Verfassungsrecht
Auschwitzlüge-Beschluss
Die Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich ist eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung und genießt für sich genommen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Selbst wenn man sie im Kontext einer Meinungsäußerung als geschützt ansieht, darf sie zum Schutz der persönlichen Ehre der in Deutschland lebenden Juden untersagt werden. Eine versammlungsrechtliche Auflage gegen eine NPD-Veranstaltung mit David Irving war deshalb verfassungsgemäß; die Verfassungsbeschwerde wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 23/94
- Datum
- 13. April 1994
- Fundstelle
- BVerfGE 90, 241
Sachverhalt
Der Bezirksverband München-Oberbayern der NPD lud für den 12. Mai 1991 zu einer Veranstaltung in München mit dem Thema „Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung?“ ein; Hauptredner sollte der „revisionistische“ Autor David Irving sein. Die Landeshauptstadt München verbot die Versammlung nicht, sondern erteilte der NPD als Veranstalterin auf der Grundlage von § 5 Nr. 4 VersG eine Auflage: Sie habe dafür zu sorgen, dass die Verfolgung der Juden im Dritten Reich in der Versammlung nicht geleugnet oder bezweifelt werde, zu Beginn auf die Strafbarkeit solcher Redebeiträge (§§ 130, 185, 189, 194 StGB) hinzuweisen und solche Beiträge notfalls zu unterbinden. Die Versammlung fand statt. Die anschließende Fortsetzungsfeststellungsklage der NPD wies das VG München ab, der Bayerische VGH wies die Berufung zurück, und das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die NPD ausschließlich die Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG. Das Verwaltungsgericht stützte die Gefahrenprognose auf die Einladung, die Person Irvings und den Verfassungsschutzbericht. Dass der NPD-Landesverband Irving zuvor gebeten hatte, das Wort „Auschwitz“ zu vermeiden, und dieser zugestimmt hatte, ließ es nicht genügen, weil sich die Judenverfolgung auch ohne dieses Wort leugnen lasse; in dem Schreiben hieß es zudem, der Zusammenhang zwischen der moralischen Abwertung Deutschlands und seinen Zugeständnissen lasse sich „weitgehend“ losgelöst von der Authentizität bestimmter Ereignisse betrachten, und „weitgehend“ bedeute nicht „vollständig“. Der VGH ergänzte, die Auflage untersage nur, was ohnehin verboten sei, und belaste die Veranstalterin daher kaum. Die NPD machte vor dem BVerfG geltend, die Rechtsprechung, die das Leugnen der Judenverfolgung als Beleidigung bestrafe, ersetze einen gescheiterten Gesetzentwurf von 1984 und unterdrücke die zeitgeschichtliche Forschung; der Gesetzgeber habe sich mit § 194 I 2 StGB nur für eine verfahrensrechtliche Lösung entschieden.
Rechtsfrage
Ist die Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich durch Art. 5 I 1 GG geschützt? Ist eine Versammlungsauflage, die solche Äußerungen untersagt, mit der Meinungsfreiheit vereinbar? Nach welchem Grundrecht ist eine Auflage zu beurteilen, die sich auf den Inhalt von Redebeiträgen bezieht?
Entscheidung
Der 1. Senat verwarf die Verfassungsbeschwerde nach § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet; ob sie zulässig war, ließ er offen. Maßstab ist vorrangig Art. 5 I 1 GG, nicht Art. 8 GG, weil die Auflage bestimmte Äußerungen betrifft; was von Verfassungs wegen nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlass einer Maßnahme nach § 5 Nr. 4 VersG sein. Meinungen sind durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägt und unabhängig von ihrem Wert geschützt. Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind; die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung fällt nicht unter Art. 5 I 1 GG. Die Behauptung, es habe im Dritten Reich keine Judenverfolgung gegeben, ist nach ungezählten Augenzeugenberichten, Dokumenten, Gerichtsfeststellungen und Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr und genießt für sich genommen keinen Schutz. Darin liegt der Unterschied zur Leugnung der deutschen Kriegsschuld (BVerfGE 90, 1), bei der es um komplexe Beurteilungen geht. Hilfsweise prüfte der Senat die Äußerung im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema als Teil einer Meinungsäußerung; auch dann hält die Beschränkung stand. § 5 Nr. 4 VersG ist verfassungsgemäß, weil er nur an Äußerungen anknüpft, die ohnehin strafbar sind; der präventive Charakter verlangt eine strenge Gefahrenprognose und eine nach dem Stand der Rechtsprechung zweifelsfreie Strafbarkeit. Die Beleidigungstatbestände schützen die in Art. 5 II GG ausdrücklich genannte persönliche