Strafrecht
Nackenstich-Fall — Rücktrittshorizont statt Tatplan (BGHSt 35, 90)
Der BGH stellt klar: Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist auch bei einem festumrissenen Tatplan allein der Rücktrittshorizont maßgeblich — die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Fehlgeschlagen ist ein Versuch erst, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Fortgang des Geschehens nicht mehr vollenden kann — nicht schon, wenn das konkret eingesetzte Mittel versagt hat. Der Nackenstich-Fall besiegelt die Aufgabe der Tatplantheorie.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/87
- Datum
- 12. November 1987
- Fundstelle
- BGHSt 35, 90
Sachverhalt
Der Angeklagte wollte sein Opfer töten. Nach seinem Tatplan sollte dazu ein einziger, gezielter Messerstich in den Nacken genügen. Er stach zu — wider Erwarten führte der Stich jedoch nicht einmal zu einer lebensgefährlichen Verletzung. Das erkannte der Angeklagte nach der Ausführung des Stichs: Das Opfer war nicht tödlich getroffen, und einer Fortsetzung des Angriffs — etwa durch erneutes Zustechen — stand aus seiner Sicht nichts entgegen. Gleichwohl unternahm der Angeklagte nichts mehr; das Opfer überlebte. Damit stellte sich die Rücktrittsfrage in einer Konstellation, die die beiden denkbaren Beurteilungsperspektiven scharf gegeneinanderstellt. Legt man den ursprünglichen Tatplan zugrunde (Tötung durch einen einzigen Stich), hatte der Angeklagte mit dem Fehlgehen dieses Stichs alles getan, was er sich vorgenommen hatte — der Versuch wäre beendet oder sogar fehlgeschlagen gewesen, und bloßes Nichtweiterhandeln hätte ihm nicht zur Strafbefreiung verholfen. Stellt man dagegen auf seine Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung ab, so wusste er, dass der Tod des Opfers gerade nicht bevorstand, und er ging davon aus, zur Vollendung noch weiterhandeln zu können und zu müssen — der Versuch wäre unbeendet gewesen, ein Rücktritt durch schlichtes Aufgeben der weiteren Tatausführung möglich. (Der Sachverhalt ist hier in der vereinfachten Fassung wiedergegeben, in der die Entscheidung in der Ausbildungsliteratur überliefert wird; auf die Wiedergabe weiterer Einzelheiten des Geschehens wird verzichtet.)
Rechtsfrage
Kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (§ 24 I 1 StGB) auch dann auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an — den sogenannten Rücktrittshorizont —, wenn der Täter die Tat nach einem festumrissenen Tatplan begehen wollte und dieser Plan gescheitert ist? Oder ist der Versuch mit dem Fehlgehen der einzigen geplanten Ausführungshandlung beendet oder gar fehlgeschlagen, sodass ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben ausscheidet? Und wann ist ein Versuch fehlgeschlagen: schon dann, wenn das konkret eingesetzte Tatmittel versagt hat — oder erst dann, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Fortgang des Geschehens nicht mehr vollenden kann?
