Strafrecht
Katzenkönig-Fall
Der BGH erkennt eine „Täterschaft hinter dem Täter“ an: Wer einen anderen durch einen bewusst hervorgerufenen Irrtum zur Tat steuert, kann mittelbarer Täter sein, auch wenn der Vordermann selbst als Täter verantwortlich bleibt, weil sein Verbotsirrtum vermeidbar war. Maßgeblich ist die vom Täterwillen getragene Tatherrschaft des Hintermanns, wertend ermittelt nach Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- 4 StR 352/88
- Datum
- 15. September 1988
- Fundstelle
- BGHSt 35, 347
Sachverhalt
Die Angeklagten H., P. und R. lebten in einem von Mystizismus und Irrglauben geprägten Beziehungsgeflecht. H. und P. brachten den leicht beeinflussbaren R., einen Polizeibeamten, durch Tricks, vorgespiegelte hellseherische Fähigkeiten und Kulthandlungen dazu, an den „Katzenkönig“ zu glauben, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe. Als H. 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes Udo N. erfuhr, beschloss sie aus Hass und Eifersucht, dessen Frau Annemarie N. durch R. töten zu lassen; P., der seinen Nebenbuhler loswerden wollte, war stillschweigend einverstanden. H. spiegelte R. vor, der Katzenkönig verlange wegen seiner Fehler ein Menschenopfer in Gestalt der Frau N.; vollende er die Tat nicht binnen kurzer Frist, werde die Menschheit oder würden Millionen Menschen vernichtet. R. erkannte, dass das Mord sei, und suchte unter Berufung auf das fünfte Gebot nach einem Ausweg; H. und P. erklärten, das Tötungsverbot gelte nicht, weil es ein göttlicher Auftrag sei. Unter Gewissensbissen wog R. die „Gefahr für Millionen Menschen“ gegen das Leben von Frau N. ab. Am 30. Juli 1986 suchte er sie in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen, und stach mit einem Fahrtenmesser, das P. ihm überlassen hatte, nach dessen Rat hinterrücks auf die ahnungs- und wehrlose Frau ein. Als Dritte der sich wehrenden Frau zu Hilfe kamen, floh er; er rechnete mit ihrem Tod, der aber ausblieb. Das LG Bochum verurteilte alle drei wegen versuchten Mordes, H. und P. zu lebenslanger Freiheitsstrafe, R. zu neun Jahren unter Anordnung seiner Unterbringung.
Rechtsfrage
Kann der Hintermann mittelbarer Täter sein, wenn der Vordermann selbst schuldhaft handelt, weil er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet? Nach welchem Kriterium ist in diesem Fall mittelbare Täterschaft von Anstiftung abzugrenzen?
Entscheidung
Der 4. Strafsenat bestätigte die Schuldsprüche gegen R. und P. wegen versuchten Mordes; H. hatte ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt. Aufgehoben wurden nur die Strafaussprüche. Zu R.: Er beging einen versuchten heimtückischen Mord; ein Rücktritt scheiterte, weil er sich nach dem beendeten Versuch nicht um die Erfolgsabwendung bemühte. Notwehr und Nothilfe schieden mangels gegenwärtigen Angriffs aus. § 34 StGB griff nicht, weil es an einer tatsächlichen Gefahr fehlte; der Glaube an die Gefahr half R. nicht als Tatbestandsirrtum, weil § 34 StGB eine Abwägung „Leben gegen Leben“ nicht gestattet. Seine Fehlgewichtung war ein Bewertungsirrtum und damit ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, und zwar ein vermeidbarer: Bei gebührender Gewissensanspannung und Befragung einer Vertrauensperson hätte er die Unzulässigkeit einer quantitativen Abwägung menschlichen Lebens erkennen können. § 35 StGB entfiel, weil R. die Gefahr nicht von sich oder ihm nahestehenden Personen abwenden wollte; einen übergesetzlichen Notstand ließ der Senat dahinstehen, weil es jedenfalls an einer gewissenhaften Prüfung der Notstandslage fehlte. Zu H. und P.: Die Frage, ob der Hintermann eines schuldhaft handelnden Täters mittelbarer Täter sein kann, war höchstrichterlich noch nicht entschieden und hier tragend, weil H. und P. die Kenntnis vom Mordmerkmal der Heimtücke nicht nachzuweisen war; als Anstifter hätten sie daher nicht wegen versuchten Mordes bestraft werden können, als Täter erfüllten sie das täterbezogene Merkmal der niedrigen Beweggründe. Der Senat lehnte das Verantwortungsprinzip als alleinigen Maßstab ab: Auch dem vermeidbar Irrenden fehle zur Tatzeit die Unrechtseinsicht, die bloße Vermeidbarkeit sei kein taugliches Abgrenzungskriterium. Maßgeblich sei die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft, die nach Art und Tragweite des Irrtums und Intensität der Einwirkung wertend zu ermitteln ist. Mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts sei jedenfalls, wer mit Hilfe eines bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, sodass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein, wenn auch schuldhaft handelndes, Werkzeug erscheint. So lag es hier: H. und P. hatten die Wahnideen erzeugt und ausgenutzt, Tatplanung und wesentliche Teile der Ausführung bestimmt, und R. war zudem in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Mittäter waren sie nicht, weil sie die Ausführung planmäßig R. allein überließen. Die Strafaussprüche hob der Senat auf, weil das LG die Milderung nach §§ 23 II, 49 I StGB ohne ausreichende Würdigung der Persönlichkeiten und der unterschiedlichen Tatbeiträge abgelehnt hatte.
