Verfassungsrecht
Reiten im Walde
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 921/85
- Datum
- 6. Juni 1989
- Fundstelle
- BVerfGE 80, 137
Das BVerfG bejaht den Schutz des Reitens auf Waldwegen durch Art. 2 I GG, hält die nordrhein-westfälische Beschränkung auf ausgewiesene Reitwege aber für verhältnismäßig. Grundlegend zur Weite des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Freizeitreiter und Vorsitzender einer Reitervereinigung. Er hielt mehrere Reitpferde und wollte auf privaten Waldwegen in Nordrhein-Westfalen reiten. Das 1980 in Kraft getretene Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW 1980) ließ das Reiten im Wald nach § 50 Abs. 2 S. 1 nur auf speziell als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen zu. Gegenüber der Vorgängerregelung von 1975 bedeutete dies eine erhebliche Einschränkung, weil zuvor grundsätzlich alle befestigten Wege für das Reiten offenstanden.
Der Beschwerdeführer klagte gegen Bescheide, mit denen Waldeigentümer Wege für den Reitverkehr gesperrt hatten. Er beantragte, die betreffenden Waldwege ohne Bindung an die Einschränkung des § 50 Abs. 2 S. 1 LG NW 1980 nutzen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und anschließend das Bundesverwaltungsgericht wiesen seinen Antrag ab. Beide Gerichte hielten die Norm für verfassungskonform. Sie meinten, dass das Reiten im Wald keine besonders schutzwürdige Betätigung menschlicher Freiheit darstelle und die Einschränkung zum Schutz der Waldwege und Wanderer gerechtfertigt sei.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Reiten auf Waldwegen überhaupt grundrechtlichen Schutz genießt und ob die gesetzliche Beschränkung auf ausgewiesene Reitwege dem Grundgesetz standhält.
Rechtsfrage
Fällt das Reiten auf privaten Waldwegen als alltägliche Freizeitbetätigung in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG? Wie weit reicht der Schutzbereich dieses Grundrechts — erfasst er jedes menschliche Tun, unabhängig von dessen Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung, oder ist eine Mindestbedeutsamkeit für die Persönlichkeit erforderlich? Und wenn das Reiten in den Schutzbereich fällt: Ist die landesrechtliche Beschränkung auf ausgewiesene Reitwege eine verhältnismäßige Einschränkung im Sinne der verfassungsrechtlichen Ordnung nach Art. 2 I GG?
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Es bejahte dabei den Schutz des Reitens durch Art. 2 I GG, befand aber die gesetzliche Einschränkung für verfassungskonform.
Zum Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit: Das Gericht entwickelte eine weit gefasste Schutzbereichsdefinition. Art. 2 I GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit umfassend, das heißt in jeder Hinsicht und für jede Betätigungsform menschlichen Handelns — ohne dass es auf den Rang der Tätigkeit für die Persönlichkeitsentfaltung ankommt. Das Reiten im Walde als Form freizeitlicher körperlicher Betätigung und Naturerfahrung fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts, auch wenn es nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört. Das Grundrecht fungiert als Auffanggrundrecht: Jede menschliche Tätigkeit, die nicht durch speziellere Grundrechte erfasst wird — also nicht unter Art. 4, 5, 8, 9, 12 GG fällt — genießt subsidiären Schutz durch Art. 2 I GG.
Die abweichende Meinung des Richters Grimm vertrat, dass Art. 2 I GG nur Verhaltensweisen schütze, die für die Persönlichkeitsentfaltung bedeutsam seien; bloße Freizeitbetätigung ohne besonderen Persönlichkeitsbezug sei aus dem Schutzbereich auszuschließen. Das Gericht folgte dieser einschränkenden Auffassung nicht.
Zum Eingriff: Die Beschränkung durch § 50 Abs. 2 S. 1 LG NW 1980 greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, weil sie die freie Wahl der Wege für das Reiten einschränkt.
Zur Rechtfertigung durch die verfassungsrechtliche Ordnung: Art. 2 I GG steht unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Ordnung, zu der alle formell und materiell verfassungskonformen Rechtsnormen gehören. Das Gericht prüfte, ob § 50 Abs. 2 S. 1 LG NW 1980 die Schranken der Schranken wahrt, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Gericht bejahte dies: Als legitime Zwecke erkannte es den Schutz der Waldwege vor Schäden durch Hufschlag, die Trennung des Erholungsverkehrs zum Schutz der Wanderer vor Gefährdungen durch Pferde sowie den Naturschutz. Die Beschränkung auf ausgewiesene Reitwege ist zur Erreichung dieser Zwecke geeignet und erforderlich; angemessen ist sie auch, weil dem Beschwerdeführer das Reiten auf ausgewiesenen Wegen weiterhin möglich bleibt und damit kein totales Verbot vorliegt.
