Strafrecht

Schlafmittel-Fall

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
4 StR 686/75
Datum
22. April 1976
Fundstelle
BGHSt 26, 201

Der BGH klärt den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tat (§ 22 StGB): Der Versuch beginnt, wenn der Täter nach seiner Gesamtplanung in eine Handlung eintritt, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandliche Ausführungshandlung mündet. Das bloße Beibringen des Schlafmittels als Vorbereitungshandlung ist noch kein Versuchsbeginn; das Einflößen von Gift hingegen kann je nach Gesamtplan bereits das unmittelbare Ansetzen zum Totschlag darstellen.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte den Plan gefasst, seine Ehefrau zu töten, um sich von ihr zu befreien und eine neue Beziehung eingehen zu können. Nach sorgfältiger Planung beschloss er, seine Frau durch Vergiften zu töten. Er beschaffte eine erhebliche Menge eines Schlafmittels und verabreichte seiner Frau das Mittel heimlich in einem Getränk. Seine Ehefrau nahm das Getränk mit dem Schlafmittel zu sich und schlief daraufhin ein. Der Angeklagte nutzte den Schlaf seiner Frau aus, um nunmehr den zweiten Teil seines Plans in die Tat umzusetzen: Er beabsichtigte, seine schlafende Frau durch Erwürgen zu töten. Er trat an sie heran, begann jedoch in diesem Moment die Tat abzubrechen, ohne sie weiter in Richtung auf die angestrebte Tötung fortzusetzen. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob bereits das Verabreichen des Schlafmittels oder erst das Ansetzen zum Erwürgen als unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB zu werten war. Das hatte unmittelbare Konsequenzen für die Frage, ob dem Angeklagten gegebenenfalls strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB zugutekommen konnte: War bereits das Beibringen des Schlafmittels Versuchsbeginn, so hatte der Angeklagte einen beendeten Versuch begonnen — der Rücktritt wäre nur noch durch ernsthafte aktive Verhinderung des Todeseintritts möglich (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB). War hingegen erst das Ansetzen zum Erwürgen der Versuchsbeginn, so lag ein im Stadium des unmittelbaren Ansetzens abgebrochener Versuch vor, der durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung zu strafbefreiender Wirkung führen konnte (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).

Rechtsfrage

Wann beginnt der Versuch eines Tötungsdelikts nach § 22 StGB, wenn der Täter mehrere aufeinanderfolgende Tathandlungen plant — zunächst das Betäuben des Opfers durch Schlafmittel, dann erst die eigentliche Tötung? Ist das Verabreichen des Schlafmittels bereits das 'unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung' im Sinne des § 22 StGB, oder handelt es sich dabei um eine bloße Vorbereitungshandlung?

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verabreichen des Schlafmittels im konkreten Fall noch keine Versuchshandlung im Sinne des § 22 StGB darstellte, sondern eine Vorbereitungshandlung, die das unmittelbare Ansetzen noch nicht auslöste. Der BGH entwickelte dabei das sog. Gesamtplan-Kriterium für den Versuchsbeginn: Entscheidend ist nicht isoliert, ob die einzelne Handlung für sich genommen bereits gefährlich ist, sondern ob der Täter nach seinem Gesamtplan mit dieser Handlung unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung eintritt, d.h. ob noch wesentliche Zwischenschritte zwischen dieser Handlung und dem Tatbestandserfolg liegen. Nach der Gesamtplanung des Angeklagten war das Schlafmitteln lediglich die Voraussetzung, um in einem zweiten Schritt die eigentliche Tötungshandlung — das Erwürgen — vorzunehmen. Zwischen dem Einschläfern und dem Tötungsakt lag damit ein wesentlicher Zwischenschritt, den der Angeklagte noch bewusst vollziehen musste. Der Versuch begann daher erst mit dem Ansetzen zum Erwürgen. Das Gericht verwarf damit eine rein zeitlich-räumliche Betrachtung, die an der äußerlichen Nähe der Handlung zur Tatausführung anknüpft, und stellte stattdessen auf die inhaltliche Struktur des Tatplans ab: Fügt sich die Handlung nach dem Plan des Täters unmittelbar in den Tatbestandsvollzug ein, oder verbleibt sie auf der Stufe der Tatvorbereitung? Das Gesamtplan-Kriterium setzt damit voraus, dass das Gericht den vom Täter entwickelten Plan rekonstruiert und beurteilt, an welchem Punkt nach diesem Plan der Sprung vom Vorbereiten zum Ausführen stattfindet. Dies bedeutet: Das identische Verabreichen eines Schlafmittels kann je nach Gesamtplan entweder Vorbereitungshandlung oder unmittelbares Ansetzen sein — nämlich dann, wenn das Schlafmittel selbst das Tötungsmittel sein soll (z.B. tödliche Überdosis), liegt mit dem Einflößen bereits das unmittelbare Ansetzen vor. Ist das Schlafmittel hingegen nur das Mittel, um das Opfer wehrlos zu machen, damit sodann ein zweiter eigenständiger Tötungsakt vollzogen werden kann, ist das Betäuben bloße Vorbereitungshandlung. Das Urteil folgte damit dem Täterplan als maßgeblichem Beurteilungsmaßstab und setzte sich von einer reinen Gefährdungsbeurteilung aus der Opferperspektive ab.

