Zivilrecht
Koks-Fall — Geheißerwerb beim gutgläubigen Erwerb
Beim gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer genügt für die Übergabe nach § 929 BGB, dass ein Dritter als unmittelbarer Besitzer den Besitz auf Geheiß des Veräußerers auf den Erwerber überträgt; der Dritte muss nicht Besitzmittler des Veräußerers sein. Die Klage des Kohlenhändlers, der den Koks geliefert hatte, war damit nicht ohne Weiteres begründet: Der BGH hob die Klageabweisung auf und verwies zurück, damit der gutgläubige Erwerb sowie die Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB und aus Bereicherungsrecht geprüft werden.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VII ZR 218/60
- Datum
- 30. Oktober 1961
- Fundstelle
- BGHZ 36, 56
Sachverhalt
Die Beklagte bezog die Brennstoffe für ihr Grundstück von der Firma St., deren Inhaber H. war. Aufgrund eines im Sommer 1958 erteilten und im Voraus bezahlten Auftrags war die Firma verpflichtet, nach Abruf zu liefern. Als der Hauswart der Beklagten bei H. Koks bestellte, sagte dieser zu, obwohl er sein Kohlengeschäft inzwischen aufgegeben hatte; das wusste die Beklagte nicht. Die Klägerin, eine Kohlenhändlerin, hatte H. vorgeschlagen, als ihr Vertreter gegen Provision zu arbeiten. H. wandte sich wegen der Lieferung an die Klägerin, ohne dass die Beklagte davon erfuhr. Mit Wagen der Klägerin wurde der Koks geliefert. Der Lieferschein war von der Klägerin an die Beklagte ausgestellt, sah einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vor und enthielt keinen Hinweis auf H.; der Hauswart quittierte den Empfang. Als die Klägerin zwei Tage später eine Rechnung schickte, verweigerte die Beklagte noch am selben Tag die Zahlung, weil sie bei der Klägerin nichts bestellt und H. bereits bezahlt habe. Den Koks verheizte sie. Die Klägerin verlangte Bezahlung aus Kaufvertrag, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Kammergericht begründete das so: Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, und eine Bereicherung durch Verbrauch fremder Sachen sei weggefallen, weil die Beklagte an H. gezahlt habe.
Rechtsfrage
Kann ein Erwerber gutgläubig Eigentum von einem Nichteigentümer erwerben, der die Sache nie selbst besessen hat, sondern sie auf seine Weisung von einem Dritten an den Erwerber liefern lässt? Muss der Dritte dafür Besitzmittler des Veräußerers sein? Und welche Folgen hat ein solcher Erwerb für Ansprüche des ursprünglichen Eigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und aus Bereicherungsrecht? Und muss der Veräußerer im Zeitpunkt der Einigung selbst Besitzer gewesen sein, wie eine ältere Formel des Reichsgerichts nahelegte?
Entscheidung
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Mit Recht hatte das Kammergericht einen Kaufvertrag zwischen den Parteien verneint, und auch eine Übereignung durch die Klägerin selbst an die Beklagte schied aus. Es hätte aber zunächst einen Schadensersatzanspruch nach §§ 990, 989 BGB wegen des Verbrauchs prüfen müssen; ob die Beklagte hinsichtlich ihres Besitzrechts bösgläubig war, erforderte eine tatsächliche Würdigung, die das Berufungsgericht nachzuholen hatte. Fehlen die Voraussetzungen des § 990 BGB, bleibt ein Bereicherungsanspruch wegen Verbrauchs fremder Sachen, der durch die §§ 987 ff. BGB nicht ausgeschlossen wird; die Zahlung der Beklagten an H. ließ ihn entgegen dem Kammergericht nicht ohne Weiteres entfallen. Im Ergebnis richtig wäre die Klageabweisung nur, wenn die Beklagte das Eigentum gutgläubig von H. erworben hätte (§§ 929, 932 BGB). Dann schieden Ansprüche aus § 990 BGB ebenso aus wie aus § 812 BGB, denn gegen den gutgläubigen Erwerber hat der wahre Eigentümer grundsätzlich keinen Bereicherungsanspruch; sonst wäre der Gutglaubensschutz bedeutungslos. Das Gesetz verweist ihn auf den veräußernden Nichteigentümer (§ 816 I 1 BGB) und lässt den Erwerber nur bei unentgeltlichem Erwerb haften (§ 816 I 2 BGB). Diese naheliegende Frage hatte das Kammergericht nicht gestellt. Der gute Glaube der Beklagten an das Eigentum des H. war mangels Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen. Fraglich war allein die Übergabe, denn H. hatte den Koks nie besessen. Der Senat schloss sich der fast allgemeinen Ansicht in der Lehre an: Die Übergabe muss nicht durch den Veräußerer selbst geschehen; es genügt, wenn der Besitz von einem Dritten als unmittelbarem Besitzer, etwa vom Lieferanten des Veräußerers, auf dessen Geheiß übertragen wird, und der Dritte muss nicht Besitzmittler des Veräußerers sein. § 932 BGB schütze den Erwerber, der aufgrund der Besitzlage an das Eigentum des Veräußerers glauben darf. Vom Erwerber aus gesehen übe aber nicht nur derjenige die tatsächliche Gewalt aus, der ihm die Sache selbst übergibt, sondern auch derjenige, auf dessen Weisung sie ihm ein Dritter ausfolgt; in beiden Fällen brauche und verdiene der Erwerber Schutz. Die ältere Bemerkung, der Nichteigentümer müsse zur Zeit der Einigung selbst Besitzer gewesen sein, und eine abweichende Deutung früherer BGH-Rechtsprechung durch das OLG München wies der Senat zurück. Zur Zulässigkeit der Revision stellte der Senat in einem eigenen Leitsatz klar, dass für die Zulassung wegen Divergenz die Begründung genügt, das Berufungsgericht weiche möglicherweise von einer Entscheidung des BGH ab, wenn es beachtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit seiner Entscheidung mit dieser hat. In der Sache betonte er, dass es bei der früheren BGH-Entscheidung, auf die sich die Gegenansicht berief (BGHZ 10, 81), um eine andere Frage ging, nämlich ob der gute Glaube an das Eigentum eines der Veräußerung zustimmenden Dritten genügt; zur Übergabe auf Geheiß spreche sie eher für die herrschende Meinung.
