Verfassungsrecht

Wallraff-Beschluss

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 272/81
Datum
25. Januar 1984
Fundstelle
BVerfGE 66, 116

Das BVerfG entscheidet, dass die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zwar grundsätzlich auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter Informationen schützt, dieser Schutz jedoch bei bewusster Täuschung mit dem Ziel der Verwertung gegen den Getäuschten regelmäßig zurücktritt — es sei denn, das öffentliche Informationsinteresse überwiegt einseitig. Die Entscheidung entwickelt die Güterabwägung zwischen Pressefreiheit, Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsrecht bei investigativem Journalismus.

Sachverhalt

Der Schriftsteller und Journalist Günter Wallraff verschaffte sich von März bis Juli 1977 unter falscher Identität — er gab sich als arbeitssuchender Hans Esser aus — eine Anstellung als freier Mitarbeiter in der Redaktion der BILD-Zeitung in Hannover. Um die Einstellung zu erlangen, täuschte er den Verlag über seine Identität und seine journalistische Tätigkeit, die er zu diesem Zeitpunkt bereits als kritischer Schriftsteller ausübte. In dieser Zeit nahm er an Redaktionskonferenzen teil, beobachtete die redaktionelle Praxis und notierte interne Vorgänge, Aussagen von Kollegen und Methoden der Nachrichtenmache, darunter Vorgänge, die er als journalistisch fragwürdig oder die Leser manipulierend bewertete. Nach Beendigung des Verhältnisses veröffentlichte Wallraff 1977 ein Buch mit dem Titel 'Der Aufmacher — Der Mann, der bei Bild Hans Esser war', in dem er seine Erlebnisse und Beobachtungen aus der Redaktion schilderte und die journalistischen Methoden der BILD-Zeitung kritisch darstellte. Das Buch war gesellschaftlich sehr einflussreich und löste eine breite öffentliche Debatte über die Praktiken des Boulevardjournalismus aus; es wurde in mehrere Sprachen übersetzt und erreichte hohe Auflagen. Der Axel Springer Verlag als Herausgeber der BILD-Zeitung sowie der Chefredakteur klagten auf Unterlassung bestimmter Textpassagen. Sie stützten ihre Ansprüche darauf, dass Wallraff die Informationen durch systematische Täuschung erlangt hatte, und dass die Veröffentlichung das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Redaktionsgeheimnis sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Chefredakteurs verletze. Die Zivilgerichte gaben den Unterlassungsansprüchen in mehreren Punkten statt. Wallraff erhob Verfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung seiner Pressefreiheit und seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Das BVerfG hatte damit die grundsätzliche Frage zu entscheiden, wie weit der Schutz der Pressefreiheit reicht, wenn Informationen durch rechtswidrige Täuschung erlangt wurden, und ob das besondere gesellschaftliche Interesse an der öffentlichen Aufdeckung von Missständen in der Presse selbst die Verwertung solcher Informationen rechtfertigen kann.

Rechtsfrage

Erstreckt sich der Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Veröffentlichung von Informationen, die ein Journalist durch bewusste Täuschung der Informationsquelle rechtswidrig erlangt hat? Und wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das Interesse des Getäuschten am Schutz seines Redaktionsgeheimnisses und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde teilweise statt und hob das angegriffene Revisionsurteil insoweit auf, als es die Schilderung der Redaktionskonferenz (Klageantrag 1) untersagte. Im Übrigen blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. In seiner Entscheidung entwickelte das Gericht folgende Grundsätze: Erstens fällt auch die Verbreitung von Informationen, die durch rechtswidrige Mittel beschafft wurden, zunächst in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG endet nicht an der Grenze des Rechtmäßigen; er umfasst die Meinungsäußerung als solche, unabhängig davon, wie die zugrunde liegenden Informationen erlangt wurden. Zweitens schützt die Pressefreiheit das Redaktionsgeheimnis als wesentliche Funktionsbedingung einer freien Presse: Die Vertraulichkeit interner redaktioneller Vorgänge, Konferenzen und Meinungsbildungsprozesse ist Bestandteil der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten institutionellen Selbständigkeit der Presse. Drittens ergibt sich aus dieser Kollision kein schematisches Ergebnis; es bedarf einer Abwägung im Einzelfall. Dabei gilt als Grundregel: Wer Informationen durch gezielte Täuschung zum Zweck der Verwertung gegen den Getäuschten beschafft, handelt in einer Weise, die die Veröffentlichung dieser Informationen grundsätzlich ausschließt. Nur wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einseitig überwiegt — etwa weil die Veröffentlichung schwerwiegende Missstände von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufdeckt, die auf andere Weise nicht hätten ans Licht gebracht werden können — kann die Pressefreiheit auch insoweit Vorrang beanspruchen. Im konkreten Fall: Die Beschreibung der Redaktionskonferenz in Klagepunkt 1 betraf interne redaktionelle Beratungen, die den Springer-Verlag und die Redaktionsarbeit in einem ungünstigen Licht zeigten, ohne dabei einen Missstand von besonderem öffentlichen Gewicht aufzudecken. Eine bloß erhöhte Wirksamkeit der Kritik am Verlag genügt nicht, um den durch Täuschung erlangten Einblick in vertrauliche Redaktionsvorgänge zu rechtfertigen. Insoweit musste das angegriffene Urteil aufgehoben werden, weil die Zivilgerichte die Pressefreiheit Wallraffs nicht hinreichend gewürdigt hatten. Hinsichtlich der übrigen Klagebegehren blieb die Beschwerde ohne Erfolg, weil dort die Veröffentlichungsinteressen hinter den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen zurückbleiben mussten.

