Verfassungsrecht

Hartz-IV-Urteil

Aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das die physische Existenz und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe sichert. Der Gesetzgeber muss den Bedarf in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht ermitteln. Die Regelleistungen nach dem SGB II waren nicht evident zu niedrig, aber nicht verfassungsgemäß ermittelt; das Gericht verlangte bis Ende 2010 eine Neuregelung und ordnete einen Härtefallanspruch unmittelbar aus der Verfassung an.

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
Datum
9. Februar 2010
Fundstelle
BVerfGE 125, 175
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Sachverhalt

Zum 1. Januar 2005 führte das „Hartz IV-Gesetz“ Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige im SGB II zusammen. Alleinstehende erhielten eine monatliche Regelleistung von 345 Euro (in den neuen Ländern zunächst 331 Euro), Partner jeweils 90 % (311 Euro), Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sozialgeld 60 % (207 Euro). Ermittelt war die Regelleistung nach dem sogenannten Statistikmodell: Grundlage waren die Verbrauchsausgaben des untersten Fünftels der Einpersonenhaushalte nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, von denen der Verordnungsgeber in einzelnen Abteilungen prozentuale Abschläge für nicht existenznotwendige Ausgaben vornahm; fortgeschrieben wurde der Betrag nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts. Für Kinder wurde der Bedarf nicht eigens ermittelt, sondern als Prozentsatz des Erwachsenenbetrags festgesetzt. Das Hessische Landessozialgericht und zweimal das Bundessozialgericht hielten die Regelungen für verfassungswidrig und legten sie dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle vor. Vor dem Landessozialgericht klagte eine dreiköpfige Familie (Eltern und eine 1994 geborene Tochter); die beiden Vorlagen des Bundessozialgerichts betrafen nur Kinder, die Sozialgeld bezogen, und damit allein das Sozialgeld nach § 28 I 3 Nr. 1 SGB II a.F. Die Regelleistung für Alleinstehende hatte das Bundessozialgericht zuvor für verfassungsgemäß gehalten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und Kläger der Ausgangsverfahren rügten in ihren Stellungnahmen unter anderem, die „verdeckt Armen“ seien nicht aus der Referenzgruppe herausgerechnet worden und die Abschläge seien nicht nachvollziehbar.

Rechtsfrage

Gibt es ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, und was umfasst es? Welche Anforderungen stellt es an das Verfahren, in dem der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen festlegt? Wie weit reicht die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Leistungshöhe? Muss neben einer pauschalen Regelleistung ein Anspruch für besondere, laufende Bedarfe bestehen? Und welche Rechtsfolge ist angemessen, wenn eine Leistung zwar verfassungswidrig ermittelt, aber nicht nachweislich zu niedrig ist, und ihr Wegfall die Betroffenen noch schlechter stellen würde?

