Strafrecht

Rose-Rosahl-Fall

Gericht
Preußisches Obertribunal
Aktenzeichen
Preuß. OT
Datum
1. Januar 1859
Fundstelle
Preuß. OT 1859, GA 7, 332

Klassischer Lehrfall zur Anstiftung bei error in persona des Haupttäters: Für den Anstifter wirkt der Personenirrtum des Täters als aberratio ictus — der Anstifter haftet nur für Anstiftung zum Versuch an dem bestimmten Opfer, nicht für vollendete Anstiftung am ungewollten Trefferobjekt.

Sachverhalt

Im Jahr 1859 beauftragte Rosahl den Tagelöhner und Totschläger Rose, eine bestimmte Person namens Schliebe zu töten. Rose begab sich zum vereinbarten Ort und wartete dort auf die Zielperson. Als er in der Dunkelheit eine Person erscheinen sah, glaubte er, es handele sich um Schliebe, und tötete diese Person. Tatsächlich handelte es sich nicht um Schliebe, sondern um einen unbeteiligten Dritten namens Harnisch, den Rose mit Schliebe verwechselt hatte. Rose unterlag also einem sogenannten error in persona vel obiecto — einem Irrtum über die Identität der anvisierten Person. Er hatte die Person angeschaut, erkannte sie für die zu tötende Person und tötete sie — traf dabei aber die falsche Person. Für den unmittelbaren Täter Rose ist dieser Irrtum nach der herrschenden Konkretisierungstheorie unbeachtlich: Rose hatte vorsätzlich gehandelt, er wollte die Person töten, die er vor sich sah. Dass er die Person falsch identifiziert hatte, ändert an seinem Tötungsvorsatz nichts. Rose ist wegen vollendeten Totschlags an Harnisch strafbar. Für den Auftraggeber Rosahl stellte sich die Situation jedoch grundlegend anders dar: Er hatte Rose nicht beauftragt, irgendeine beliebige Person zu töten, sondern ganz spezifisch Schliebe. Schliebe hat den Anschlag überlebt — denn Rose hat ihn nie angetroffen. Harnisch war nicht das von Rosahl bestimmte Tatopfer. Das Preußische Obertribunal hatte die strafrechtliche Verantwortlichkeit Rosahls zu beurteilen: Haftet er für die vollendete Anstiftung zum Totschlag an Harnisch? Oder hat der Irrtum Roses für ihn — den Anstifter — eine andere, die Strafbarkeit einschränkende Wirkung?

Rechtsfrage

Wie ist die Verantwortlichkeit des Anstifters zu beurteilen, wenn der von ihm zur Tat veranlasste Haupttäter durch einen error in persona das falsche — vom Anstifter nicht bestimmte — Opfer tötet? Stellt dieser Irrtum des Haupttäters für den Anstifter eine beachtliche aberratio ictus dar, die seine Haftung für die vollendete Tat am Trefferobjekt ausschließt? Und kann der Anstifter in diesem Fall wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag an dem von ihm ursprünglich bestimmten Opfer und wegen fahrlässiger Tötung des ungewollten Opfers bestraft werden?