Zur Normenkompetenz: Das Gericht stellte zudem fest, dass § 50 Abs. 2 S. 1 LG NW 1980 nicht gegen § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) verstößt, der als Rahmenrecht den Ländern einen Gestaltungsspielraum belässt. Bei mittelbarer Überprüfung von Landesrecht am Bundesrechtsmaßstab legt das Bundesverfassungsgericht die bundesrechtliche Vorschrift selbst aus, ohne an die Deutung der Fachgerichte gebunden zu sein.
Leitsatz (paraphrasiert)
Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG schützt menschliches Verhalten in jeder Form, ohne dass eine besondere Bedeutung der Tätigkeit für die Persönlichkeitsentfaltung erforderlich wäre; das Grundrecht wirkt damit als Auffanggrundrecht für alle Betätigungen, die nicht unter speziellere Grundrechte fallen. Der Schutz besteht aber nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung, zu der alle formell und materiell verfassungskonformen Gesetze gehören; eine verhältnismäßige gesetzliche Beschränkung, die auf den Schutz legitimer öffentlicher Interessen zielt, ist verfassungskonform.
Bedeutung
Das Reiten-im-Walde-Urteil vom 6. Juni 1989 ist die maßgebliche Leitentscheidung zum Schutzbereich des Art. 2 I GG und damit Ausgangspunkt jeder Grundrechtsprüfung, die auf die allgemeine Handlungsfreiheit gestützt wird.
Die Entscheidung fixiert das Verständnis des Art. 2 I GG als umfassendes Auffanggrundrecht: Weil das Grundgesetz keine vollständige Enumeration geschützter Freiheitsbereiche enthält, bedarf es eines Grundrechts, das alle verbleibenden Freiheitsbetätigungen auffängt. Art. 2 I GG übernimmt diese Funktion — er erfasst nicht nur die freie Entfaltung der Persönlichkeit im engen Sinne (die ältere Literatur sprach von einem Kernbereich), sondern jede Betätigung menschlichen Handelns ohne Einschränkung auf besonders gewichtige Aktivitäten. Damit schützt Art. 2 I GG auch das Reiten, das Autofahren, das Skateboarden oder die wirtschaftliche Vertragsgestaltung.
Gleich wichtig ist die Kehrseite: Art. 2 I GG steht unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Ordnung, das heißt aller formell und materiell verfassungskonformen Gesetze. Die Schranke ist damit deutlich weiter als beispielsweise bei Art. 5 I GG (allgemeine Gesetze) oder Art. 12 I GG (Gesetze mit berufsregelnder Tendenz). In der Praxis bedeutet das: Fast jede gesetzliche Regelung, die verhältnismäßig ist, rechtfertigt einen Eingriff in Art. 2 I GG. Der Schutz ist entsprechend schwach — ein weiter Schutzbereich mit weiter Schranke.
Für die Klausur ist das die unverzichtbare Grundstruktur: Art. 2 I GG prüft man immer dann, wenn kein spezielleres Grundrecht greift. Die Prüfung ist regelmäßig kurz, weil sowohl Schutzbereich (weit) als auch Rechtfertigung (formell und materiell verfassungskonformes Gesetz + Verhältnismäßigkeit) gut handhabbar sind. Das Hauptproblem liegt meist in der vorgelagerten Frage: Ist wirklich kein spezielleres Grundrecht einschlägig?
Die Entscheidung ist außerdem ein prägnantes Beispiel für das normenhierarchische Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht in der Verfassungsbeschwerde: Bei inzidenter Überprüfung von Landesrecht am Bundesrechtsmaßstab ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die fachgerichtliche Auslegung des Bundesrechts gebunden.
In der Klausur
Art. 2 I GG wird in der Klausur regelmäßig als Auffanggrundrecht geprüft, wenn kein spezielleres Grundrecht passt. Das Prüfungsschema: (1) Schutzbereich — weit: jede Betätigung menschlichen Handelns ohne Persönlichkeitsbezug-Erfordernis; subsidiär zu allen anderen Grundrechten. (2) Spezialitätsverhältnis — prüfe vorrangig Art. 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 14 GG; Art. 2 I GG nur wenn keines dieser Grundrechte einschlägig. (3) Eingriff — jede staatliche Maßnahme, die die freie Handlungsmöglichkeit beschränkt. (4) Schranke — verfassungsrechtliche Ordnung: alle formell und materiell verfassungskonformen Rechtsnormen; deutlich weiter als Schranken der Spezialnormen! (5) Verhältnismäßigkeit — Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
Wichtiger Abgrenzungsfehler in Klausuren: Art. 2 I GG als allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) zu verwechseln. Das APR ist ein selbständiges Grundrecht innerhalb des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und schützt spezifisch Persönlichkeitssphären (Intimsphäre, informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigenen Bild etc.) — das ist etwas anderes als die allgemeine Handlungsfreiheit. In der Klausur: Zunächst klären, ob ein APR-Problem oder ein allgemeines Handlungsfreiheitsproblem vorliegt, und dann das richtige Grundrecht zugrunde legen. Beide haben unterschiedliche Schranken und Schranken-Schranken.
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