Verfassungsrecht
Mephisto-Beschluss
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 435/68
- Datum
- 24. Februar 1971
- Fundstelle
- BVerfGE 30, 173
Kollision von Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht: Das BVerfG entwickelt Maßstäbe für den Konflikt zwischen vorbehaltloser Kunstfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz und begründet die Lehre der verfassungsimmanenten Schranken.
Sachverhalt
Klaus Mann, Sohn des Nobelpreisträgers Thomas Mann, hatte im Jahr 1936 im Exil in Amsterdam den Roman 'Mephisto — Roman einer Karriere' veröffentlicht. Der Roman schildert den Aufstieg des Schauspielers und Theaterintendanten Hendrik Höfgen, der im nationalsozialistischen Deutschland Karriere macht, indem er seine Überzeugungen, Freundschaften und seine erste Ehefrau opfert und sich dem Regime anpasst. Die Figur des Hendrik Höfgen weist zahlreiche und unübersehbare Parallelen zu dem realen Schauspieler Gustaf Gründgens auf — dem damaligen Generalintendanten der Preußischen Staatstheater unter Hermann Göring und dem früheren Ehemann von Klaus Manns Schwester Erika Mann. Gründgens selbst äußerte sich nicht zu dem Roman, der nach dem Zweiten Weltkrieg für lange Zeit in Deutschland nicht erscheinen konnte. Nach dem Tod von Gustaf Gründgens im Jahr 1963 beantragte dessen Adoptivsohn Peter Gorski vor den deutschen Gerichten ein Verbot des Romans in Deutschland und stützte seinen Antrag auf den postmortalen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Die deutschen Zivilgerichte gaben der Klage statt: Das Buch stelle Gründgens in einer Weise dar, die dessen Persönlichkeitsrecht in unerträglicher Weise verletze, und die Kunstfreiheit müsse gegenüber dem Schutz der Würde und des Ansehens einer konkreten Person zurücktreten. Der Rowohlt Verlag, der den Roman publizieren wollte, legte Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG. Das BVerfG hatte die Kollision zwischen der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz verfassungsrechtlich aufzulösen.
Rechtsfrage
Wie ist die Kollision zwischen der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit nach Art. 5 III 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer verstorbenen Person — insbesondere dem postmortalen Schutz von Würde und Ansehen — verfassungsrechtlich aufzulösen, wenn ein Romanwerk eine reale Person erkennbar als Vorlage für eine negativ gezeichnete literarische Figur verwendet, und welche Maßstäbe gelten dabei für die Abwägung zwischen Kunstspezifik und Persönlichkeitsschutz?
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde des Rowohlt Verlags mit drei zu drei Stimmen ab — Stimmengleichheit führte nach der Verfahrensregel dazu, dass die angegriffene Entscheidung nicht aufgehoben wurde. Die Entscheidung enthält dennoch grundlegende und bis heute maßgebliche Aussagen zur Dogmatik der Kunstfreiheit. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Kunstfreiheit nach Art. 5 III 1 GG vorbehaltlos gewährleistet ist — das heißt, es gibt keinen Gesetzesvorbehalt, der dem Gesetzgeber erlauben würde, die Kunstfreiheit durch einfaches Gesetz einzuschränken. Gleichwohl ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos: Sie findet ihre Grenzen in anderen Verfassungsnormen — den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken. Da das Grundgesetz keine Freiheit absolut garantiert, können vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte durch kollidierende Verfassungswerte begrenzt werden. Für die Kunstfreiheit gilt: Sie kann durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG sowie durch die Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG beschränkt werden. Bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz hat das Gericht den spezifischen Kunstwerkcharakter zu berücksichtigen: Kunstwerke sind nicht nach dem Maßstab zu beurteilen, der für Tatsachenbehauptungen gilt. Eine literarische Figur muss nicht mit der realen Person identisch sein — der Autor darf verdichten, übertreiben, verfremden, kritisieren. Entscheidend für die Abwägung ist jedoch, wie eng die Kunstfigur mit der realen Person verbunden ist und ob die Darstellung ein 'Zerrbild' der realen Person zeichnet, das deren Würde oder Ansehen in einer Weise verletzt, die über das durch die künstlerische Auseinandersetzung Gerechtfertigte hinausgeht. Je deutlicher eine literarische Figur als Abbild einer bestimmten realen Person erscheint und je schwerer die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung wiegt, desto eher kann der Persönlichkeitsschutz die Kunstfreiheit zurückdrängen. Die knappe Mehrheit sah im konkreten Fall die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes des Gustaf Gründgens als hinreichend gravierend an, um das Veröffentlichungsverbot zu tragen.
