Zivilrecht

Gemüseblatt-Fall — Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Ein 14-jähriges Mädchen, das seine Mutter zum Einkauf in einen Selbstbedienungsladen begleitet, rutscht an der Packablage auf einem Gemüseblatt aus. Ein eigener Anspruch aus culpa in contrahendo scheidet aus, weil die Tochter selbst nicht kaufen wollte; sie ist aber in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen ihrer Mutter und dem Ladeninhaber einbezogen. Entscheidend war das für die Verjährung: Der vertragsähnliche Anspruch verjährte in 30 Jahren, der deliktische in drei.

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 246/74
Datum
28. Januar 1976
Fundstelle
BGHZ 66, 51
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Sachverhalt

Am 2. November 1963 ging die damals 14-jährige Klägerin mit ihrer Mutter in die Filiale der Beklagten, einen kleineren Selbstbedienungsladen. Während die Mutter nach dem Aussuchen der Waren noch an der Kasse stand, ging die Tochter um die Kasse herum zur Packablage, um beim Einpacken zu helfen. Dort fiel sie zu Boden und zog sich einen schmerzhaften Gelenkbluterguss am rechten Knie zu, der eine längere ärztliche Behandlung erforderte. Mit der Behauptung, sie sei auf einem Gemüseblatt ausgerutscht, verlangte sie mit ihrer erst am 5. März 1970 erhobenen Klage unter anderem Ersatz des entstandenen Schadens von 701,51 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Die Beklagte bestritt den Hergang, bestritt hilfsweise ein Verschulden und berief sich auf Verjährung. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab: Ein deliktischer Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war nach § 852 BGB a.F. in drei Jahren verjährt. Das Berufungsgericht gab ihr unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 497,11 DM statt und stellte die Ersatzpflicht für drei Viertel des künftigen Schadens fest. Es stützte das auf culpa in contrahendo, für die die dreißigjährige Verjährungsfrist galt: in erster Linie gegenüber der Klägerin selbst, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Die Beklagte legte Revision ein.

Rechtsfrage

Kann ein Kind, das selbst nichts kaufen will, sondern nur seine Mutter beim Einkauf begleitet, aus culpa in contrahendo gegen den Ladeninhaber vorgehen? Wenn nicht unmittelbar: Ist es in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen seiner Mutter und dem Ladeninhaber einbezogen? Und kommt es darauf an, dass der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen war? Und genügt für die Einbeziehung schon der Umstand, dass sich der Kunde beim Einkauf eines Dritten bedient?

Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat wies die Revision der Beklagten zurück. Die Feststellung, dass die Klägerin auf einem Gemüseblatt ausgerutscht war, und die Annahme, die Beklagte habe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt, waren rechtsfehlerfrei; die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. bei Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss entsprach ständiger Rechtsprechung. Gegen die Haupterwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte der Klägerin unmittelbar aus culpa in contrahendo, hatte der Senat aber Bedenken. Die Haftung beruht auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das aus der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entspringt; sie stellt den Geschädigten gegenüber der deliktischen Haftung wesentlich günstiger, etwa wegen der Gehilfenhaftung nach § 278 BGB statt § 831 BGB, der längeren Verjährung und der Beweislastumkehr. Gerechtfertigt ist das, weil sich der Geschädigte zum Zweck der Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich des anderen Teils begibt und auf gesteigerte Sorgfalt vertrauen darf. Voraussetzung ist deshalb, dass er die Verkaufsräume mit dem Ziel eines Vertragsschlusses oder doch geschäftlicher Kontakte betritt, also als zumindest möglicher Kunde. Ob schon die Absicht genügt, sich einen Überblick über das Angebot zu verschaffen, ließ der Senat dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an der Rechtfertigung, wenn jemand von vornherein keine Kaufabsicht hat, etwa als Ladendieb oder wer den Laden nur als Schutz vor dem Wetter, als Durchgang oder als Treffpunkt nutzt. Die Klägerin wollte selbst nichts kaufen, sondern nur ihre Mutter unterstützen; ein eigener Anspruch aus culpa in contrahendo schied daher aus. Das Berufungsurteil war aber im Ergebnis richtig, weil die Hilfserwägung trug. Zwischen der Mutter, die ihre Waren bereits endgültig ausgewählt hatte, und der Beklagten bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis. In dessen Schutzbereich war die Tochter einbezogen. Ob sich die Schutzwirkung aus ergänzender Vertragsauslegung oder aus richterlicher Rechtsfortbildung ergibt, ließ der Senat offen; nach beiden Auffassungen kommt es darauf an, ob der Vertrag nach Sinn und Zweck die Einbeziehung des Dritten erfordert und die Vertragspartei für den anderen erkennbar damit rechnen darf, dass die ihr geschuldete Obhut auch dem Dritten zukommt. Kaufverträge sind davon nicht ausgenommen. Um die Unterschiede zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen, ist die Einbeziehung auf eng begrenzte Fälle zu beschränken. Ob schon der bloße Umstand genügt, dass der Kunde sich beim Einkauf eines Dritten bedient, ließ der Senat dahinstehen; hier kam hinzu, dass die Mutter für „Wohl und Wehe“ ihrer Tochter verantwortlich war. Dass der Kaufvertrag noch nicht geschlossen war, war unerheblich: Die Obhutspflicht besteht vor wie nach Vertragsschluss, und es wäre zufällig, die Haftung davon abhängen zu lassen, ob die Abfertigung an der Kasse schon beendet war. Offen ließ der Senat auch, wie im Selbstbedienungsladen der Kaufvertrag zustande kommt, ob also die Warenauslage bereits ein Angebot ist, das der Kunde an der Kasse annimmt, oder nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; darauf kam es nicht an. Den Einwand der Revision, die Kumulation von culpa in contrahendo und Schutzwirkung für Dritte führe zu einer unüberschaubaren Ausweitung des Verkäuferrisikos, hielt er für einen Angriff auf beide Institute überhaupt; der Gefahr einer Ausuferung begegne die Rechtsprechung seit jeher durch strenge Anforderungen an die Einbeziehung Dritter.

