangsverfahrens war der Verlag, nicht Wallraff. Er wandte sich mit einer Reihe von Unterlassungsanträgen gegen einzelne Passagen des Buches; verklagt waren der Buchverlag als Erstbeklagter und Wallraff als Zweitbeklagter. Der Klagantrag 1 betraf die Schilderung von Inhalt und Ablauf einer Redaktionskonferenz auf den Seiten 24 bis 26, auf der ohne Nennung von Informationsquellen die Themen der nächsten Ausgabe durchgesprochen wurden. Der Klagantrag 2 richtete sich gegen ein wörtliches Zitat des Chefreporters aus einem Telefongespräch auf Seite 73, mit dem dieser eine Reportage über arbeitslose Jugendliche abgelehnt und stattdessen ein Gartenzwerg-Thema aufgetragen haben soll; insoweit machte der Verlag in gewillkürter Prozessstandschaft auch das Persönlichkeitsrecht des Chefreporters geltend. Gegenstand des Klagantrags 3 war die auf Seite 75 abgebildete Manuskriptseite eines von Wallraff verfassten Berichts samt den handschriftlichen Änderungen des Chefreporters. Die Klaganträge 4 a und 4 b betrafen Ausführungen zur Behandlung politischer Themen sowie eine zusammenfassende Bewertung der Wirkung des Blattes auf Seite 126. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht wies durch Teilurteil die Klaganträge 2 und 4 b ab, bestätigte die Verurteilung zu den Klaganträgen 1 und 3 und entschied über den Antrag 4 a nicht, weil die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif sei. Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil vom 20. Januar 1981 die Anschlussrevision des Verlags zurück und hob auf die Revision der Beklagten die stattgebenden Teile auf; die Klage war damit, soweit über sie entschieden war, abgewiesen. Tragend war für ihn, dass die verwerteten Informationen gewichtige Missstände in der redaktionellen Arbeit belegten und dieses Öffentlichkeitsinteresse die Nachteile des Verlags überwiege, so dass die rechtswidrige Beschaffung kein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Gegen dieses Urteil und das Teilurteil des Oberlandesgerichts erhob der Verlag Verfassungsbeschwerde, soweit seine Klage abgewiesen worden war. Er rügte vor allem eine Verletzung seiner Pressefreiheit, daneben der Eigentumsgarantie und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beschwerdeführerin war damit die Verlagsgesellschaft, die als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist.
Rechtsfrage
Umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) auch die Vertraulichkeit der Arbeit einer Zeitungs- oder Zeitschriftenredaktion, und kann sich ein Presseunternehmen darauf gegenüber der Veröffentlichung eines Privaten berufen? Fällt umgekehrt die Verbreitung von Informationen, die der Publizierende sich durch Täuschung über Identität und Absichten rechtswidrig verschafft hat, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG? Und nach welchem Maßstab ist die daraus entstehende Kollision aufzulösen, wenn ein Zivilgericht den Unterlassungsanspruch des Getäuschten abweist?