Entscheidung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass allein der Rücktrittshorizont maßgeblich ist: Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplans kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält. Damit führte der Senat die mit BGHSt 31, 170 eingeleitete Rechtsprechungslinie fort und erteilte der älteren Tatplantheorie eine endgültige Absage. Nach der Tatplantheorie war der vor Tatbeginn gefasste Plan der Bezugspunkt: Wer nur eine einzige Ausführungshandlung eingeplant hatte, dessen Versuch galt mit deren Fehlgehen als beendet oder fehlgeschlagen — gleichgültig, welche Handlungsmöglichkeiten ihm danach noch offenstanden; wer großzügig mehrere Akte eingeplant hatte, blieb dagegen im unbeendeten Versuch. Diese Anknüpfung machte die Rücktrittsfrage von der häufig diffusen und beweismäßig kaum aufklärbaren Planung vor der Tat abhängig und führte zu zufälligen, wertungswidersprüchlichen Ergebnissen: Der Täter mit dem engen Plan stand schlechter als der mit dem weiten, obwohl beide dasselbe getan hatten. Der Rücktrittshorizont ersetzt diesen Bezugspunkt durch das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung: Glaubt der Täter in diesem Moment, zur Herbeiführung des Erfolges noch weiterhandeln zu müssen, und hält er das Weiterhandeln für möglich, ist der Versuch unbeendet — der Rücktritt gelingt durch freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB). Hält er den Erfolgseintritt aufgrund des bereits Getanen für möglich, ist der Versuch beendet — der Rücktritt verlangt aktives Verhindern der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt, freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (§ 24 I 2 StGB). Für die Nackenstich-Konstellation bedeutet das: Erkennt der Täter nach dem Stich, dass das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt ist, so hält er den Erfolgseintritt gerade nicht für möglich, und die Vollendung bleibt aus seiner Sicht durch Weiterhandeln erreichbar. Der Versuch ist dann unbeendet, obwohl der Tatplan — ein einziger Stich — ausgeschöpft ist; der Weg zum Rücktritt durch bloßes Aufgeben bleibt offen. Zugleich präzisiert die Entscheidung die Rücktrittssperre des fehlgeschlagenen Versuchs: Ein Fehlschlag liegt nicht schon vor, wenn das konkret eingesetzte Mittel versagt hat. Er liegt erst vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung erkennt oder annimmt, dass er den tatbestandsmäßigen Erfolg mit den bereits eingesetzten oder anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur, also im unmittelbaren Fortgang des Geschehens, herbeiführen kann. Glaubt der Täter dagegen, ohne wesentliche Unterbrechung weiterhandeln zu können — mit demselben Messer erneut zustechen, zu einem bereitliegenden anderen Werkzeug greifen —, ist der Versuch weder fehlgeschlagen noch beendet. In dieser Gesamtbetrachtung des Geschehens als einheitlicher Lebensvorgang liegt zugleich die Absage an die in der Literatur vertretene Einzelaktstheorie, die jeden einzelnen, nach der Tätervorstellung erfolgstauglichen Ausführungsakt gesondert beurteilen und einen fehlgegangenen Akt stets als fehlgeschlagenen Versuch behandeln will. Schließlich betont die Rechtsprechung im Anschluss an diese Entscheidung, dass der Rücktrittshorizont kein starr fixierter Zeitpunkt ist: In engen Grenzen ist eine Korrektur möglich, wenn der Täter sein unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung gewonnenes Vorstellungsbild im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang revidiert (Korrektur des Rücktrittshorizonts).
Leitsatz
Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist auch dann die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (Rücktrittshorizont), wenn der Täter die Tat nach einem festumrissenen Tatplan begehen wollte. Hält der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges in diesem Moment nicht für möglich und glaubt er, die Tat noch vollenden zu können, ist der Versuch unbeendet; ein Rücktritt durch freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB) bleibt möglich. Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit den bereits eingesetzten oder anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitliche Zäsur nicht mehr vollenden kann.