Verfassungsrecht
Mephisto-Beschluss
Grundsatzentscheidung zur Kunstfreiheit: Art. 5 III 1 GG schützt Werk- und Wirkbereich der Kunst und ist vorbehaltlos gewährleistet; Grenzen ergeben sich nur aus der Verfassung selbst, hier aus der Menschenwürde des verstorbenen Gustaf Gründgens (Art. 1 I GG). Einen postmortalen Schutz aus Art. 2 I GG gibt es nicht. Über die Abwägung im konkreten Fall war der Senat gespalten (3:3); deshalb blieb das Verbot des Romans bestehen.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 435/68
- Datum
- 24. Februar 1971
- Fundstelle
- BVerfGE 30, 173
Sachverhalt
Klaus Mann veröffentlichte 1936 im Amsterdamer Exil den Roman „Mephisto. Roman einer Karriere“ über den Schauspieler Hendrik Höfgen, der sich den nationalsozialistischen Machthabern andient, um Karriere zu machen. Vorbild der Figur war der Schauspieler und Intendant Gustaf Gründgens, Klaus Manns früherer Schwager; äußere Erscheinung, Rollen, der Aufstieg zum Preußischen Staatsrat und Generalintendanten entsprachen dessen Lebenslauf, zahlreiche herabsetzende Züge waren erfunden. Als die Nymphenburger Verlagshandlung 1963 eine westdeutsche Ausgabe ankündigte, klagte nach Gründgens’ Tod im Oktober 1963 sein Adoptivsohn und Alleinerbe auf Unterlassung von Vervielfältigung, Vertrieb und Veröffentlichung. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab, der Verlag brachte den Roman 1965 heraus. Das Hanseatische OLG gab der Klage statt, weil der Roman ein verzerrtes, ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gründgens zeichne, das theaterkundige Leser auf ihn bezögen; der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot. Der Verlag erhob Verfassungsbeschwerde und rügte vor allem die Verletzung der Kunstfreiheit. Klaus Mann schrieb 1942 in „The Turning Point“, er habe Gründgens als Mephisto porträtieren wollen; in der deutschen Ausgabe „Der Wendepunkt“ von 1948 betonte er dagegen, er habe den Typus des Mitläufers zeichnen wollen, der Roman sei kein Schlüsselroman und Gründgens sei nur das Beispiel, das er zufällig genau kannte. Der Verlag veröffentlichte den Roman nach dem Urteil des Landgerichts im September 1965 mit dem Vermerk „Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts. K.M.“; auf eine einstweilige Verfügung des OLG musste er zusätzlich einen Vorspruch an den Leser beifügen. Der Kläger hielt den Roman für eine Rache Klaus Manns, weil dieser die Ehre seiner Schwester Erika durch deren Heirat mit Gründgens verletzt geglaubt habe.
Rechtsfrage
Was schützt die Kunstfreiheit des Art. 5 III 1 GG, und wer kann sich auf sie berufen? Welche Grenzen hat ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht? Gibt es einen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach dem Tod, und auf welche Norm stützt er sich? Wie weit prüft das BVerfG die Abwägung der Zivilgerichte nach?
Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Die grundlegenden Aussagen zur Kunstfreiheit und zum postmortalen Schutz (Teil C.III der Gründe) trägt der Senat insgesamt. Die Kunstfreiheit betrifft in gleicher Weise den Werkbereich (die künstlerische Betätigung) und den Wirkbereich (Darbietung und Verbreitung des Werks); deshalb kann sich auch ein Verlag auf sie berufen, der zwischen Künstler und Publikum vermittelt. Art. 5 III 1 GG ist vorbehaltlos gewährleistet: Weder die Schranken des Art. 5 II GG noch die des Art. 2 I Halbs. 2 GG gelten für die Kunst. Schrankenlos ist sie dennoch nicht; ihre Grenzen sind nur aus der Verfassung selbst zu bestimmen, und ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen, wobei insbesondere die Menschenwürde zu beachten ist. Für den verstorbenen Gründgens verwarf der Senat die Begründung der Zivilgerichte aus Art. 2 I GG: Träger dieses Grundrechts ist nur die lebende Person; mit dem Tod erlischt der Schutz. Ob die Zivilgerichte Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz richtig abgewogen hatten, beantwortete der Senat nicht mit Mehrheit: Es ergab sich Stimmengleichheit, sodass nach § 15 II 4 BVerfGG ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden konnte. Teil C.IV der Gründe gibt nur die Auffassung der drei die Entscheidung tragenden Richter wieder: Die fehlerhafte Heranziehung von Art. 2 I GG sei unschädlich, weil die Begründung aus Art. 1 I GG die Entscheidungen trage; die Abwägung sei Sache der Zivilgerichte, und das BVerfG prüfe nur, ob sie die Bedeutung der Grundrechte grundsätzlich verkannt hätten. Die Richter Stein und Rupp-v. Brünneck widersprachen gerade diesem engen Prüfungsmaßstab und legten in abweichenden Meinungen dar, die Gerichte hätten den Roman mit der „Elle der Realität“ gemessen, seine ästhetische Eigengesetzlichkeit verkannt und eine schwere Beeinträchtigung der Menschenwürde nicht festgestellt. Für die Abwägung gab der Senat als Ganzes Maßstäbe vor, die über den Fall hinaus wirken: Schildert der Künstler Vorgänge des realen Lebens, wird diese Wirklichkeit im Kunstwerk „verdichtet“, und die Wahrheit des einzelnen Vorgangs kann der künstlerischen Einheit geopfert werden. Die Spannungslage darf deshalb nicht allein nach den Wirkungen des Werks im außerkünstlerischen Sozialbereich gelöst werden, sondern muss kunstspezifische Gesichtspunkte berücksichtigen. Entscheidend ist, ob das „Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ durch die künstlerische Gestaltung so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figur objektiviert ist; hat der Künstler dagegen ein Porträt gezeichnet, kommt es auf das Ausmaß der Verfremdung und die Bedeutung der Verfälschung für den Ruf oder das Andenken des Betroffenen an.