Leitsatz (paraphrasiert)

Der Versuch eines Tötungsdelikts beginnt (§ 22 StGB) nicht schon mit dem Verabreichen eines Schlafmittels, wenn das Einschläfern des Opfers nach dem Tatplan des Täters nur die Voraussetzung für einen nachfolgenden, eigenständigen Tötungsakt — etwa das Erwürgen — schaffen soll und zwischen dem Betäuben und der geplanten Tötungshandlung noch ein wesentlicher, vom Willen des Täters abhängiger Zwischenschritt liegt. Das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB bestimmt sich nach dem Gesamtplan des Täters: Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter nach seiner Planung in eine Handlung eintritt, die ohne wesentliche weitere Schritte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht.

Bedeutung

Der Schlafmittel-Fall ist die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn nach § 22 StGB und gehört zum zwingenden Kanon der Strafrechts-AT-Examensklausur. Die Entscheidung hat das Versuchsrecht nachhaltig geprägt, indem sie das Gesamtplan-Kriterium als zentralen Beurteilungsmaßstab für das 'unmittelbare Ansetzen' etabliert hat. Vor dem Schlafmittel-Fall dominierten unterschiedliche Formeln: Die sog. Gefährdungstheorie (Sphärentheorie) wollte auf die konkrete Gefährdung des Rechtsguts abstellen — das Einschläfern gefährdet das Opfer aber doch bereits erheblich. Die sog. Schwellentheorie betrachtete den psychologischen Punkt, an dem der Täter die Hemmschwelle zum Angriff auf das Rechtsgut überschreitet. Der BGH hat mit dem Gesamtplan-Kriterium eine täterplanbezogene Lösung gewählt, die die konkreten Tatumstände flexibel erfasst: Entscheidend ist nicht ein abstrakter Gefährdungsgrad, sondern die Frage, ob nach der Logik des Tatplans noch wesentliche Zwischenschritte ausstehen. Diese Lösung hat den Vorzug der Einzelfallgerechtigkeit, aber den Nachteil einer gewissen Rechtsunsicherheit: Gerichte müssen den Tatplan rekonstruieren, was bei unklarer Faktenlage schwierig ist. Die Entscheidung ist eng verbunden mit der Folgefrage des Rücktritts (§ 24 StGB): Da der BGH hier das Verabreichen des Schlafmittels nicht als Versuchsbeginn einordnete, war der Angeklagte in diesem Stadium noch nicht strafbarer Versuchstäter — eine Frage des strafbefreienden Rücktritts stellte sich damit in Bezug auf die Schlafmittelgabe gar nicht. Das Urteil schafft damit Raum für das Rücktrittsrecht, indem es den Versuchsbeginn tatplangerecht erst dort verortet, wo der Täter wirklich die Schwelle zum Tatangriff überschreitet.

In der Klausur

Prüfungsaufbau Versuchsbeginn (§ 22 StGB): (1) Tatentschluss — der Täter muss zur Tatbestandsverwirklichung entschlossen sein; (2) Unmittelbares Ansetzen — Abgrenzung: Vorbereitungshandlung oder Versuchshandlung? Gesamtplan-Formel: Tritt der Täter nach seinem Plan ohne wesentliche Zwischenschritte in die tatbestandliche Handlung ein? Maßgebliche Prüffragen: (a) Was ist nach dem Tatplan das eigentliche Tötungsmittel? (b) Liegen zwischen der fraglichen Handlung und der Tatbestandsverwirklichung noch eigenständige, vom Täterwillen abhängige Zwischenschritte? (c) Hat der Täter die Sphäre des Opfers bereits angegriffen, sodass nach der Vorstellung des Täters die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorstehen kann? Beispiele für unmittelbares Ansetzen: Das Entsichern der Waffe unmittelbar vor dem Schuss, das Einführen der Hand in die Jackentasche des Opfers beim Taschendiebstahl, das Eindrücken des Gähnens in den Würgegriff. Gegenbeispiele (Vorbereitungshandlung): Das Beschaffen der Tatwaffe, das Auflauern am Tatort, das Ablenken des Opfers, bevor der Diebstahl beginnt, das Verabreichen des Schlafmittels, wenn erst danach die eigentliche Tötungshandlung folgen soll. Klausurtechnik: Den Täterplan explizit rekonstruieren — was hatte der Täter konkret geplant? In welcher Reihenfolge? Dann beurteilen, ob der kritische Moment bereits die Schwelle des unmittelbaren Ansetzens überschreitet. Wenn mehrere Tatmittel hintereinandergeschaltet sind (Betäuben — dann Töten), jeweils prüfen, ob das erste Mittel nach dem Plan schon das Tötungsmittel ist oder ob es bloße Ermöglichungshandlung ist. Schnittstelle Versuchsbeginn und Rücktritt (§ 24 StGB): Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns entscheidet gleichzeitig, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, was wiederum die Rücktrittsanforderungen bestimmt. Liegt das Betäuben noch vor dem Versuchsbeginn, kommt es für die Strafbarkeit allein auf den Folgeakt (z.B. Erwürgen) an. Liegt es nach dem Versuchsbeginn und stellt es nach Tatplanvorstellung das einzige Mittel dar, ist nach der letzten Einflößungshandlung zu prüfen, ob beendeter Versuch vorliegt. Hieran anschließend ist die Gesamtbetrachtungslehre (BGHSt 35, 90) anzuwenden: Glaubt der Täter nach dem Einflößen, noch aktiv handeln zu müssen (weiterer Tötungsakt geplant), liegt unbeendeter Versuch vor. Glaubt er, das Schlafmittel werde alleine tödlich wirken, liegt beendeter Versuch vor — Rücktritt nur noch durch aktives Gegenwirken möglich.

Verwandte Entscheidungen

Verwandte Normen

Verwandte Theorien

Theorie verstanden — jetzt anwenden.

Du kennst die Schlafmittel-Fall — jetzt teste dich selbst an einer Klausur, in der diese Entscheidung relevant ist.