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde des Verlags teilweise statt. Es stellte fest, dass das Revisionsurteil die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, soweit ihre Klage auf Unterlassung der Schilderung der Redaktionskonferenz (Klagantrag 1) abgewiesen worden war, hob es insoweit auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zurück. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Vorangestellt ist der Maßstab: Bei zivilgerichtlichen Entscheidungen prüft das Gericht nicht die Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur die Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben; die Kontrolldichte wächst mit der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung. Ausdrücklich hält der Senat fest, dass auch ein klageabweisendes Urteil auf einer Grundrechtsverletzung beruhen kann — hier zu Lasten desjenigen, dessen Abwehranspruch versagt wurde. In der Sache klärt der Beschluss zunächst, dass die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit in den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt. Maßgeblich ist, was notwendige Bedingung der Funktion einer freien Presse ist: Ohne gesicherte Vertraulichkeit versiegen Informationsquellen, und in einer Redaktion wird nicht mehr offen, spontan und auch einmal unausgereift gesprochen. Gegenüber dem Staat ist dieser Schutz eindeutig; gegenüber gesellschaftlichen Kräften und Privaten wirkt die Pressefreiheit nicht als subjektives Abwehrrecht, wohl aber als objektives Prinzip, das Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften steuert. Sodann trennt der Senat Beschaffung und Verbreitung. Die rechtswidrige Beschaffung selbst ist von Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt; auch die Informationsfreiheit hilft nicht weiter, weil die Redaktion eines privaten Verlags keine allgemein zugängliche Quelle ist. Die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt dagegen in den Schutzbereich: Andernfalls wäre das aus der Pressefreiheit abgeleitete Aussageverweigerungsrecht wenig folgerichtig, die Kontrollaufgabe der Presse und die Freiheit des Informationsflusses litten, und angesichts der Bandbreite denkbarer Fälle — von der Aufdeckung eines schweren Verbrechens bis zur Ausbreitung privater Angelegenheiten, vom vorsätzlichen Rechtsbruch bis zur unerkennbaren Herkunft — entfiele der Schutz gerade dort, wo er gebraucht wird. Die Besonderheiten des Einzelfalls gehören daher auf die Schrankenebene. Dort ergeben sich Beschränkungen der Publikation aus §§ 823, 826 in Verbindung mit § 1004 BGB als allgemeinen Gesetzen; die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ihrerseits wird nicht durch allgemeine Gesetze, sondern durch die kollidierenden Grundrechte der Gegenseite aus Art. 5 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Ausfüllung der offenen Haftungstatbestände ist nicht bloß im Einzelfall abzuwägen; die Rechtsprechung muss leitende Grundsätze bilden, weil das Recht berechenbar bleiben soll. Zwei Faktoren bestimmen dabei das Gewicht der Meinungs- und Pressefreiheit: der Zweck der Äußerung, die umso stärker geschützt ist, je mehr sie ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und nicht eigennützig ist, und das Mittel. Wird eine Information widerrechtlich durch Täuschung beschafft und zum Angriff gegen den Getäuschten verwendet, so indiziert dieses Mittel einen erheblichen Eingriff und gerät zugleich in Widerspruch zur Verbindlichkeit des Rechts. Die Veröffentlichung hat dann grundsätzlich zu unterbleiben; eine Ausnahme greift nur, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit die Nachteile eindeutig überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Offenbart das Beschaffte Zustände, die selbst nicht rechtswidrig sind, spricht das regelmäßig gegen einen Missstand von erheblichem Gewicht. An diesem Maßstab scheiterte nicht der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz, wohl aber dessen Anwendung auf den Klagantrag 1. Die geschilderte Konferenz deckte auch nach Ansicht des Revisionsgerichts keine gravierenden Missstände auf und offenbarte nichts Rechtswidriges; sie erlaubte Einblicke in das Klima der Redaktion, verlieh der Kritik aber nur erhöhte Wirksamkeit, ohne sie erst zu ermöglichen — an der Kritik als solcher war Wallraff nicht gehindert. Zugleich hatte der Bundesgerichtshof den Unrechtsgehalt des Eindringens und die Folgen seiner Sanktionslosigkeit unterschätzt und damit die Schwelle unvertretbar herabgesetzt, jenseits deren erhebliche Rechtsverletzungen folgenlos bleiben. Zwischen beidem bestand ein Missverhältnis. Hinsichtlich des Klagantrags 3 (Manuskriptseite) konnte eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden, weil sich der Senat mit vier zu vier Stimmen teilte: Vier Richter sahen die Vertraulichkeit geringer betroffen, weil es um eigene Erfahrungen Wallraffs mit einem einzelnen Redaktionsmitglied und nicht um die Beratung eines Gremiums ging, und hielten die Annahme eines überwiegenden Öffentlichkeitsinteresses für vertretbar; vier Richter wollten den Antrag ebenso behandeln wie den Klagantrag 1. Zum Klagantrag 2 blieb die Beschwerde erfolglos: Die Wiedergabe eines Gesprächsfetzens aus einem Telefonat berührt die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht intensiv, und die Beschwerdeführerin verteidigte insoweit ohnehin vorrangig ein fremdes Persönlichkeitsrecht. Auch der Klagantrag 4 b scheiterte: Die beanstandete Passage ist ein Werturteil über das Blatt, das keine Redaktionsinterna voraussetzt; wer nach Aufmachung und Themenwahl bewusst zur Polarisierung herausfordert, muss im öffentlichen Meinungskampf scharfe und abwertende Kritik hinnehmen. Die zusätzlich gerügten Verletzungen der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs verneinte das Gericht; ein Vermögensschaden war weder vorgetragen noch erkennbar.