Leitsatz
Art. 5 III 1 GG ist eine objektive, das Verhältnis des Bereichs Kunst zum Staat regelnde Grundsatznorm und gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht. Die Kunstfreiheit betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch Darbietung und Verbreitung des Werks; auf sie kann sich auch ein Verleger berufen. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 II GG noch die des Art. 2 I Halbs. 2 GG. Ein Konflikt zwischen Kunstfreiheit und verfassungsrechtlich geschütztem Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; dabei ist insbesondere die Würde des Menschen zu beachten.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Mephisto ist die Leitentscheidung zur Kunstfreiheit und zugleich das Lehrbuchbeispiel für vorbehaltlose Grundrechte. Drei Aussagen prägen die Dogmatik bis heute. Erstens die Unterscheidung von Werk- und Wirkbereich, die auch Verleger, Galeristen und Veranstalter in den Schutz einbezieht. Zweitens die Schrankenlehre: Ein vorbehaltloses Grundrecht wird nicht durch die Schranken benachbarter Grundrechte begrenzt, sondern nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, das im Wege der Abwägung zu einem Ausgleich gebracht wird (später als praktische Konkordanz ausgearbeitet). Drittens der postmortale Persönlichkeitsschutz: Er folgt allein aus Art. 1 I GG, nicht aus Art. 2 I GG, und ist deshalb auf schwere Herabwürdigungen beschränkt. Der Ausgang ist ein Kuriosum: Das Verbot hielt nur wegen der Stimmengleichheit, und gerade die Frage, wie intensiv das BVerfG zivilgerichtliche Abwägungen nachprüft, blieb zwischen den beiden Hälften des Senats streitig. Spätere Entscheidungen zur Kunstfreiheit, etwa der Esra-Beschluss, prüfen bei Romanverboten deutlich intensiver anhand der konkreten Umstände.
In der Klausur
Prüfungsschema Art. 5 III 1 GG:
- (1)Schutzbereich: Werk- und Wirkbereich; auch Verlag und Vertrieb sind geschützt.
- (2)Eingriff: zivilgerichtliches Verbreitungsverbot, über die mittelbare Drittwirkung.
- (3)Rechtfertigung: kein Gesetzesvorbehalt, also nur verfassungsimmanente Schranken; Art. 5 II GG und Art. 2 I GG gerade nicht übertragen. Kollidierendes Verfassungsgut benennen und abwägen. Beim Persönlichkeitsschutz eines Verstorbenen sauber unterscheiden: Art. 2 I GG schützt nur Lebende; das postmortale Schutzgut ist der Achtungsanspruch aus Art. 1 I GG, der mit wachsendem zeitlichem Abstand verblasst und nur gegen schwere Herabwürdigung schützt. Häufiger Fehler: „Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG“ für den Toten zitieren. Zur Kontrolldichte ist der Fall kein sicherer Beleg: Der enge Maßstab („keine Superrevisionsinstanz“) war gerade der Punkt, an dem der Senat 3:3 gespalten war; bei schweren Eingriffen wie einem Romanverbot prüft das BVerfG heute intensiver (Esra). Wer das Ergebnis referiert, sollte die Stimmengleichheit nennen; eine „Mehrheit“ für das Verbot gab es nicht. Im Gutachten ist zuerst zu klären, ob ein Kunstwerk vorliegt; Mephisto formuliert den materiellen Kunstbegriff (freie schöpferische Gestaltung); den formalen (Gattungstypik, etwa Roman) und den offenen Kunstbegriff (Interpretationsfähigkeit) hat das BVerfG später im Beschluss Anachronistischer Zug (BVerfGE 67, 213) daneben gestellt. Dann den Schutzbereich auf den konkreten Beteiligten beziehen: Der Verlag ist im Wirkbereich geschützt, auch wenn er selbst nichts geschaffen hat.
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