Verfassungsrecht

Soldaten-sind-Mörder-Beschluss

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92
Datum
10. Oktober 1995
Fundstelle
BVerfGE 93, 266

Das BVerfG hebt strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung auf: Die Parole 'Soldaten sind Mörder' ist in ihrem gesellschaftspolitischen Kontext als Meinungsäußerung geschützt, keine Schmähkritik. Grundlegend zur Sinnermittlung mehrdeutiger Äußerungen und zur engen Definition der Schmähkritik.

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Oktober 1995 über vier verbundene Verfassungsbeschwerden, denen Strafurteile wegen Beleidigung nach § 185 StGB zugrunde lagen. Alle vier Beschwerdeführer hatten in verschiedenen Zusammenhängen Formulierungen verwendet, die an den Ausspruch Kurt Tucholskys 'Soldaten sind Mörder' anknüpften oder ihn aufgriffen.

Im ersten Fall hielt ein Student während eines NATO-Manövers im Jahr 1988 an einer Straßenkreuzung ein Schild mit der Aufschrift 'A SOLDIER IS A MURDER' hoch. Ein Offizier der Bundeswehr erstattete Strafanzeige. Im zweiten Fall verteilte ein Oberstudienrat ein Flugblatt, das mit der Frage 'Sind Soldaten potentielle Mörder?' überschrieben war und mit der Aussage 'Soldaten werden zu Mördern ausgebildet' endete. Im dritten Fall zitierte der Beschwerdeführer in einem Leserbrief Tucholsky und schloss mit der Formulierung: 'Alle Soldaten sind potentielle Mörder!' Im vierten Fall hielten zwei Personen vor einem Bundeswehr-Informationsstand auf einer Motorradausstellung ein Transparent mit der Aufschrift 'Soldaten sind potentielle MÖRDER' in die Höhe.

Sämtliche Fachgerichte verurteilten die Beschwerdeführer wegen Beleidigung. Sie qualifizierten die Äußerungen als Schmähkritik, die wegen ihrer herabsetzenden Form nicht mehr vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Beschwerdeführer wandten ein, ihre Äußerungen seien als pazifistischer Protest gegen Krieg und Militär zu verstehen, nicht als persönliche Beleidigung individueller Soldaten. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Gewichtung der Äußerungen den grundrechtlich gebotenen Anforderungen aus Art. 5 I 1 GG genügt hatten.

Rechtsfrage

Stellen Parolen wie 'Soldaten sind Mörder' oder 'Soldaten sind potentielle Mörder' eine durch Art. 5 I 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar oder handelt es sich um strafbare Schmähkritik, die wegen ihrer diffamierenden Form keinen Grundrechtsschutz genießt? Wie sind mehrdeutige Äußerungen verfassungsrechtlich zu deuten und welche Anforderungen stellt das Grundgesetz an die Sinnermittlung durch Strafgerichte? Wann liegt bei herabsetzenden Kollektivbezeichnungen eine Beleidigung einzelner Mitglieder vor?

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht gab allen vier Verfassungsbeschwerden statt und hob die Verurteilungen auf. Die Fachgerichte hatten nach Auffassung des Gerichts Inhalt und Tragweite der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG nicht hinreichend beachtet.

In der Begründung entwickelte das Gericht mehrere für die Meinungsfreiheitsdogmatik grundlegende Aussagen: Zunächst zur Sinnermittlung mehrdeutiger Äußerungen: Maßgeblich ist der Sinn einer Äußerung, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat — weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der Betroffenen. Bei mehrdeutigen Äußerungen sind alle möglichen Deutungen in Betracht zu ziehen; lässt eine Formulierung eine nicht ehrenrührige Auslegung zu, verstößt ein Strafurteil, das diese Deutung übergeht, gegen Art. 5 I 1 GG. Die isolierte Betrachtung einzelner Satzteile genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht; Kontext und Begleitumstände sind stets einzubeziehen.

Zur Schmähkritik stellte das Gericht eine enge Definition auf: Schmähung liegt vor, wenn die persönliche Kränkung des Betroffenen das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängt. Wesensmerkmal der Schmähkritik ist die Privatfehde — die Auseinandersetzung über eine gesellschaftliche oder politische Sachfrage schließt die Qualifikation als Schmähung in der Regel aus. Den Beschwerdeführern ging es erkennbar um die Frage, ob Krieg und Kriegsdienst und die damit verbundene Tötung von Menschen sittlich vertretbar sind — eine Auseinandersetzung in der Sache, kein persönlicher Angriff.

Zur Kollektivbeleidigung hob das Gericht hervor: Bei herabsetzenden Äußerungen über große, unüberschaubare Kollektive — wie 'alle Soldaten' — trifft die Aussage den Einzelnen nicht in seiner Individualität; die Strafbarkeit kann nicht durch bloßen Rekurs auf eine Teilgruppe erzeugt werden, da sonst durch Zerlegung großer Gruppen aus strafloser allgemeiner Kritik jederzeit strafbare individuelle Beleidigung konstruiert werden könnte. Soweit die Äußerungen im Zusammenhang öffentlicher politischer Debatten standen, galt zudem die Vermutung zugunsten der freien Rede: Handelt es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, spricht bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz grundsätzlich eine Vermutung für die Freiheit der Rede.

