Strafrecht
Mauerschützen-Urteil
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- 5 StR 370/92
- Datum
- 3. November 1992
- Fundstelle
- BGHSt 39, 1
Der BGH wendet die Radbruchsche Formel an und verurteilt DDR-Grenzsoldaten wegen Totschlags: Staatliches Recht, das in unerträglichem Widerspruch zur Gerechtigkeit und zu fundamentalen Menschenrechten steht, verliert seinen Rechtscharakter und kann die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge nicht rechtfertigen. Das Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) steht der Bestrafung nicht entgegen.
Sachverhalt
DDR-Grenzsoldaten erschossen in den 1970er und 1980er Jahren Bürger der DDR, die versuchten, die innerdeutsche Grenze zu überwinden und in die Bundesrepublik zu flüchten. Der Schusswaffengebrauch erfolgte auf der Grundlage des sogenannten Schießbefehls, der von der politischen Führung der DDR, namentlich dem Nationalen Verteidigungsrat, verbindlich angeordnet worden war. Nach dem Grenzregime der DDR war der Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge nicht nur erlaubt, sondern unter bestimmten Umständen geboten; Grenzsoldaten wurden für die Vereitelung von Fluchten belohnt und für das Gelingen einer Flucht bestraft. Die Grenzsoldaten handelten damit in Ausübung staatlicher Anweisungen und in dem Bewusstsein, DDR-Recht zu befolgen. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden überlebende Grenzsoldaten und Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR vor deutschen Strafgerichten wegen Totschlags angeklagt. Die Angeklagten beriefen sich auf die Legalität ihres Handelns nach DDR-Recht: Der Schießbefehl sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung rechtmäßig und durch das DDR-Grenzgesetz gedeckt gewesen; eine Bestrafung für ein damals legal gebilligtes Verhalten verletze das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG (nulla poena sine lege). Das Gericht stand damit vor der grundlegenden Frage, ob staatliches Recht, das die Tötung unbewaffneter, lediglich auf Ausreise bedachter Menschen anordnet, überhaupt als wirksames Recht angesehen werden kann, das strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen vermag.
Rechtsfrage
Kann staatliches DDR-Recht, das durch den Schießbefehl den Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge erlaubte und anordnete, als wirksamer Rechtfertigungsgrund für die vorsätzliche Tötung angesehen werden? Oder muss dieses staatliche Recht nach der Radbruchschen Formel wegen unerträglichen Widerspruchs zur Gerechtigkeit und zu fundamentalen Menschenrechtsgrundsätzen als Unrecht qualifiziert werden, das keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann? Und steht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG einer Bestrafung der ausführenden Grenzsoldaten entgegen, die sich auf die Geltung des DDR-Rechts zum Tatzeitpunkt berufen haben?
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof verurteilte die beiden angeklagten Grenzsoldaten als Mittäter (§ 25 II StGB) wegen Totschlags und lehnte es ab, den DDR-Schießbefehl als wirksamen Rechtfertigungsgrund anzuerkennen. Das Gericht stützte seine Begründung auf die sogenannte Radbruchsche Formel, die der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus entwickelt hatte: Positives Recht verliert seinen Rechtscharakter — und damit auch seine rechtfertigende Wirkung für Handlungen, die darauf beruhen —, wenn es mit der Gerechtigkeit in einem unerträglichen Widerspruch steht. Ein solcher unerträglicher Widerspruch liegt vor, wenn staatliches Recht fundamentale Menschenrechte in einer Weise verletzt, die als offensichtliches Unrecht erkennbar ist. Der DDR-Schießbefehl, der die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Menschen anordnete, die lediglich ihr durch internationale Menschenrechtsvereinbarungen geschütztes Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen wollten, erfülle diese Kriterien: Er verstoße in offensichtlicher Weise gegen das Recht auf Leben und die Menschenwürde, die zu den fundamentalen Grundsätzen jedes Rechtsstaats gehören. Dieser Widerspruch sei für die Grenzsoldaten auch erkennbar gewesen — das Verbot, Menschen zu töten, die lediglich in Freiheit leben wollen, ist eines der elementarsten Rechtsgrundsätze. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG stand der Verurteilung nicht entgegen: Das Gericht stellte fest, dass die Strafbarkeit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bereits zum Tatzeitpunkt bestand — diese Grundsätze überlagerten das DDR-Recht und standen über ihm. Der BGH wandte dabei den günstigeren Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 213 StGB) an: Die strafmildernde Berücksichtigung der außergewöhnlichen Tatsituation — Dienstpflicht, Befehlslage, kollektiver Druck — führte zu deutlich reduzierten Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der politischen Befehlsgeber des Nationalen Verteidigungsrats war NICHT Gegenstand dieser Entscheidung; sie wurde später im Politbüro-Urteil (BGHSt 40, 218 vom 26. Juli 1994) auf der Grundlage der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft anerkannt.