Ehre. Nach der Auslegung durch die ordentlichen Gerichte (grundlegend BGHZ 75, 160) bilden die in Deutschland lebenden Juden aufgrund ihres Verfolgungsschicksals eine beleidigungsfähige Gruppe, und die Leugnung der Verfolgung ist eine ihnen zugefügte Beleidigung. In der Abwägung tritt die Meinungsfreiheit zurück, weil die Äußerung auf einer erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung beruht und die Betroffenen schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht trifft. Ob die Auflage auch auf §§ 130 und 189 StGB gestützt werden konnte, ließ der Senat dahinstehen, weil schon § 185 StGB sie trug. Die Auslegung der ordentlichen Gerichte, auf die sich die Verwaltungsgerichte stützten, gab der Senat mit den Worten des BGH wieder: Die historische Tatsache, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weise den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; es gehöre zu ihrem Selbstverständnis und zu ihrer Würde, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Gruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung besteht. Wer jene Vorgänge zu leugnen versuche, spreche jedem Einzelnen von ihnen die persönliche Geltung ab, auf die er Anspruch hat (BGHZ 75, 160). Diese Auslegung verletzt nach dem BVerfG kein Verfassungsrecht. Dass diese Auslegung in der Strafrechtsliteratur teilweise als Überdehnung des Beleidigungstatbestands kritisiert wird, ließ der Senat nicht gelten: Das BVerfG prüft nicht, ob eine Auslegung des einfachen Rechts richtig ist, sondern nur, ob sie Grundrechte verkennt. Der Gesetzgeber habe an diese Rechtsprechung mit der Ausnahme vom Strafantragserfordernis in § 194 I 2 StGB gerade angeknüpft. Auch dass ein Entwurf von 1984 mit einem eigenen, schärferen Tatbestand nicht Gesetz geworden war, erlaube keinen Schluss auf die Straflosigkeit nach § 185 StGB.
Leitsatz
Die Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich ist eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung und für sich genommen nicht durch Art. 5 I 1 GG geschützt. Auch im Zusammenhang einer Meinungsäußerung betrachtet, darf sie zum Schutz der persönlichen Ehre der in Deutschland lebenden Juden untersagt werden; die Anwendung von § 5 Nr. 4 VersG auf Versammlungen, in denen eine solche Leugnung zu erwarten ist, verstößt nicht gegen die Meinungsfreiheit.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Der Beschluss ist die Grundsatzentscheidung zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei historischen Aussagen. Erwiesen unwahre Tatsachen fallen aus dem Schutzbereich heraus, Werturteile über Schuld und Verantwortung dagegen nicht; deshalb unterscheidet das Gericht die Holocaust-Leugnung von der Bestreitung der Kriegsschuld. Bemerkenswert ist die doppelte Begründung: Die Entscheidung trägt sowohl die Herausnahme aus dem Schutzbereich als auch, hilfsweise, eine Abwägung zugunsten des Ehrschutzes. Der Gesetzgeber hat noch 1994 mit § 130 III StGB einen eigenen Straftatbestand für das Leugnen, Billigen und Verharmlosen des Völkermords unter der NS-Herrschaft geschaffen. Für Äußerungen, die nicht schon wegen Unwahrheit aus dem Schutzbereich fallen, hat das BVerfG später im Wunsiedel-Beschluss (BVerfGE 124, 300) die Grenzen eines Sonderrechts gegen NS-bezogene Meinungen bestimmt.
In der Klausur
Schutzbereich Art. 5 I 1 GG sorgfältig prüfen: Meinung (Element der Stellungnahme) oder Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich)? Bei Mischäußerungen nur trennen, wenn der Sinn nicht verfälscht wird; sonst insgesamt als Meinung behandeln. Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt. Wenn der Sachverhalt eine Versammlung betrifft, aber der Inhalt der Äußerungen beschränkt wird, ist Art. 5 GG der vorrangige Maßstab, nicht Art. 8 GG. In der Rechtfertigung: Ehrschutz als ausdrückliche Schranke des Art. 5 II GG; § 130 StGB als allgemeines Gesetz (zu § 130 IV StGB Wunsiedel beachten). Zur Prozesslage: Der Beschluss lautet auf „verworfen“ nach § 24 BVerfGG; die Zulässigkeit blieb offen. Typischer Fehler: behaupten, die Stadt habe die Versammlung verboten. Es ging um eine Auflage als milderes Mittel. Heute ist die Holocaust-Leugnung primär nach § 130 III StGB strafbar: Bestraft wird, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 I VStGB bezeichneten Art öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Beleidigungslösung des Beschlusses bleibt daneben anwendbar, ist in der Klausur aber meist nur noch als Hilfsargument zu erwähnen.
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