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Der Nackenstich-Fall ist die Leitentscheidung zum Rücktrittshorizont und zur Abgrenzung von Fehlschlag, unbeendetem und beendetem Versuch. Er vollendet die mit BGHSt 31, 170 begonnene Abkehr von der Tatplantheorie: Seitdem ist in ständiger Rechtsprechung allein das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung der Bezugspunkt jeder Rücktrittsprüfung — der vor der Tat gefasste Plan ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Die Linie wurde sechs Jahre später vom Großen Senat für Strafsachen bestätigt und ausgebaut: BGH, Beschluss vom 19.05.1993 — GSSt 1/93 (BGHSt 39, 221, sog. Denkzettel-Fall) — entschied, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich ist, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat. Beide Entscheidungen dürfen nicht verwechselt werden: BGHSt 35, 90 ist ein Urteil des 4. Strafsenats zum Rücktrittshorizont bei festumrissenem Tatplan; BGHSt 39, 221 ist der Beschluss des Großen Senats zur außertatbestandlichen Zielerreichung. Gemeinsam tragen sie die täterfreundliche, am Opferschutz orientierte Rücktrittsdogmatik der Rechtsprechung: Solange dem Täter der Rücktritt durch bloßes Aufgeben offensteht, behält er ein rechtlich honoriertes Motiv, von weiteren Angriffen auf das Opfer abzusehen. Die Kehrseite ist die enge Fassung des fehlgeschlagenen Versuchs als Rücktrittssperre: Der Fehlschlag bleibt als eigenständige Vorprüfung anerkannt, greift aber erst, wenn der Täter die Vollendung mit sämtlichen ihm im unmittelbaren Fortgang zur Verfügung stehenden Mitteln für unmöglich hält — das bloße Versagen des zunächst eingesetzten Mittels genügt nicht. In der Literatur ist diese Rechtsprechung teils scharf kritisiert worden: Die Vertreter der Einzelaktstheorie wollen jeden fehlgegangenen erfolgstauglichen Akt als fehlgeschlagenen Versuch behandeln; andere (namentlich Puppe) verlangen für das „Aufgeben“ eine honorierfähige Umkehrleistung und werfen der Rechtsprechung vor, mit dem großzügigen Rücktrittsangebot ihren eigenen Opferschutzzweck zu verfehlen. Für Praxis und Ausbildung ist die Entscheidung gleichwohl der feste Ausgangspunkt: Ihre Begriffsbildung — Rücktrittshorizont, Fehlschlag nur bei fehlenden verfügbaren Mitteln, Korrekturmöglichkeit in engen Grenzen — kehrt in praktisch jeder neueren Rücktrittsentscheidung des BGH wieder.
In der Klausur
Prüfungsaufbau Rücktritt (§ 24 StGB) — Schritt für Schritt:
- (1)Liegt ein strafbarer Versuch vor? Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB), Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB).
- (2)Vorprüfung fehlgeschlagener Versuch — mit der richtigen Definition: Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung erkennt oder annimmt, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Fortgang des Geschehens — ohne zeitliche Zäsur — nicht mehr vollenden kann. Häufigste Klausurfalle: die Engführung auf die bereits „eingesetzten“ Mittel. Dass das konkret verwendete Mittel versagt hat (Magazin leergeschossen, Messerstich fehlgegangen), begründet noch keinen Fehlschlag, wenn der Täter glaubt, sogleich mit demselben oder einem anderen naheliegenden Mittel weitermachen zu können — dann ist der Versuch unbeendet, nicht fehlgeschlagen. Erst wenn aus Tätersicht im unmittelbaren Fortgang kein Mittel mehr zur Vollendung führt, ist § 24 StGB gesperrt.
- (3)Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch nach dem Rücktrittshorizont: Was stellt sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung vor? Hält er den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich und meint er, weiterhandeln zu müssen: unbeendeter Versuch. Hält er den Erfolgseintritt für möglich oder macht er sich keine Vorstellungen: beendeter Versuch. Nie mit dem Tatplan argumentieren — der ist seit BGHSt 35, 90 irrelevant. (4a) Unbeendeter Versuch: Rücktritt durch Aufgeben der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB). (4b) Beendeter Versuch: Rücktritt nur durch Verhindern der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder — wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird — durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen (§ 24 I 2 StGB). (5) Freiwilligkeit: autonomes Motiv (Reue, Mitleid, auch Angst vor Strafe) genügt; heteronome Zwangslage (Eingreifen Dritter, Gegenwehr des Opfers) schließt sie regelmäßig aus. Zusatzpunkte: die Korrektur des Rücktrittshorizonts ansprechen, wenn der Täter sein Vorstellungsbild unmittelbar nach der Tat revidiert (etwa weil das Opfer sich wider Erwarten noch kraftvoll bewegt); bei mehreren Beteiligten § 24 II StGB prüfen (Verhindern der Vollendung bzw. ernsthaftes Bemühen — bloßes Aufgeben des eigenen Beitrags genügt im Regelfall nicht).
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