Leitsatz

Begleitet ein Kind seine Mutter zum Einkauf in einen Selbstbedienungsladen, so können ihm, wenn es dort zu Fall kommt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zustehen.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Der Gemüseblatt-Fall verbindet zwei richterrechtlich entwickelte Institute: die culpa in contrahendo, die seit dem Linoleumrollen-Fall des Reichsgerichts Schutzpflichten bereits vor Vertragsschluss begründet, und den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Er zeigt, dass auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis Schutzwirkung für Dritte entfalten kann. Der Senat fragt dafür, ob der Vertrag nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Einbeziehung des Dritten erfordert und ob das für den Schuldner erkennbar ist, und stützt sich auf die Verantwortung der Mutter für „Wohl und Wehe“ ihrer Tochter. Das heute übliche Vier-Kriterien-Schema aus Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit haben erst spätere Rechtsprechung und Lehre ausformuliert; die Schutzbedürftigkeit spielt im Gemüseblatt-Urteil noch keine Rolle. Praktisch ging es um die Vorteile der vertraglichen gegenüber der deliktischen Haftung, die heute teilweise eingeebnet sind. Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 ist die culpa in contrahendo in § 311 II, III i.V.m. § 241 II BGB geregelt, das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet, während die frühere Beweislastumkehr für die Pflichtverletzung im Gefahrenbereich des Schuldners heute auf der Rechtsprechung zu den Gefahrenbereichen beruht, und die regelmäßige Verjährung beträgt für vertragliche wie deliktische Ansprüche drei Jahre (§ 195 BGB). Der Vorteil der Gehilfenhaftung nach § 278 BGB gegenüber der Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB besteht dagegen fort und macht den Fall weiterhin klausurrelevant.

In der Klausur

Prüfung eines Anspruchs des Dritten aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte:

  1. (1)Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, auch ein vorvertragliches nach § 311 II Nr. 2 BGB;
  2. (2)Einbeziehung des Dritten: Leistungsnähe (der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung oder den Schutzpflichten in Berührung), Gläubigernähe (Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten, klassisch „Wohl und Wehe“ bei Familienangehörigen, heute weiter verstanden), Erkennbarkeit für den Schuldner, Schutzbedürftigkeit (kein eigener gleichwertiger vertraglicher Anspruch);
  3. (3)Pflichtverletzung, Vertretenmüssen (vermutet, § 280 I 2 BGB), Zurechnung von Gehilfen nach § 278 BGB;
  4. (4)Schaden, Mitverschulden nach § 254 BGB. Vorher prüfen, ob der Dritte nicht schon selbst ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet hat; dafür muss er als zumindest möglicher Kunde handeln. Typischer Fehler: den Kaufvertrag als Grundlage nennen. Er war im Unfallzeitpunkt noch nicht geschlossen; tragend war das vorvertragliche Schuldverhältnis der Mutter. Umstritten ist die Verankerung im Gesetz: Nach herrschender Meinung betrifft § 311 III BGB die Eigenhaftung Dritter, nicht ihren Schutz, sodass der Vertrag mit Schutzwirkung weiter auf ergänzender Vertragsauslegung oder Rechtsfortbildung beruht; eine Gegenansicht stützt ihn auf § 311 III 1 BGB.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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