Strafrecht
Radfahrer-Fall — Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Ein Lkw-Fahrer überholt einen stark betrunkenen Radfahrer mit zu geringem Abstand; der Radfahrer gerät unter den Anhänger und stirbt. Der BGH verneint den strafrechtlich erheblichen Ursachenzusammenhang für § 222 StGB, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre oder sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nicht ausschließen lässt. Er widersprach damit dem vorlegenden OLG Hamm, das Sicherheit für den Erfolgseintritt bei rechtmäßigem Alternativverhalten verlangen wollte.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- 4 StR 354/57
- Datum
- 25. September 1957
- Fundstelle
- BGHSt 11, 1
Sachverhalt
Der Angeklagte überholte mit einem Lastzug auf einer geraden, übersichtlichen und etwa 6 m breiten Straße mit 26 bis 27 km/h einen Radfahrer, der auf dem rechten Seitenstreifen in gleicher Richtung fuhr. Der Seitenabstand zwischen dem Kastenaufbau des Anhängers und dem linken Ellbogen des Radfahrers betrug 75 cm und war damit zu gering. Während des Überholens geriet der Radfahrer mit dem Kopf unter die rechten Hinterreifen des Anhängers und war sofort tot; er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Das Landgericht Münster hob dieses Urteil auf und verhängte nur wegen des Verstoßes gegen die StVO eine Geldstrafe: Nach dem Sachverständigen habe der betrunkene Radfahrer den Lastzug wahrscheinlich erst spät bemerkt, sei heftig erschrocken und habe sein Rad unkontrolliert nach links gezogen; der Unfall hätte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei einem ausreichenden Abstand von 1 bis 1,50 m ereignet. Das OLG Hamm wollte der Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben, weil der Ursachenzusammenhang nur verneint werden dürfe, wenn sicher sei, dass der Erfolg auch bei verkehrsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Weil es damit von der Rechtsprechung des BGH abgewichen wäre, legte es die Frage nach § 121 II GVG dem BGH vor. Das Landgericht hatte seine Überzeugung auf den Sachverständigen gestützt: Der Radfahrer habe das Herannahen des Lastzugs zunächst wahrscheinlich nicht bemerkt, sei dann heftig erschrocken und hätte bei größerem Abstand in Bruchteilen einer Sekunde ebenfalls in den Lastzug geraten können.
Rechtsfrage
Ist ein pflichtwidriges Verhalten für den Erfolg im Sinne des § 222 StGB ursächlich, wenn der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre? Oder darf die Verantwortlichkeit des Täters nur verneint werden, wenn dies sicher feststeht? Und welche Anforderungen sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellen, wenn sich der hypothetische Verlauf bei pflichtgemäßem Verhalten nicht sicher aufklären lässt?
Entscheidung
Der 4. Strafsenat hielt die Vorlage für zulässig, trat der Auffassung des OLG Hamm aber nicht bei. Ein Erfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch das Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das den Vorwurf gegen den Täter begründet. Zwar war die Fahrweise des Angeklagten eine Bedingung des Todes im naturwissenschaftlichen Sinn; das vom Schuldgrundsatz beherrschte Strafrecht verlangt aber, dass die Bedingung nach rechtlichen Bewertungsmaßstäben für den Erfolg bedeutsam war. Entscheidend ist deshalb, wie das Geschehen bei rechtlich einwandfreiem Verhalten abgelaufen wäre. Wäre der gleiche Erfolg auch dann eingetreten oder lässt sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen, darf der Ursachenzusammenhang nicht bejaht werden. Die bloß gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs genügt nicht; beachtliche, auf bestimmte Tatsachen gestützte Zweifel muss der Tatrichter aber nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ berücksichtigen, und zwar schon dann, wenn sie die Überzeugung von der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließen. Die vom OLG Hamm vertretene Auffassung, die Verantwortlichkeit dürfe nur bei Sicherheit eines gleichen Erfolgs verneint werden, ist mit der freien richterlichen Überzeugung und dem Zweifelssatz nicht vereinbar. Die Beurteilung des Landgerichts, das den Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei ausreichendem Abstand für eingetreten hielt, war rechtsfehlerfrei. Der Senat stellte die beiden Linien der Rechtsprechung gegenüber: Das OLG Hamm berief sich auf Entscheidungen, nach denen der Zusammenhang schon bejaht werden müsse, wenn nicht mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Erfolg auch ohne die Verkehrswidrigkeit eingetreten wäre; dem standen Entscheidungen gegenüber, die