Leitsatz
Die Pressefreiheit sichert auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen; wie weit dieser Schutz im konkreten Fall trägt, zeigt sich allerdings erst, wenn man die Schranken des Grundrechts hinzunimmt. Wer rechtswidrig beschaffte oder erlangte Informationen veröffentlicht, kann sich dafür auf die Meinungsfreiheit berufen — auch hier entscheidet jedoch erst die Schrankenebene. Hat der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung verschafft, um sie gegen den Getäuschten einzusetzen, so muss die Veröffentlichung im Grundsatz unterbleiben. Zulässig ist sie ausnahmsweise, wenn ihr Wert für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung die Einbußen einseitig übertrifft, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung bedeutet.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Der Wallraff-Beschluss ist die Schlüsselentscheidung des BVerfG zu den Grenzen investigativer Recherche; sie ordnet die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ausdrücklich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Bemerkenswert ist die Konstellation: Nicht der verdeckt recherchierende Autor, sondern das kritisierte Presseunternehmen setzte sich auf die Pressefreiheit — und obsiegte in dem Punkt, in dem die Zivilgerichte seinen Abwehranspruch versagt hatten. Die Entscheidung zeigt damit exemplarisch, dass die Pressefreiheit nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch die geschützte Zone ihrer Entstehung trägt und dass beide Seiten eines Rechtsstreits sich auf dasselbe Grundrecht stützen können. Für die Grundrechtsdogmatik sind drei Ebenen zu trennen: Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen ist von Art. 5 Abs. 1 GG von vornherein nicht gedeckt; ihre Verbreitung fällt gleichwohl in den Schutzbereich, weil ein pauschaler Ausschluss die Kontrollaufgabe der Presse und den Informationsfluss beschädigen würde; und die Art der Beschaffung wird erst auf der Schrankenebene wirksam, dort allerdings mit erheblichem Gewicht. Die Beschaffungsrechtswidrigkeit ist danach kein automatischer Ausschlussgrund, wohl aber ein Abwägungsfaktor, der bei gezielter Täuschung zum Nachteil des Getäuschten regelmäßig gegen die Veröffentlichung ausschlägt — und ausnahmsweise erst dann zurücktritt, wenn der Informationswert die Nachteile für den Betroffenen und für die Geltung der Rechtsordnung einseitig überwiegt. Als Indiz gegen eine solche Ausnahme dient dem Gericht, dass das Enthüllte selbst nicht rechtswidrig ist. Ein zweiter dogmatischer Ertrag liegt in der Schrankenzuordnung: Die Veröffentlichungsfreiheit wird über §§ 823, 826, 1004 BGB als allgemeine Gesetze begrenzt, die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit dagegen durch kollidierendes Verfassungsrecht, nämlich die Meinungs- und Pressefreiheit der Gegenseite. Damit ist der Fall ein Musterbeispiel mittelbarer Drittwirkung: Gegenüber Privaten wirkt die Pressefreiheit nicht als subjektives Abwehrrecht, sondern als objektives Prinzip, das die Auslegung der offenen zivilrechtlichen Haftungstatbestände steuert. Ausdrücklich verlangt der Senat dabei die Bildung leitender Grundsätze statt einer bloß punktuellen Einzelfallabwägung, weil sonst Rechtsklarheit und Berechenbarkeit leiden. Zu würdigen ist schließlich die knappe Mehrheit im Detail: Zum Klagantrag 3 teilte sich der Senat vier zu vier, so dass eine Grundrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte — ein Hinweis darauf, wie stark die Abwägung an den Umständen der einzelnen Passage hängt und wie wenig sich aus der Entscheidung eine schematische Regel gewinnen lässt. Nachwirkung entfaltet der Beschluss vor allem als Referenz für die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen; er wird in der späteren Rechtsprechung zum Redaktionsgeheimnis und zum Schutz journalistischer Arbeit ebenso herangezogen wie in der Diskussion um heimliche Aufnahmen und um die Publikation zugespielten Materials. Im Gefüge der Pressefreiheitsjudikatur steht er neben dem Spiegel-Urteil (BVerfGE 20, 162) zur institutionellen Eigenständigkeit der Presse, auf das er sich mehrfach stützt, sowie neben der Rechtsprechung zur Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Berichterstattungsfreiheit.