Leitsatz
Beim gutgläubigen Erwerb von einem Nichteigentümer genügt es für die Übergabe im Sinne des § 929 BGB, dass der Besitz auf Geheiß des Veräußerers von einem Dritten, der unmittelbarer Besitzer ist, an den Erwerber übertragen wird.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Der Koks-Fall ist die Leitentscheidung zum Geheißerwerb. Er erkennt an, dass die Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB nicht voraussetzt, dass der Veräußerer selbst je Besitz hatte; maßgeblich ist, dass der Besitzwechsel auf seine Veranlassung hin geschieht; die Lehre verlangt zusätzlich, dass der Veräußerer nach dem Übergabevorgang keinerlei Besitz mehr behält. Das ermöglicht vor allem Streckengeschäfte, bei denen der Lieferant direkt an den Abnehmer seines Käufers liefert, und überträgt diese Konstruktion auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Die Begründung, der Erwerber verdiene Schutz, weil aus seiner Sicht auch derjenige die Sachherrschaft ausübt, auf dessen Weisung geliefert wird, ist zum Ausgangspunkt eines bis heute geführten Streits geworden: Genügt es, dass der Erwerber das Handeln des Dritten als Geheiß des Veräußerers verstehen durfte, auch wenn der Dritte in Wahrheit gar nicht auf dessen Weisung, sondern für einen anderen handelte (sogenannte Scheingeheißperson)? Im Koks-Fall lag diese Problematik nahe: Die Klägerin lieferte mit einem auf sie selbst lautenden Lieferschein, der H. nicht erwähnte, sodass zweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf Geheiß des H. handeln wollte. Für die Bereicherungsrechtsklausur ist der Fall zudem ein Musterbeispiel für das Verhältnis von Gutglaubensschutz, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und § 816 I BGB.
In der Klausur
Prüfung eines Anspruchs des Lieferanten gegen den Abnehmer bei Lieferung auf Veranlassung eines Zwischenhändlers:
- (1)Vertragliche Ansprüche: Wurde ein Kaufvertrag gerade mit dem Abnehmer geschlossen? Meist nicht.
- (2)§§ 990, 989 BGB bei Verbrauch: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis setzt voraus, dass der Lieferant noch Eigentümer war; also zuerst den Eigentumserwerb des Abnehmers prüfen.
- (3)Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB vom Zwischenhändler: Einigung zwischen Zwischenhändler und Abnehmer (Auslegung aus Empfängersicht, insbesondere bei Lieferscheinen und Eigentumsvorbehalt), Übergabe durch Geheißerwerb (Besitzverschaffung durch einen Dritten auf Weisung des Veräußerers, ohne dass dieser Besitz behält), guter Glaube nach § 932 II BGB, kein Abhandenkommen nach § 935 BGB.
- (4)Bei gutgläubigem Erwerb: kein Anspruch gegen den Abnehmer aus § 812 BGB (Vorrang der Leistungsbeziehung, Wertung des § 932 BGB), sondern aus § 816 I 1 BGB gegen den Zwischenhändler; gegen den Abnehmer nur bei Unentgeltlichkeit (§ 816 I 2 BGB).
- (5)Ohne gutgläubigen Erwerb: Eingriffskondiktion wegen Verbrauchs, §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB, und § 818 III BGB prüfen. Typischer Fehler: zu behaupten, der BGH habe den gutgläubigen Erwerb verneint und der Klägerin recht gegeben. Er hat ihn für möglich gehalten, den guten Glauben unterstellt und zurückverwiesen.
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