Strafrecht
Fehlgeschlagener Versuch — Großer Senat (GSSt 1/86)
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- GSSt 1/86
- Datum
- 19. Mai 1987
- Fundstelle
- BGHSt 35, 90
Der Große Senat des BGH verwirft die Tatplankonzeption und etabliert die Gesamtbetrachtungslehre als Maßstab für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch: Maßgeblich ist nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, ob er zur Vollendung noch weitere Handlungen vornehmen muss. Beim fehlgeschlagenen Versuch — wenn der Täter erkannt hat, dass er die Tat mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden kann — ist strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte zunächst geplant, sein Opfer durch Schüsse aus einer Pistole zu töten. Er gab eine Reihe von Schüssen auf das Opfer ab, traf es mehrfach, ohne es jedoch tödlich zu verletzen. Nach den Schüssen war sein Magazin leer, und er erkannte, dass das Opfer trotz der Treffer noch lebte. In diesem Moment hatte er die Möglichkeit, die Tötung fortzusetzen — etwa durch den Einsatz eines anderen Mittels, durch Nachreichen von Munition oder durch körperliche Gewalt. Er verzichtete darauf und floh vom Tatort. Das Opfer überlebte. Der Angeklagte berief sich auf strafbefreienden Rücktritt nach § 24 I StGB. Das Landgericht war der Auffassung, er habe freiwillig von weiterer Tatausführung Abstand genommen, und erkannte auf Rücktritt. Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vor: Hat die frühere Rechtsprechung, nach der für die Beurteilung des Rücktritts der ursprüngliche Tatplan (Tatplankonzeption) maßgeblich sein soll, Bestand? Oder ist vielmehr auf die Vorstellung des Täters nach dem Fehlschlag der letzten Ausführungshandlung abzustellen?
Rechtsfrage
Wie ist der Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) zu beurteilen, wenn der Täter nach misslungenen Ausführungshandlungen die Tatausführung aufgibt? Kommt es für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch auf den ursprünglichen Tatplan an (Tatplankonzeption), oder auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Gesamtbetrachtungslehre)? Und: Kann beim fehlgeschlagenen Versuch — wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit den bisher eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden kann — überhaupt ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommen?
Entscheidung
Der Große Senat des Bundesgerichtshofs traf eine Grundsatzentscheidung und verwarf die bis dahin in Teilen der Rechtsprechung vertretene Tatplankonzeption. Nach der Tatplankonzeption war für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch ausschließlich maßgeblich, was der Täter vor Tatbeginn geplant hatte: Hatte er nur einen Schuss eingeplant, war der Versuch nach diesem Schuss beendet — ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter nach dem Scheitern noch weitere Mittel zur Verfügung standen. Hatte er mehrere Schüsse eingeplant, lag auch nach dem ersten Schuss noch ein unbeendeter Versuch vor. Dieser Ansatz erschien der Rechtsprechung zunehmend unbefriedigend, weil er zu zufälligen Ergebnissen führte, die von der häufig unklaren Planung vor der Tat abhingen. Der Große Senat ersetzte die Tatplankonzeption durch die Gesamtbetrachtungslehre als einheitlichen Maßstab: Entscheidend ist, was der Täter nach der letzten Ausführungshandlung glaubt — ob er meint, zur Vollendung noch weitere Handlungen vornehmen zu müssen (dann: unbeendeter Versuch, Rücktritt durch bloßes Aufgeben möglich, § 24 I 1 Alt. 1 StGB), oder ob er meint, bereits alles getan zu haben, was zur Vollendung nötig ist, ohne dass der Erfolg eingetreten ist (dann: beendeter Versuch, Rücktritt nur durch aktive Verhinderung, § 24 I 1 Alt. 2 StGB). Daneben klärte der Große Senat die Rechtsfigur des fehlgeschlagenen Versuchs: Erkennt der Täter nach den Ausführungshandlungen, dass er die Tat mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden kann — sei es, weil das Magazin leer ist, das Gift nicht gewirkt hat, oder der Fluchthindernisse wegen —, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB generell ausgeschlossen: Weder das bloße Aufgeben noch die aktive Verhinderung können strafbefreiend wirken, weil der Täter die Tat nicht aus eigenem Entschluss aufgibt, sondern weil er erkannt hat, dass eine Vollendung mit den bisher eingesetzten Mitteln im Augenblick nicht möglich ist. Die Entscheidung im konkreten Fall: Der Angeklagte hatte nach den fehlgegangenen Schüssen erkannt, dass er die Tötung mit seiner nun leeren Waffe nicht mehr vollenden kann. Ob er in diesem Moment noch andere Mittel zur Hand hatte, ändert nichts an der Erkenntnis des Fehlschlags: Maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Täters, dass der eingeschlagene Weg zur Tatbestandsverwirklichung gescheitert ist. Der Große Senat hob die Entscheidung auf und verwies zurück: Das Landgericht hatte die Frage des fehlgeschlagenen Versuchs nicht sorgfältig genug geprüft.