Leitsatz (paraphrasiert)
Staatliches Recht, das in unerträglichem Widerspruch zu elementaren Rechtsgrundsätzen und international anerkannten Menschenrechten steht — namentlich durch Anordnung der vorsätzlichen Tötung unbewaffneter Personen, die lediglich ihr Recht auf Bewegungsfreiheit wahrnehmen —, ist kein wirksames Recht und vermag strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht auszuschließen. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG steht der Bestrafung der ausführenden Grenzsoldaten als Mittäter nach § 25 II StGB nicht entgegen, wenn die Strafbarkeit bereits auf Grundlage überpositivrechtlicher Grundsätze bestand. Die außergewöhnliche Tatsituation — Befehlsdruck, Dienstpflicht, kollektiver Sog — rechtfertigt die Anwendung des minder schweren Falls nach § 213 StGB im Rahmen der Strafzumessung; sie hebt die Strafbarkeit als solche jedoch nicht auf.
Bedeutung
Das Mauerschützen-Urteil vom 3. November 1992 ist das bedeutendste Anwendungsbeispiel der Radbruchschen Formel in der deutschen Nachkriegsjustiz und eines der wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs im Bereich Strafrecht und Rechtsphilosophie. Es zeigt, dass das Rechtspositivismus-Argument ('Ich habe nur Recht befolgt') an einer unüberwindlichen Grenze scheitert: Es gibt Recht, das so offensichtlich und unerträglich ungerecht ist, dass es keinen Rechtsgehalt mehr besitzt. Das Urteil hat auch internationale Strafrechtsdogmatik beeinflusst und ist Bezugspunkt für Debatten über die Strafbarkeit staatlich angeordneter Menschenrechtsverletzungen. Die Entscheidung ist zugleich ein Lehrstück über das Verhältnis von Verfassung, Strafrecht und Rechtsphilosophie: Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG — nulla poena sine lege — ist einer der stärksten Grundsätze des deutschen Strafrechts. Der BGH weicht davon ab mit der Begründung, dass das DDR-Recht kein gültiges Recht war, soweit es Tötungen von Menschen aus Gründen der Grenzverteidigung anordnete. Diese Begründung ist dogmatisch angreifbar, weil das DDR-Recht formal existierte und von staatlichen Organen angewandt wurde. Die Spannung zwischen dem Gerechtigkeitsgebot und dem Rückwirkungsverbot ist auch heute noch Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion. Mauerschützen ist sauber abzugrenzen vom Politbüro-Urteil (BGHSt 40, 218 vom 26. Juli 1994), das anderthalb Jahre später folgte: Erst dort hat der BGH die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats und damit auf die politischen Befehlsgeber angewandt. In Mauerschützen ging es ausschließlich um die unmittelbar ausführenden Grenzsoldaten als Mittäter nach § 25 II StGB. Diese chronologische und dogmatische Trennung der beiden Entscheidungen ist klausurkritisch.
In der Klausur
Radbruchsche Formel als Prüfungspunkt: (1) Ist das staatliche Recht überhaupt positives Recht mit normativem Geltungsanspruch? (2) Liegt ein unerträglicher Widerspruch zur Gerechtigkeit vor? — Maßstab: fundamentale Menschenrechte, Menschenwürde, elementare Rechtsgrundsätze. Bei offenem staatlichem Unrecht (Schießbefehl auf Unbewaffnete): klar zu bejahen. (3) Ist das Unrecht für die Täter erkennbar gewesen? — Das elementare Tötungsverbot unschuldiger Menschen ist allgemein bekannt. (4) Art. 103 II GG — kein Hindernis bei überpositivem Recht, das zur Tatzeit galt. (5) Mittelbare Täterschaft durch Organisationsherrschaft für Hintermänner: Fungibilität der Ausführenden als Werkzeug des staatlichen Apparats. Klausurtipp: Mauerschützen ist der ideale Anknüpfungsfall für rechtsphilosophische Fragen im Strafrechtsexamen — immer in zwei Richtungen prüfen: Rechtfertigung durch DDR-Recht verneinen, dann positive Begründung der Strafbarkeit über überpositives Recht. Vertiefung Organisationsherrschaft (Roxin): Die Organisationsherrschaft als Form mittelbarer Täterschaft setzt voraus, dass der Hintermann eine Organisation benutzt, deren Ausführungsorgane ohne individuelle Bindung an bestimmte Personen austauschbar (fungibel) sind und deren Struktur sicherstellt, dass der Befehl zur Tatausführung umgesetzt wird — auch wenn ein Ausführender die Tat verweigert, springt ein anderer ein. Der BGH hat diese von Roxin theoretisch entwickelte Figur im Mauerschützen-Urteil für staatliche Machtapparate anerkannt und seitdem auch auf unternehmerische Organisationen angewendet (vgl. BGHSt 40, 218 — Politbüro-Entscheidung). Die dogmatische Besonderheit: Auch wenn der Ausführende voll verantwortlich handelt (kein Defekt), kann mittelbare Täterschaft vorliegen — weil Tatherrschaft aus der Organisationsstruktur folgt, nicht aus einer Defektlage des Vordermanns. Dies steht in Spannung zur herkömmlichen Defektlagen-Dogmatik, wird aber von der h.M. im Ergebnis akzeptiert. Die Politbüro-Entscheidung (BGHSt 40, 218 vom 26.07.1994) hat den Mauerschützen-Ansatz auf die zivile politische Führung erweitert: Auch ohne formale Befehlsgewalt im militärischen Sinne kann die kollektive Entscheidung eines politischen Führungsgremiums Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft begründen. In der Klausur ist diese Erweiterung relevant, wenn Führungsorgane einer Organisation in arbeitsteiliger Weise Tötungsentscheidungen treffen und über fungible Ausführungsorgane verfügen.
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