Entscheidung

Das BVerfG erklärte die vorgelegten Vorschriften über die Regelleistungen für Erwachsene und das Sozialgeld für Kinder in den Fassungen seit 2005 für mit Art. 1 I GG in Verbindung mit Art. 20 I GG unvereinbar. Sie blieben bis zu einer Neuregelung, die bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen war, anwendbar. Zugleich verpflichtete es den Gesetzgeber, einen Anspruch für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf vorzusehen, und ordnete an, dass dieser Anspruch bis zur Neuregelung unmittelbar aus Art. 1 I in Verbindung mit Art. 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. Maßstab: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichert jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Es ist dem Grunde nach unverfügbar, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, dem ein Gestaltungsspielraum zukommt. Weil das Grundgesetz keine exakte Bezifferung erlaubt, prüft das BVerfG das Ergebnis nur darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind; diese zurückhaltende Kontrolle wird durch strenge Anforderungen an das Verfahren ausgeglichen. Der Gesetzgeber muss alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen. Anwendung: Die Beträge von 345, 311 und 207 Euro waren nicht evident unzureichend; die Regelleistung reichte jedenfalls für die physische Seite des Existenzminimums. Das Statistikmodell war als Methode vertretbar, und der Gesetzgeber hätte auch beim früheren Warenkorbmodell bleiben dürfen. Von den Strukturprinzipien des selbst gewählten Modells war er aber ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen. So hatte der Verordnungsgeber Abschläge für Pelze und Maßkleidung, Campingmöbel, Sportboote und Segelflugzeuge vorgenommen, ohne zu wissen, ob das unterste Einkommensfünftel solche Ausgaben überhaupt hatte; diese Abschläge waren „ins Blaue hinein“ geschätzt. Die Kürzung des Stroms um 15 % und der Position „Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge“, die auch Fahrräder erfasst, um 80 % war in ihrer Höhe nicht empirisch belegt, und die Ausgaben der Abteilung Bildungswesen blieben ohne Begründung ganz unberücksichtigt. Die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert war ein sachwidriger Maßstabswechsel, weil dieser an Bruttolöhne und Beitragssätze anknüpft, nicht an Verbrauch und Lebenshaltungskosten. Für Kinder hatte der Gesetzgeber jegliche Ermittlungen unterlassen: Kinder sind keine kleinen Erwachsenen; ihr Bedarf richtet sich nach kindlichen Entwicklungsphasen, und der Abschlag von 40 % gegenüber dem Erwachsenenbetrag war eine freihändige Setzung ohne empirische Fundierung. Insbesondere schulpflichtige Kinder haben einen zusätzlichen existentiellen Bedarf für schulische Aufwendungen. Schließlich kann ein pauschaler Festbetrag den typischen Bedarf decken, verlangt aber für unabweisbare, laufende, besondere Bedarfe im Einzelfall einen zusätzlichen Anspruch. Zwei Einwände der Bundesregierung wies der Senat zurück. Dass für die Abschläge im Zeitpunkt der Auswertung keine detaillierten Daten vorlagen, rechtfertige keine freihändigen Schätzungen; eine unzureichende Datengrundlage hätte den Gesetzgeber vielmehr veranlassen müssen, auf geschätzte Abschläge zu verzichten. Und die nachgeschobene Erwägung, für Bildungsausgaben seien die Länder zuständig, trage nicht, weil der Bund mit dem SGB II von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 I Nr. 7 GG) abschließend Gebrauch gemacht und die Bedarfsdeckung selbst übernommen habe. Dass das Sozialgeld für Kinder nicht dem steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 VI EStG entsprach, machte es dagegen nicht evident unzureichend, weil dieser Freibetrag andere Zwecke verfolgt.

Leitsatz

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sichert jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für seine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Es ist dem Grunde nach unverfügbar, bedarf aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber, dem ein Gestaltungsspielraum zusteht. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Er kann den typischen Bedarf durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Das Hartz-IV-Urteil hat ein eigenständiges Leistungsgrundrecht anerkannt, das aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip folgt, und es zugleich prozedural ausgestaltet: Die Höhe bestimmt der Gesetzgeber, aber er muss sie nachvollziehbar und empirisch begründen. Diese Verbindung von zurückhaltender Ergebniskontrolle und strenger Verfahrenskontrolle ist seither ein Muster für Leistungsrechte. Der Gesetzgeber reagierte 2011 mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, einem eigenen Ermittlungsverfahren für Kinder und dem Bildungs- und Teilhabepaket. Das BVerfG hat die Linie fortgeführt, etwa 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfGE 132, 134), wo es betonte, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativiert werden darf, und 2019 zu den Sanktionen im SGB II (BVerfGE 152, 68), die es teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte.

In der Klausur

Aufbau einer Prüfung von Sozialleistungen am Existenzminimum:

  1. (1)Gewährleistungsgehalt aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG: physisches und soziokulturelles Existenzminimum, für jeden Hilfebedürftigen.
  2. (2)Ergebniskontrolle: evident unzureichend? Meist zu verneinen.
  3. (3)Verfahrenskontrolle: transparente, realitätsgerechte Ermittlung; konsequente Anwendung der selbst gewählten Methode; Abweichungen nur mit sachlicher, empirisch belegter Begründung; Fortschreibung nach einem sachgerechten Maßstab; eigenständige Ermittlung für Kinder.
  4. (4)Härtefälle: Anspruch für unabweisbare, laufende, besondere Bedarfe. Rechtsfolge in der Klausur: regelmäßig Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung und Frist, nicht Nichtigkeit, weil sonst gar keine Leistung bestünde. Typischer Fehler: zu schreiben, die Beträge seien zu niedrig gewesen. Das Gericht hat das ausdrücklich nicht festgestellt; beanstandet war die Methode. Zur Abgrenzung von Art. 3 I GG: Die Frage, ob die Behandlung von Kindern im SGB II gegenüber dem SGB XII gleichheitswidrig war, hat das Gericht nicht entschieden; insoweit war die Vorlage unzulässig, weil es auf die Frage für die Ausgangsverfahren nicht ankam. Wer in der Klausur einen Gleichheitsverstoß prüft, kann sich also nicht auf das Urteil berufen.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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