die Ursächlichkeit nur bejahten, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre. Unstreitig seien nur die Grenzfälle: Steht fest, dass der Erfolg vermieden worden wäre, ist der Zusammenhang zu bejahen, steht fest, dass er ebenso eingetreten wäre, ist er zu verneinen. Dazwischen liege die große Zahl der Fälle, in denen der Tatrichter keine eindeutigen Feststellungen treffen kann. Für sie gelte der allgemeine Grundsatz, dass nur ein bewiesenermaßen Schuldiger verurteilt werden darf. Der Zusammenhang braucht nicht unter Ausschluss der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen, denn für die richterliche Überzeugung genügt eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche Gewissheit; sonst ergäbe sich die Straflosigkeit fast jeder strafwürdigen Unterlassung. Hat der Tatrichter aber aufgrund bestimmter Tatsachen beachtliche Zweifel, dürfen sie nicht zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt bleiben, und die Umstände, auf denen die Zweifel beruhen, müssen im Urteil dargelegt werden. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Leitsatz
Ein Erfolg ist im Sinne des § 222 StGB nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens beruht. Wäre der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten oder lässt sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nicht ausschließen, ist der strafrechtlich erhebliche Ursachenzusammenhang zu verneinen.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
BGHSt 11, 1 ist die Leitentscheidung zum rechtmäßigen Alternativverhalten beim Fahrlässigkeitsdelikt. Der BGH spricht noch von „Ursächlichkeit im strafrechtlichen Sinne“; die heutige Lehre ordnet die Frage überwiegend der objektiven Zurechnung als Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu. Das Ergebnis ist bis heute Rechtsprechungslinie: Die Zurechnung entfällt, wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dagegen steht die Risikoerhöhungslehre, die vor allem Roxin entwickelt hat: Danach genügt es, dass das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem erlaubten Verhalten erhöht hat. Die Entscheidung setzt sich mit dieser Lehre nicht auseinander; der Streit wird in der Klausur regelmäßig anhand dieses Falles dargestellt. Die Konstellation des betrunkenen Radfahrers ist bis heute das Standardbeispiel für das Problem: Der Täter hat die Sorgfaltspflicht verletzt, und der Erfolg ist eingetreten, aber das Opfer hätte sich wegen seiner eigenen Fahruntüchtigkeit möglicherweise auch bei korrektem Verhalten tödlich verletzt. Für die Praxis wichtig ist der Hinweis des BGH, dass der Tatrichter die Umstände, die seine Zweifel begründen, im Urteil darlegen muss; andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob er von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist.
In der Klausur
Fahrlässigkeitsdelikt (§ 222 StGB):
- (1)Erfolg und Kausalität nach der Äquivalenztheorie;
- (2)objektive Sorgfaltspflichtverletzung (hier: zu geringer Seitenabstand);
- (3)objektive Zurechnung, insbesondere Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben? Nach dem BGH entfällt die Zurechnung schon, wenn sich aufgrund konkreter Tatsachen nicht ausschließen lässt, dass der Erfolg auch dann eingetreten wäre; nach der Risikoerhöhungslehre genügt eine Risikosteigerung. Streit entscheiden, Hauptargument gegen die Risikoerhöhungslehre: Sie macht aus Verletzungs- faktisch Gefährdungsdelikte und unterläuft den Zweifelssatz. Typischer Fehler: den BGH so zitieren, als verlange er für die Verneinung des Zusammenhangs Sicherheit; genau das war die verworfene Ansicht des OLG Hamm. Prozessual: Der BGH entschied auf Vorlage nach § 121 II GVG und billigte dabei die Würdigung des Landgerichts; einen eigenen Freispruch durch den BGH gab es nicht. Für die Lösung des Ausgangsfalls im Gutachten: Kausalität nach der Äquivalenztheorie unproblematisch, da ohne das Überholen der Radfahrer nicht in diesem Moment unter den Anhänger geraten wäre; Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterschreiten des gebotenen Seitenabstands; im Pflichtwidrigkeitszusammenhang dann die Feststellung des Landgerichts, dass der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei einem Abstand von 1 bis 1,50 m eingetreten wäre. Nach dem BGH entfällt damit die Zurechnung; Ergebnis: keine fahrlässige Tötung, nur ein Verkehrsverstoß. Nach der Risikoerhöhungslehre wäre zu fragen, ob der geringe Abstand die Gefahr gegenüber dem erlaubten Abstand gesteigert hat; dann wäre § 222 StGB zu bejahen.
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