In der Klausur
Wallraff ist klausurrelevant im Konflikt zweier Ausprägungen desselben Grundrechts: Pressefreiheit als Schutz der Veröffentlichung gegen Pressefreiheit als Schutz der redaktionellen Vertraulichkeit. Wer den Fall aus der Perspektive des Verlags prüft, beachtet die Besonderheit der Beschwerdegegenstände: Angegriffen ist ein klageabweisendes Zivilurteil, das den Abwehranspruch des Grundrechtsträgers versagt — auch darin kann eine Grundrechtsverletzung liegen, obwohl der Staat nicht positiv verbietet, sondern Schutz verweigert. Prüfungsaufbau:
- (a)Zulässigkeit, insbesondere Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person nach Art. 19 Abs. 3 GG und Beschwerdeobjekt nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG;
- (b)Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, weil sie notwendige Bedingung einer funktionsfähigen Presse ist;
- (c)Konstellation der mittelbaren Drittwirkung: Gegenüber Privaten wirkt die Pressefreiheit als objektives Prinzip, das die Auslegung der §§ 823, 826, 1004 BGB steuert;
- (d)Schranken — für die Publikationsseite die allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG, für die Vertraulichkeit dagegen kollidierendes Verfassungsrecht in Gestalt der Grundrechte der Gegenseite;
- (e)Wechselwirkungslehre und praktische Konkordanz in der Abwägung. Entscheidend in der Bearbeitung: Beschaffung und Verbreitung sauber trennen. Die rechtswidrige Beschaffung ist nicht geschützt, die Verbreitung dagegen schon; die Rechtswidrigkeit der Beschaffung schlägt erst auf der Schrankenebene durch, beendet die Abwägung dort aber nicht automatisch, sondern geht als starker Belastungsfaktor ein. Der Gegenpol ist die eng gefasste Ausnahme: Nur wenn der Informationswert die Nachteile für den Betroffenen und für die Geltung der Rechtsordnung einseitig überwiegt, bleibt die Veröffentlichung zulässig. Ein brauchbares Argumentationszeichen liefert das Gericht mit dem Hinweis, dass die Ausnahme regelmäßig ausscheidet, wenn das Enthüllte selbst nichts Rechtswidriges offenbart. Wer die Klaganträge vergleicht, kann die Abstufung zeigen: intensive Betroffenheit bei der wörtlich wiedergegebenen Gremienberatung, geringere bei einem einzelnen Gesprächsfetzen, keine bei einem reinen Werturteil über das Blatt.
Verwandte Entscheidungen
Verwandte Normen
- Art. 5 GGMeinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
- Art. 2 GGAllgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
- Art. 1 GGSchutz der Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
- § 823 BGBSchadensersatzpflicht aus Delikt
- § 1004 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch
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