Leitsatz (paraphrasiert)

Mehrdeutige Meinungsäußerungen dürfen von Strafgerichten nur dann als Beleidigung bewertet werden, wenn zuvor alle nicht ehrenrührigen Deutungsmöglichkeiten geprüft und ausgeschlossen wurden; wird eine solche mögliche Deutung übergangen, verletzt das Urteil Art. 5 I 1 GG. Schmähkritik — die den Schutz der Meinungsfreiheit verliert — liegt nur dann vor, wenn die persönliche Diffamierung jedes sachliche Anliegen verdrängt; bei Äußerungen im Rahmen öffentlicher gesellschaftspolitischer Debatten scheidet eine Schmähung in aller Regel aus. Herabsetzende Äußerungen über große Kollektive wie 'alle Soldaten' begründen keine Beleidigung des einzelnen Angehörigen dieser Gruppe.

Bedeutung

Der Soldaten-sind-Mörder-Beschluss vom 10. Oktober 1995 gehört zu den meistzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit und bildet einen zentralen Baustein der Schranken-Schranken-Dogmatik zu Art. 5 GG. Die Entscheidung steht in der publizistischen Tradition der Tucholsky-Parole aus der Weimarer Zeit und verdeutlicht exemplarisch, dass provokante Gesellschaftskritik auch dann unter Art. 5 I GG fallen kann, wenn sie eine starke, verletzend wirkende Formulierung wählt.

Die Entscheidung präzisiert erstens die Methodik der verfassungskonformen Auslegung bei Meinungsäußerungen: Strafgerichte sind verpflichtet, bei mehrdeutigen Äußerungen sämtliche Deutungsmöglichkeiten zu ermitteln und jedenfalls die für den Angeklagten günstigste, nicht ehrenrührige Deutung in der Abwägung zu berücksichtigen, bevor eine Verurteilung ausgesprochen werden darf. Das ist Ausdruck der Wechselwirkungslehre aus dem Lüth-Urteil: Das Fachgericht muss bei Auslegung und Anwendung des § 185 StGB die Grundrechtsdimension der Meinungsfreiheit in seiner Entscheidung sichtbar machen.

Zweitens schärft der Beschluss die Konturen des Schmähkritik-Begriffs als Tatbestandsmerkmal: Die enge Definition schützt davor, dass das Label 'Schmähkritik' zur pauschalen Grundrechtssperre wird. In der Prüfungsreihenfolge bedeutet das: Erst Sinnermittlung (kontextuell, aus Sicht eines verständigen Publikums), dann Abwägung Meinungsfreiheit versus Ehrenschutz — und nur als Ausnahme davon die Schmähkritik, bei der die Abwägung entfällt, weil die persönliche Diffamierung jedes sachliche Anliegen verdrängt.

Drittens entwickelt das Gericht die Dogmatik der Kollektivbeleidigung: Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der einzelne Angehörige einer Gruppe durch die Äußerung individuell in seiner Ehre betroffen ist; je größer das Kollektiv, desto weniger trifft die Aussage den Einzelnen als Person. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf politische Debatten zu militärischen, polizeilichen oder anderen staatlichen Institutionen.

Die Entscheidung ist heute unverzichtbares Referenzurteil für alle Prüfungen, die Ehrenschutz und Meinungsfreiheit kombinieren — sowohl in der Prüfung einer Beleidigung (§ 185 StGB) als auch bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach §§ 823 I, 1004 BGB analog wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

In der Klausur

In der Klausur taucht dieser Fall in drei typischen Konstellationen auf. Erstens bei § 185 StGB: Das Prüfungsschema lautet — (a) Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung, (b) gegenüber einer bestimmten Person oder einem hinreichend individualisierbaren Kollektiv, (c) ohne rechtfertigenden Wahrheitsbeweis nach § 192 StGB, (d) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Lichte von Art. 5 I GG. Beim Schritt (d) ist die Wechselwirkungslehre zu entfalten: Erst Sinnermittlung kontextuell, dann Abwägung, dann ggf. Schmähkritik-Ausnahme prüfen — in dieser Reihenfolge!

Zweitens bei verfassungsrechtlichen Prüfungen der Meinungsfreiheit: Schutzbereich (Meinungen als Werturteile, unabhängig von Form und Wirkung), Eingriff durch Strafurteil (mittelbare Grundrechtsbeschränkung durch Fachgericht), Schranke in allgemeinen Gesetzen (§ 185 StGB), Schranken-Schranken (verfassungskonforme Auslegung, Verhältnismäßigkeit). Drittens als Abgrenzungsproblem: Meinungsäußerung (Werturteil, grundsätzlich schutzfähig) versus Tatsachenbehauptung (nur bei Wahrheit geschützt, beweisfähig) — klären, ob 'Soldaten sind Mörder' ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung ist. Das BVerfG klassifiziert es eindeutig als Werturteil mit gesellschaftspolitischem Sachbezug.

Verwandte Entscheidungen

Verwandte Normen

Verwandte Theorien

Theorie verstanden — jetzt anwenden.

Du kennst die Soldaten-sind-Mörder-Beschluss — jetzt teste dich selbst an einer Klausur, in der diese Entscheidung relevant ist.