Strafrecht

Hoyzer — Sportwetten-Betrug

Wer bei einem Wettanbieter auf ein Fußballspiel wettet, das er durch Bestechung von Schiedsrichtern oder Spielern manipuliert hat, begeht Betrug: Dem Wettangebot ist konkludent die Erklärung zu entnehmen, den Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zu manipulieren. Schon der Vertragsschluss begründet wegen der verschobenen Gewinnchance einen Quotenschaden, der nicht beziffert werden muss. Der Schiedsrichter Robert Hoyzer blieb wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.

Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
5 StR 181/06
Datum
15. Dezember 2006
Fundstelle
BGHSt 51, 165
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Sachverhalt

A. S. wettete seit Jahren mit großem Erfolg auf Sportereignisse; weil Berliner Buchmacher seine Einsätze beschränkten, konnte er höhere Beträge 2003 praktisch nur noch bei „Oddset“, der Sportwette der Deutschen Klassenlotterie Berlin, platzieren. Dort durfte er nur Kombinationswetten spielen, musste also den Ausgang mehrerer Spiele zugleich richtig vorhersagen; die festen Quoten empfand er als die schlechtesten in Europa. Nachdem er bei Oddset 300.000 bis 500.000 Euro verloren hatte, beschloss er im Frühjahr 2004, durch Bestechung von Schiedsrichtern und Spielern Fußballspiele der Regionalliga, der Zweiten Bundesliga und des DFB-Pokals zu manipulieren und darauf zu festen Quoten zu wetten; die Manipulationen hielt er vor den Wettanbietern geheim, schon um nicht von der Teilnahme ausgeschlossen zu werden. Mit Zahlungen oder Versprechen zwischen 3.000 und 50.000 Euro gewann er, teils mit Hilfe seiner Brüder, unter anderem die Schiedsrichter Robert Hoyzer und D. M. sowie Spieler; Hoyzer half auch, einen Kollegen zu gewinnen. Die Manipulationen gelangen teilweise nicht. In vier Fällen gewann A. S. zwischen 300.000 und 870.000 Euro, in den übrigen verlor er seine Einsätze; den Gesamtschaden bezifferte das Landgericht auf knapp 2 Mio. Euro, die schadensgleiche Vermögensgefährdung bei erfolglosen Wetten auf etwa 1 Mio. Euro. Das LG Berlin verurteilte A. S. wegen Betrugs in zehn Fällen zu zwei Jahren und elf Monaten, Hoyzer unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu zwei Jahren und fünf Monaten, M. S. wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einem Jahr und vier Monaten, den Schiedsrichter D. M. wegen Beihilfe in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten und F. S. wegen Beihilfe in zwei Fällen zu einem Jahr; die Strafen unter zwei Jahren wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Rechtsfrage

Täuscht der Wettende, der auf ein von ihm manipuliertes Spiel wettet, den Wettanbieter, obwohl er über die Manipulation nichts ausdrücklich sagt? Worin liegt der Vermögensschaden des Wettanbieters, wenn die Wette verloren wird oder bevor der Gewinn ausgezahlt ist? Und wie ist die Beteiligung des bestochenen Schiedsrichters einzuordnen, der selbst keine Wette abschließt, aber das Spiel manipuliert? Und muss ein Urteil, das den Schaden zu hoch angesetzt hat, im Strafausspruch aufgehoben werden, oder kann das Revisionsgericht ausschließen, dass sich der Fehler auf die Strafen ausgewirkt hat?