Leitsatz
Befindet sich der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, schließt das die mittelbare Täterschaft des Hintermanns nicht aus. Die Abgrenzung zur Anstiftung richtet sich nach der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft und hängt von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung ab. Mittelbarer Täter ist jedenfalls, wer mit Hilfe eines von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, sodass der Irrende bei wertender Betrachtung als Werkzeug anzusehen ist.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Der Katzenkönig-Fall ist neben den Mauerschützen-Folgeentscheidungen die zentrale Entscheidung zur „Täterschaft hinter dem Täter“. Er bricht mit der Lehre, nach der mittelbare Täterschaft dort endet, wo der Vordermann selbst voll verantwortlicher Täter ist. Der BGH greift dafür auf die Tatherrschaftslehre zurück und verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung statt einer starren Regel. Als Beleg dafür, dass das Verantwortungsprinzip allein keine scharfe Grenze zieht, verweist er darauf, dass dessen Vertreter selbst für das durch einen Machtapparat organisierte Verbrechen eine „Täterschaft hinter dem Täter“ anerkennen. Praktisch entscheidend war die Frage, weil die Hintermänner als Anstifter mangels Kenntnis der Heimtücke milder hätten bestraft werden müssen; als mittelbare Täter wurden sie über ihr eigenes Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfasst. Lehrreich ist der Fall zudem für die Irrtumslehre: Die Fehlbewertung einer Notstandslage („Leben gegen Leben“) ist kein Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum, weil der Täter die Grenzen des § 34 StGB verkennt, nicht die Tatsachen. Im Schrifttum ist die Entscheidung geteilt aufgenommen worden; kritisiert wird vor allem, dass die offene Wertung die Grenze zur Anstiftung unscharf mache, und die vom BGH als verbreitet bezeichnete Gegenansicht hält am Verantwortungsprinzip fest. Roxin hatte schon vorher danach unterschieden, ob der Vordermann infolge des Irrtums das materielle Unrecht seines Tuns verkennt; der BGH hat diese Einschränkung nicht übernommen.
In der Klausur
Prüfungsreihenfolge: zuerst den Vordermann (R.) vollständig prüfen, einschließlich Rechtfertigung und Schuld. Dort liegt die Weiche: Wer die Fehlbewertung „Leben gegen Leben“ für einen Erlaubnistatbestandsirrtum hält, landet falsch; es ist ein Bewertungsirrtum im Rahmen des § 34 StGB und damit ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, im Fall vermeidbar. Danach die Hintermänner: § 25 I Alt. 2 StGB trotz voll verantwortlichen Vordermanns begründen, und zwar über die Tatherrschaft (Irrtumsherrschaft), nicht über die bloße Vermeidbarkeit des Irrtums. Achtung beim Ergebnis: Der BGH sagt nicht, mittelbare Täterschaft setze einen unvermeidbaren Irrtum voraus, er bejaht sie gerade beim vermeidbaren. Warum die Einordnung zählt: Bei Anstiftung käme es für das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke auf den Vorsatz des Anstifters an (§ 26 StGB); als mittelbare Täter haften die Hintermänner aus eigenen täterbezogenen Merkmalen. Für die mittelbare Täterschaft hilft eine feste Systematik der Fallgruppen, in denen der Hintermann Tatherrschaft hat:
- (1)Irrtumsherrschaft, wenn der Vordermann über Tatumstände, über die Rechtswidrigkeit oder, wie im Katzenkönig-Fall, in einem vom Hintermann hervorgerufenen Verbotsirrtum handelt;
- (2)Nötigungsherrschaft, wenn der Vordermann unter einem Zwang steht, der mindestens die Schwelle des § 35 StGB erreicht;
- (3)Organisationsherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate. Der Katzenkönig-Fall gehört in die erste Gruppe und zeigt, dass die Irrtumsherrschaft nicht an der Verantwortlichkeit des Vordermanns endet. Im Gutachten wird der mittelbare Täter erst nach dem Tatmittler geprüft, und bei den Mordmerkmalen ist sauber zwischen tatbezogenen (Heimtücke) und täterbezogenen (niedrige Beweggründe) Merkmalen zu trennen.
Verwandte Entscheidungen
Verwandte Theorien
- Mittelbare TäterschaftForm der Täterschaft nach § 25 I Var. 2 StGB: Der Hintermann begeht die Tat durc
- TatherrschaftslehreMaßgebliche Konzeption zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme: Täter ist,
- ErlaubnistatbestandsirrtumStreit um die Rechtsfolge, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzunge
Verstanden. Jetzt anwenden.
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