Leitsatz (paraphrasiert)

Die Pressefreiheit schützt dem Grunde nach auch die Verbreitung von Informationen, die durch rechtswidrige Mittel erlangt wurden. Beschafft ein Journalist Informationen jedoch durch bewusste Täuschung mit der Absicht, sie gegen den Getäuschten zu verwenden, muss die Veröffentlichung grundsätzlich unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Aufdeckung der mitgeteilten Tatsachen deren besondere Bedeutung für die gesellschaftliche Meinungsbildung eindeutig überwiegt und die Enthüllung auf legalem Weg nicht zu erlangen gewesen wäre.

Bedeutung

Der Wallraff-Beschluss ist die Schlüsselentscheidung des BVerfG zum investigativen Journalismus und zu den Grenzen der Pressefreiheit bei der Informationsbeschaffung. Die Entscheidung hat die Abwägungsdogmatik in diesem Bereich maßgeblich strukturiert und ist bis heute das zentrale Referenzurteil für Fälle verdeckter Recherche. Für die Pressefreiheitsdogmatik gilt seither: Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist weit gefasst und umfasst auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen dem Grundsatz nach. Dieser breite Schutzbereich wird aber in der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Redaktionsgeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen begrenzt. Die Entscheidung etabliert damit das Prinzip: Beschaffungsrechtswidrigkeit ist kein automatischer Ausschlussgrund für den Schutz der Pressefreiheit, aber ein gewichtiger Faktor in der Abwägung, der bei gezielter Täuschung zum Nachteil des Getäuschten regelmäßig zu dessen Gunsten ausschlägt. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Redaktionsgeheimnis als institutionelle Voraussetzung freier Presse ein eigenständiger Verfassungswert zukommt, der nicht schon deshalb zurückweichen muss, weil der Einblick von außen journalistisch motiviert war. Für die journalistische Praxis und das Medienrecht ist die Entscheidung bis heute grundlegend: Sie beschreibt das Spannungsfeld zwischen dem gesellschaftlichen Interesse an investigativem Journalismus, der Missstände aufdeckt, und dem Schutz vor verdeckten Recherchen durch Täuschung, die die Vertrauensgrundlage des Pressebetriebs untergraben können. Diese Abwägung findet sich in der neueren Rechtsprechung des BGH und des EGMR zu verdeckten Aufnahmen, Tonbandmitschnitten und Whistleblower-Fällen strukturell wieder. Der Beschluss steht im weiteren verfassungsrechtlichen Kontext neben dem Spiegel-Urteil (BVerfGE 20, 162) zur Pressefreiheit im Bereich der Informationsbeschaffung, dem Lebach-Urteil zur zeitlichen Dimension des Persönlichkeitsschutzes und der Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Berichterstattungsfreiheit. Im europarechtlichen Kontext ist der Grundgedanke des Wallraff-Beschlusses in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) und Art. 8 EMRK (Privatsphäre) aufgegriffen worden.

In der Klausur

Wallraff ist klausurrelevant im Grundrechtskonflikt Pressefreiheit versus allgemeines Persönlichkeitsrecht / Redaktionsgeheimnis. Das Prüfungsschema: (a) Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG): umfasst auch rechtswidrig beschaffte Informationen — Weite des Schutzbereichs betonen; (b) Eingriff durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil als Akt öffentlicher Gewalt (Verfassungsbeschwerde-Perspektive, Beschwerdeobjekt ist das gerichtliche Urteil gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG); (c) Rechtfertigung: Schranke der allgemeinen Gesetze (§§ 823, 1004 BGB i.V.m. APR) als Grundlage der Zivilrechtsentscheidung — die Pressefreiheit ist durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränkbar; (d) Verhältnismäßigkeit: Abwägung mit dem Gewicht der rechtswidrigen Beschaffungsmethode, der gesellschaftlichen Bedeutung der enthüllten Informationen und dem Grad der Beeinträchtigung des Redaktionsgeheimnisses; (e) Wechselwirkungslehre: Selbst wenn allgemeine Gesetze als Schranke eingreifen, müssen sie im Lichte der Bedeutung der Pressefreiheit ausgelegt werden — einfachrechtliche Unterlassungsurteile dürfen die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig beschränken. Entscheidend in der Klausur: Klar herausarbeiten, dass Täuschung beim Informationserwerb die Abwägung nicht automatisch beendet, sondern als starker Belastungsfaktor in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingeht. Der Gegenpol ist das überragende öffentliche Informationsinteresse als Ausnahmetatbestand: Nur wenn die aufgedeckten Missstände von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind und auf legalem Weg nicht zu recherchieren gewesen wären, kann die Veröffentlichung gerechtfertigt sein. Ohne qualifizierten Aufdeckungsanlass überwiegt der Schutz des Getäuschten, insbesondere sein Interesse am Schutz des Redaktionsgeheimnisses.

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