Leitsatz (paraphrasiert)
Kunstfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet, findet aber ihre Grenzen an anderen Verfassungswerten, insbesondere am allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürdegarantie (Art. 2 I, Art. 1 I GG). Im Spannungsfeld zwischen Kunstwerk und Persönlichkeitsschutz ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der der spezifische Charakter der Kunst und die künstlerische Verfremdung zu berücksichtigen sind; je deutlicher eine literarische Figur als Abbild einer realen Person erkennbar ist und je schwerer die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung — auch postmortal — wiegt, desto eher überwiegt der Persönlichkeitsschutz die Kunstfreiheit.
Bedeutung
Der Mephisto-Beschluss vom 24. Februar 1971 ist der Ausgangspunkt der deutschen Kunstfreiheitsdogmatik und begründet die Formel der 'verfassungsimmanenten Schranken' für vorbehaltlos garantierte Grundrechte. Diese Formel gilt gleichermaßen für die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG). Die Entscheidung etabliert zudem den postmortalen Persönlichkeitsschutz als anerkannte verfassungsrechtliche Position — verstorbene Personen sind noch für eine bestimmte Dauer nach ihrem Tod durch ihr fortwirkendes Persönlichkeitsrecht gegen schwere Herabsetzungen ihres Ansehens und Angriffe auf ihre Würde geschützt. Die 'Zerrbild'-Formel als Abwägungskriterium ist seitdem in der gesamten Presse- und Kunstfreiheitsdogmatik verankert. In der Nachfolge ergibt sich das Gebot für alle Gerichte, bei Kunstwerken mit erkennbarem Wirklichkeitsbezug sorgfältig zwischen dem legitimen Kunstcharakter der Darstellung und dem schutzwürdigen Persönlichkeitsinteresse der betroffenen Person zu trennen. Das Scheitern am Abstimmungsergebnis — drei zu drei Stimmen, womit die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung scheitert — zeigt die außergewöhnliche dogmatische Schwierigkeit der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Dies hat die Rechtswissenschaft zu zahlreichen Auseinandersetzungen über die richtige Gewichtung veranlasst. Die Linie des Gerichts wurde in späteren Entscheidungen zu satirischen Darstellungen, politischen Karikaturen und fiktionalen Werken mit Wirklichkeitsbezug fortgeführt und verfeinert. Die allgemeine Formel lautet: Je stärker eine Kunstfigur mit einer identifizierbaren realen Person verbunden ist und je schwerer die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung wiegt, desto eher drängt der Persönlichkeitsschutz die Kunstfreiheit zurück.
In der Klausur
Prüfungsschema Art. 5 III GG — vorbehaltloses Grundrecht mit verfassungsimmanenten Schranken: (1) Schutzbereich — Werk und Wirkbereich der Kunst, autonome Definition durch Pluralität der Kunsttheorien (formaler, materieller, offener Kunstbegriff). (2) Eingriff — Verbot, Beschlagnahme, zivilrechtliche Unterlassungsklage. (3) Keine Schrankenregelung vorhanden, daher: verfassungsimmanente Schranken prüfen — (a) welches kollidierende Verfassungsgut? (b) Abwägung: Kunstspezifik, Werkcharakter, Grad der Personenähnlichkeit, Zerrbild-Nähe, Intensität der Persönlichkeitsverletzung, postmortaler Schutz. (4) Verhältnismäßigkeit auch bei verfassungsimmanenten Schranken prüfen — die Beschränkung muss das mildeste Mittel sein. Häufiger Fehler: Gesetzesvorbehalts-Schranken bei vorbehaltlosen Grundrechten prüfen — das ist falsch. Art. 5 III GG hat keinen Gesetzesvorbehalt. Vertiefung Kunstbegriff: Drei Alternativen stehen bereit — der formale Kunstbegriff (die Subsumtion unter eine anerkannte Kunstgattung: Roman, Gemälde, Skulptur, Film), der materielle Kunstbegriff (eine freie schöpferische Gestaltung als Ausdruck innerer Erlebnisse des Künstlers) und der offene Kunstbegriff des BVerfG (das Werk enthält infolge der Fülle seiner Bezüge unterschiedlichste Interpretationen, ohne dass eine bestimmte aufgezwungen würde). In der Klausur genügt regelmäßig die Feststellung: Ein Roman ist formal eine anerkannte Kunstgattung und materiell ein Ausdruck schöpferischer Gestaltung, der Schutzbereich ist eröffnet. Zum postmortalen Persönlichkeitsschutz: Der Schutz erlischt nicht mit dem Tod, nimmt aber mit dem zeitlichen Abstand zum Tod ab. In der Abwägung ist das seit dem Tod verstrichene Jahr zu berücksichtigen — je länger der Tod zurückliegt, desto schwerer muss die Persönlichkeitsverletzung wiegen, um die Kunstfreiheit zurückzudrängen.
Verwandte Entscheidungen
Verwandte Normen
Verwandte Theorien
Verwandte Begriffe
Theorie verstanden — jetzt anwenden.
Du kennst die Mephisto-Beschluss — jetzt teste dich selbst an einer Klausur, in der diese Entscheidung relevant ist.