Verfassungsrecht

Stolpe-Beschluss

Bei mehrdeutigen Äußerungen unterscheidet das BVerfG zwischen Sanktionen für vergangene Äußerungen und Unterlassungsansprüchen für die Zukunft: Ein Unterlassungsanspruch scheidet nicht allein deshalb aus, weil die Äußerung auch eine harmlose Deutung zulässt, denn der Äußernde kann künftig klarstellen, wie er sie meint. Manfred Stolpe hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Unterlassungsklage Erfolg.

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 1696/98
Datum
25. Oktober 2005
Fundstelle
BVerfGE 114, 339
Als PDF herunterladen

Sachverhalt

Manfred Stolpe war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und später Ministerpräsident von Brandenburg. Als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit, das ihn unter dem Decknamen „IM-Sekretär“ als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte. Am 2. April 1996 sagte der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, ein Rechtsanwalt und Notar, in einer ZDF-Sendung vor der Volksabstimmung über die Fusion von Berlin und Brandenburg: „Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, … verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen.“ Stolpe verlangte Unterlassung, weil er nie als inoffizieller Mitarbeiter für die Stasi tätig gewesen sei. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung, weil die Äußerung im allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit aufgrund einer Verpflichtungserklärung behaupte und deren Wahrheit nicht bewiesen sei. Der BGH (Urteil vom 16. Juni 1998, BGHZ 139, 95) hob dieses Urteil auf und stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her: Die Äußerung lasse auch die Deutung zu, Stolpe habe der Stasi ohne Verpflichtung bewusst Informationen geliefert; auch insoweit sei sie zwar nicht erwiesen, aber durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Dagegen erhob Stolpe Verfassungsbeschwerde. Das Oberlandesgericht verstand die Äußerung nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin, Stolpe habe aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Verpflichtungserklärung im Auftrag der Stasi Informationen über Dritte gesammelt und weitergegeben. Die Beweislast für die Wahrheit liege nach § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB beim Beklagten; der Beweis sei nicht gelungen, weil eine schriftliche Verpflichtungserklärung nicht bekannt und die Stasi-Akte über Stolpe vernichtet sei. Ob Stolpe in seinem Bemühen um humanitäre Hilfe nur „zu weit gegangen“ oder die Seiten gewechselt habe, lasse sich nicht klären. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen hätte es genügt, die bekannten Indizien zusammenzufassen oder als eigene Meinung zu bewerten. Der BGH hielt die Äußerung dagegen in der milderen Deutung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt: Sie sei im politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gefallen, Stolpe habe sich selbst engagiert an der Auseinandersetzung beteiligt, und es gebe gegen ihn sprechende Indizien. Einen erstmals in der Revision gestellten Beweisantrag Stolpes, Bundeskanzler Helmut Schmidt habe ihn um Kontakte zum Staatssicherheitsdienst gebeten, hielt der BGH für unzulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte Stolpe, der BGH habe die Äußerung ohne jeden Anhalt im Wortlaut umgedeutet und im Ergebnis die Beweislast umgekehrt; wer über den ermittelten Sachverhalt hinausgehende Behauptungen aufstelle, trage das Risiko ihrer Beweisbarkeit.

Rechtsfrage

Welche Deutung einer mehrdeutigen Äußerung ist zugrunde zu legen, wenn der Betroffene ihre künftige Unterlassung verlangt? Gilt der Grundsatz, dass von mehreren Deutungen die für den Äußernden günstigste zu wählen ist, auch für Unterlassungsansprüche? Und welche Sorgfaltsanforderungen gelten für den, der eine umstrittene ehrenrührige Tatsache in der politischen Auseinandersetzung als feststehend verbreitet?