Leitsatz (paraphrasiert)
Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch ist nach der Gesamtbetrachtungslehre nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich: Glaubt er, zur Vollendung noch weitere Handlungen vornehmen zu müssen, liegt ein unbeendeter Versuch vor; glaubt er, bereits alles zur Vollendung Erforderliche getan zu haben, liegt ein beendeter Versuch vor. Beim fehlgeschlagenen Versuch — wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit den bisher eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden kann — ist strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB ausgeschlossen.
Bedeutung
Die Entscheidung des Großen Senats vom 19. Mai 1987 ist die Grundsatzentscheidung zur Rücktritts- und Versuchsdogmatik im deutschen Strafrecht. Sie hat die bis dahin uneinheitliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch auf eine einheitliche dogmatische Grundlage gestellt und die Tatplankonzeption als tauglichen Maßstab verworfen. Die Gesamtbetrachtungslehre ist seitdem ständige Rechtsprechung und in der Literatur ganz überwiegend anerkannt; sie ist der Ausgangspunkt für jede Prüfung des Rücktritts vom Versuch in Klausur und Praxis. Der Beschluss des Großen Senats hat darüber hinaus die eigenständige Rechtsfigur des fehlgeschlagenen Versuchs als absolute Rücktrittsschranke gefestigt. Der fehlgeschlagene Versuch ist kein Unterfall des beendeten oder unbeendeten Versuchs, sondern eine eigenständige Kategorie: Sie liegt vor, wenn der Täter nach subjektiver Einschätzung erkennt, dass er die Tat mit den gegenwärtig eingesetzten Mitteln und im gegenwärtigen Angriff nicht mehr vollenden kann. In diesem Fall ist jede Rücktrittsargumentation blockiert — nicht weil der Täter nicht mehr wollte, sondern weil er nicht mehr konnte. Die kriminalpolitische Begründung dieser Ausnahme lautet: Der Straffreiheitsgrund des Rücktritts setzt voraus, dass der Täter aus eigenem Antrieb die Rechtsgutsverletzung verhindert. Beim fehlgeschlagenen Versuch gibt es nichts mehr zu verhindern — der Täter hat sein Möglichstes getan, ist aber daran gescheitert. Ein strafrechtlicher Bonus für dieses Scheitern ist kriminalpolitisch nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des Großen Senats ist dogmatisch von erheblicher Reichweite, weil sie zugleich Fragen der Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) berührt: Der Rücktritt wirkt nur für den zurückgetretenen Täter persönlich (§ 24 II StGB für Mittäter), nicht automatisch für Teilnehmer, und der fehlgeschlagene Versuch schließt auch den Gehilfen nicht zwingend vom Rücktritt aus, wenn ihm der Fehlschlag nicht zuzurechnen ist.
In der Klausur
Prüfungsaufbau Rücktritt (§ 24 StGB) — Schritt für Schritt: (1) Liegt überhaupt ein strafbarer Versuch vor? — Tatentschluss + unmittelbares Ansetzen. (2) Vorprüfung fehlgeschlagener Versuch: Hat der Täter nach der letzten Ausführungshandlung erkannt, dass er die Tat mit den bisher eingesetzten Mitteln im gegenwärtigen Angriff nicht mehr vollenden kann? Falls ja: Rücktritt scheidet aus — keine weitere Prüfung. (3) Beendeter oder unbeendeter Versuch? Gesamtbetrachtungslehre: Wie lautet die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung? Meint er, zur Vollendung noch handeln zu müssen (unbeendet)? Oder meint er, alles Erforderliche getan zu haben (beendet)? (4a) Unbeendeter Versuch: Rücktritt durch Aufgeben der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB) — freiwillig? (4b) Beendeter Versuch: Rücktritt nur durch aktives Verhindern des Erfolgseintritts (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder ernsthafte Bemühung (§ 24 I 2 StGB bei fehlendem Kausalitätsbeitrag). (5) Freiwilligkeit des Rücktritts: Aufgeben aus eigenem Entschluss (Reue, Mitleid, Angst vor Entdeckung in der Regel freiwillig) vs. Aufgeben aufgrund äußerer Zwangslage (Erscheinen eines Dritten, Notwehr des Opfers, technisches Hindernis — regelmäßig unfreiwillig). Klausurfalle: Den fehlgeschlagenen Versuch als erste eigenständige Prüfstufe setzen — vor der beendet/unbeendet-Abgrenzung! Wer das überspringt und direkt in § 24 geht, verliert Punkte. Zweite Falle: Beim Mehrpersonen-Fall (§ 24 II StGB — Mittäterschaft) prüfen, ob der zurücktretende Mittäter aktiv verhindert hat — bloßes Aufgeben reicht im Regelfall nicht.
Verwandte Entscheidungen
Verwandte Normen
Verwandte Theorien
Tatherrschaftslehre
Maßgebliche Konzeption zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme: Täter ist,
Lehre von der objektiven Zurechnung
Normatives Korrektiv zur Äquivalenztheorie auf der Ebene des objektiven Tatbesta
Mittelbare Täterschaft
Form der Täterschaft nach § 25 I Var. 2 StGB: Der Hintermann begeht die Tat durc
Theorie verstanden — jetzt anwenden.
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