Entscheidung

Der 5. Strafsenat verwarf die Revisionen aller Angeklagten. Täuschung: Die allgemeine Erwartung redlichen Verhaltens reicht für eine konkludente Erklärung nicht aus. Die Erwartung, dass der Vertragspartner den Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich und sittenwidrig manipuliert, ist aber unverzichtbare Grundlage jedes Geschäftsverkehrs und deshalb miterklärter Inhalt des Vertragsangebots. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist daher in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass das Spiel nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist; das gilt auch für eine beabsichtigte Manipulation, jedenfalls wenn zum Plan die konkrete Einflussnahme, etwa Absprachen mit Beteiligten, hinzutritt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es dafür nicht an; dass der Anbieter bei arglistiger Manipulation nicht gebunden bleibt, folgt schon aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Täuschung liegt im aktiven Tun beim Vertragsschluss; ob daneben ein Betrug durch Unterlassen in Betracht kam, ließ der Senat dahinstehen. Irrtum und Verfügung bejahte er ohne Weiteres: Die Mitarbeiter der Wettannahmestellen gingen jedenfalls im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon aus, dass das Spiel nicht manipuliert sei, und nahmen deshalb die Wette an. Schaden: Die Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug ist für Oddset-Wetten anzupassen. Mit Abschluss jeder Wette entstand ein Quotenschaden, weil die Manipulation das Verhältnis von Wettchance und Wettrisiko zulasten des Anbieters verschob, das die feste Quote abbildete; dieser Schaden ähnelt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, muss nicht beziffert werden, und es genügt, dass die relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden. Wurde ein Gewinn ausgezahlt, schlug das erhöhte Verlustrisiko in einen endgültigen Verlust in Höhe der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn um. Eine darüber hinausgehende schadensgleiche Vermögensgefährdung in Höhe des möglichen Wettgewinns, wie sie das Landgericht bei den erfolglosen Wetten angenommen hatte, bestand dagegen nicht: Der Erfolg der Manipulation war nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, sodass jenseits des Quotenschadens nur eine abstrakte Gefährdung vorlag; ein Gefährdungsschaden setzt voraus, dass der Geschädigte ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen muss. Auf die Strafen wirkte sich dieser Fehler nach Überzeugung des Senats nicht aus, weil der Quotenschaden dem angenommenen Gefährdungsschaden ähnelt, ein Gefährdungsschaden ohnehin nicht mit dem erstrebten endgültigen Schaden gleichzusetzen ist und sich der Vorsatz auf ganz erhebliche Gewinnsummen richtete, die den Quotenschaden als bloßen „Durchgangsschaden“ weit überstiegen. Die Strafen der Gehilfen hielt der Senat zudem nach § 354 Ia StPO für angemessen, weil die von ihnen unterstützten Manipulationen einer Vielzahl Unbeteiligter erheblich schadeten: den Mannschaften und Zuschauern, denen ein faires Spiel entging, unterlegenen Mannschaften und ihren Trainern (im Fall des HSV bis zur Entlassung des Trainers) und dem Ruf des gesamten professionellen Fußballs. Bei der besonders pflichtwidrigen Ausnutzung der Stellung als unparteiischer Schiedsrichter liegt die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls nach § 263 III 1 StGB auf der Hand; zudem handelten die Schiedsrichter selbst gewerbsmäßig.

Leitsatz

Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist. Bei Wetten zu festen Quoten stellt die durch die Manipulation bewirkte Quotendifferenz bereits bei Vertragsschluss einen Vermögensschaden dar, der nicht beziffert werden muss.

Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.

Bedeutung

Die Hoyzer-Entscheidung ist eine Leitentscheidung zur konkludenten Täuschung und zum Schaden beim Eingehungsbetrug. Zur Täuschung folgt sie der Entscheidung des 3. Strafsenats zu manipulierten Pferdewetten (BGHSt 29, 165); die Frage, wie die sogenannte Spätwette (BGHSt 16, 120) zu behandeln ist, ließ sie ausdrücklich offen. Sie formuliert eine verallgemeinerungsfähige Regel: Miterklärt wird nicht die allgemeine Redlichkeit, wohl aber das Fehlen einer vorsätzlichen Manipulation des Vertragsgegenstands. Zum Schaden ist die Figur des nicht bezifferten Quotenschadens umstritten geblieben. Das BVerfG hat später verlangt, Gefährdungsschäden grundsätzlich wirtschaftlich nachvollziehbar zu beziffern (BVerfGE 126, 170 zur Untreue; für den Betrug BVerfGE 130, 1); der 5. Strafsenat selbst gab die Formel, der Quotenschaden müsse nicht beziffert werden, 2012 auf (5 StR 442/11), und der 4. Strafsenat hat daraufhin in einem späteren Wettbetrugsfall (BGHSt 58, 102) verlangt, den Schaden nicht als Quotenschaden zu bestimmen, sondern als wirtschaftlichen Wert zu beziffern, notfalls mit sachverständiger Hilfe. Seit 2017 erfassen §§ 265c und 265d StGB Sportwettbetrug und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe als eigene Tatbestände.

In der Klausur

Betrug beim Wetten auf ein manipuliertes Spiel:

  1. (1)Täuschung konkludent durch das Wettangebot; die bloße Erwartung, der Vertragspartner werde sich redlich verhalten, genügt nicht, wohl aber die miterklärte Freiheit des Vertragsgegenstands von Manipulationen, auch einer erst beabsichtigten, wenn die konkrete Einflussnahme hinzutritt.
  2. (2)Irrtum des Mitarbeiters der Annahmestelle (sachgedankliches Mitbewusstsein).
  3. (3)Vermögensverfügung durch Vertragsschluss beziehungsweise Auszahlung.
  4. (4)Schaden: bei Vertragsschluss Quotenschaden nach der Hoyzer-Linie, bei Auszahlung endgültiger Schaden in Höhe von Gewinn abzüglich Einsatz; die heute verlangte Bezifferung ansprechen.
  5. (5)Beteiligung: Täter ist, wer die Wette abschließt und dabei täuscht. Der bestochene Schiedsrichter, der selbst nicht wettet, wurde im Fall als Gehilfe verurteilt; ob im Einzelfall Mittäterschaft in Betracht kommt, richtet sich nach den allgemeinen Kriterien wie Gewicht des Tatbeitrags, Tatherrschaft und eigenem Interesse am Taterfolg. Seit 2017 zusätzlich §§ 265c, 265d StGB prüfen. Typischer Fehler: die Täuschung aus den AGB des Wettanbieters herleiten; der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es auf AGB nicht ankommt.

Verstanden. Jetzt anwenden.

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