Entscheidung

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt: Das Urteil des BGH verletzt Stolpe in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG; es wurde aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen. Für Sanktionen wegen in der Vergangenheit getätigter Äußerungen, etwa strafrechtliche Verurteilung, Schadensersatz oder Widerruf, gilt weiterhin: Lässt eine Äußerung mehrere nicht fernliegende Deutungen zu, darf das Gericht der Sanktion nur die Deutung zugrunde legen, die für den Äußernden günstiger ist, sofern es die anderen nicht mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat; sonst droht ein Einschüchterungseffekt für die Meinungsfreiheit. Bei Ansprüchen auf künftige Unterlassung ist die Lage anders: Der Äußernde hat es in der Hand, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und klarzustellen, welcher Inhalt seiner Äußerung zugrunde liegt. Eine zur Unterlassung verpflichtende Entscheidung trifft ihn deshalb weit weniger; dem steht ein erhebliches Schutzbedürfnis des Betroffenen gegenüber, der sonst eine ihn verletzende Deutung hinnehmen müsste. Daher sind im Rahmen der Abwägung bei Unterlassungsansprüchen alle nicht fernliegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Der BGH hatte die Klage abgewiesen, weil die Äußerung auch in einer milderen, durch berechtigte Interessen gedeckten Deutung verstanden werden konnte, ohne die persönlichkeitsrechtsverletzende Deutung des Oberlandesgerichts, Stolpe sei aufgrund einer Verpflichtung als Spitzel tätig gewesen, als Grundlage des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen. Darin lag eine erste Grundrechtsverletzung. Selbstständig tragend war eine zweite: Auch in der milderen Deutung hatte der BGH die Wahrheits- und Sorgfaltspflichten des Äußernden verkannt. Wer eine umstrittene, nicht erwiesene Tatsache verbreitet, muss kenntlich machen, dass sie umstritten ist, und darf sie nicht als feststehend hinstellen; das tat der Beklagte mit „Die Tatsache, dass …, wie wir alle wissen“ gerade nicht. Die Unterscheidung begründete der Senat mit dem Einschüchterungseffekt: Anders als nachträgliche straf- oder zivilrechtliche Sanktionen schreckt eine Unterlassungspflicht für die Zukunft nicht von der Meinungsäußerung ab, denn der Äußernde behält sein Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt und kann sein Anliegen in einer das Persönlichkeitsrecht nicht verletzenden Weise weiterverfolgen. Zur Sorgfalt ergänzte er: Wer sich auf unwidersprochene Presseberichte stützt, genügt seiner Darlegungslast nur, wenn diese die Behauptung tragen; weiß er, dass die Richtigkeit in Frage gestellt ist, kann er sich auf sie nicht berufen.

Leitsatz

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf ihre zukünftige Unterlassung, anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit getätigten Äußerung zu Strafe, Schadensersatz oder Widerruf, nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutung zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Der Stolpe-Beschluss begründet eine bis heute zentrale Unterscheidung des Äußerungsrechts. Die günstigste-Deutung-Regel aus der Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit, bekannt etwa aus dem Soldaten-sind-Mörder-Beschluss, wird auf Sanktionen für vergangene Äußerungen begrenzt. Bei Unterlassungsansprüchen gilt die Stolpe-Doktrin: Hier ist die persönlichkeitsrechtsfeindlichere Deutung zugrunde zu legen, weil der Äußernde die Mehrdeutigkeit für die Zukunft selbst beseitigen kann. Die Unterscheidung ist in Literatur und Praxis umstritten, weil sie den Schutz der Meinungsfreiheit gerade bei politischen Äußerungen verkürzen kann, ist aber in der Rechtsprechung von BGH und BVerfG fest etabliert. Für die Klausur ist der Fall ein Musterbeispiel dafür, dass dieselbe Äußerung je nach Rechtsfolge unterschiedlich zu deuten ist.

In der Klausur

Prüfung eines äußerungsrechtlichen Anspruchs:

  1. (1)Sinngehalt ermitteln;
  2. (2)Tatsachenbehauptung oder Werturteil;
  3. (3)bei Mehrdeutigkeit nach der Rechtsfolge unterscheiden: Für Strafe, Schadensersatz, Geldentschädigung oder Widerruf die für den Äußernden günstigste nicht fernliegende Deutung zugrunde legen (Soldaten sind Mörder); für Unterlassungsansprüche alle nicht fernliegenden Deutungen, also auch die persönlichkeitsrechtsverletzende (Stolpe).
  4. (4)Bei nicht erweislich wahren Tatsachen Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) und Sorgfaltspflichten prüfen. Typischer Fehler: die günstigste-Deutung-Regel auch auf den Unterlassungsanspruch anwenden. Zweiter Fehler: Beschwerdeführer und Ergebnis vertauschen. Stolpe selbst hat die Verfassungsbeschwerde erhoben und gewonnen. Beweislast bei Tatsachenbehauptungen: Bei ehrenrührigen Tatsachen trägt der Äußernde nach § 186 StGB, über § 823 II BGB in das Zivilrecht transportiert, die Beweislast für die Wahrheit. Ist die Wahrheit nicht erweislich, kann § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) helfen, wenn der Äußernde seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat; dazu gehört bei umstrittenen Tatsachen, die Gegenposition und den Streitstand kenntlich zu machen. Für den Unterlassungsanspruch gilt § 1004 I 2 BGB analog; die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert.

Verstanden. Jetzt anwenden.

Du kennst Stolpe-Beschluss. Teste dich an einer Klausur, in der diese Entscheidung den Ausschlag gibt.