Entscheidung

Das Preußische Obertribunal entschied — und die nachfolgende Strafrechtswissenschaft hat dies übernommen und weiterentwickelt —, dass der error in persona des Haupttäters für den Anstifter als aberratio ictus zu behandeln ist. Die Argumentation lautet wie folgt: Für den unmittelbaren Täter Rose ist der Personenirrtum unbeachtlich, weil er die Person, die er töten wollte, tatbestandlich als eine bestimmte konkrete Person identifiziert hatte — mag er auch falsch identifiziert haben. Für Rosahl verhält es sich grundlegend anders: Rosahl hatte Rose instruiert, eine ganz bestimmte Person zu töten — Schliebe. Sein Plan, sein Tatentschluss und seine Anstiftungshandlung waren auf Schliebe als konkretes Tatopfer gerichtet. Als Rose stattdessen Harnisch tötete, wich das Tatgeschehen vom Plan Rosahls in einem wesentlichen Punkt ab: nicht das anvisierte Opfer, sondern eine vollständig andere Person wurde getötet. Dies ist aus der Perspektive des Anstifters Rosahl eine Abweichung des Geschehensablaufs vom vorgestellten Plan — strukturell vergleichbar mit der aberratio ictus beim unmittelbaren Täter. Folge: Rosahl kann nicht wegen vollendeter Anstiftung zum Totschlag an Harnisch verurteilt werden, weil das Tatopfer Harnisch nicht das von Rosahl bestimmte war. Rosahl haftet nach moderner Dogmatik für: (1) Anstiftung zum versuchten Totschlag an Schliebe (§§ 212, 22, 23, 26 StGB) — der geplante Mord blieb im Versuchsstadium, weil Rose Schliebe nie traf; (2) möglicherweise fahrlässige Tötung des Harnisch (§ 222 StGB), wenn die Verwechslung für Rosahl vorhersehbar war.

Leitsatz (paraphrasiert)

Der error in persona des Haupttäters, der im Auftrag des Anstifters eine bestimmte Person töten soll, stellt sich für den Anstifter als aberratio ictus dar: Die Abweichung des Tatgeschehens vom anstifterischen Plan — ein anderes als das bestimmte Opfer wird getötet — schließt die Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung am Trefferobjekt aus. Der Anstifter haftet nur wegen Anstiftung zum Versuch bezüglich des vorgesehenen Opfers und gegebenenfalls wegen fahrlässiger Tötung des ungewollten Opfers. Für den unmittelbaren Täter bleibt der error in persona nach der herrschenden Konkretisierungstheorie unbeachtlich; er haftet wegen vollendeten Totschlags am tatsächlich getroffenen Opfer.

Bedeutung

Der Rose-Rosahl-Fall aus dem Jahr 1859 ist der älteste und bekannteste Lehrfall der deutschen Strafrechtsdogmatik zu den Konsequenzen des Täterirrtums für die Teilnehmerhaftung. Er verdeutlicht die wichtige Erkenntnis, dass ein und derselbe Irrtum aus unterschiedlichen Beteiligten-Perspektiven unterschiedlich zu bewerten sein kann: Was für den Täter ein unbeachtlicher error in persona ist, kann für den Anstifter eine beachtliche Abweichung des Tatgeschehens darstellen. Der Fall ist Ausgangspunkt für eine umfangreiche Diskussion in der deutschen Strafrechtswissenschaft zur Irrtumsdogmatik im Mehrpersonenstrafrecht und wird bis heute in Lehrbüchern, Kommentaren und Examensvorbereitungen als Standardfall behandelt. Dogmatisch bedeutsam ist die Einsicht, dass die strafrechtliche Beteiligungslehre nach § 26 StGB auf dem Prinzip der limitierten Akzessorietät beruht: Der Anstifter haftet für das, was er veranlasst hat, nicht für was der Täter tatsächlich tut, soweit das Tatgeschehen wesentlich von dem abweicht, was der Anstifter wollte. Die Verwechslung des Tatopfers durch den Täter ist aus Anstiftersicht eine wesentliche Abweichung, weil die Identität des Opfers Gegenstand der Bestimmungshandlung war. Der Rose-Rosahl-Fall verdeutlicht damit auch das allgemeine Prinzip, dass die Strafbarkeit eines Beteiligten stets perspektivisch zu beurteilen ist: Die gleiche objektive Tat kann für Täter und Teilnehmer unterschiedliche rechtliche Bewertungen auslösen.

In der Klausur

Rose-Rosahl-Schema in der Klausur: (1) Täter Rose — error in persona → nach h.M. Konkretisierungstheorie unbeachtlich → vollendeter Totschlag an Harnisch (§ 212 StGB). (2) Anstifter Rosahl — error in persona des Täters wirkt für den Anstifter wie aberratio ictus: Tatopfer Harnisch war nicht das von Rosahl bestimmte Ziel → kein vollendeter Totschlag an Harnisch durch Rosahl. (3) Für Rosahl: Anstiftung zum versuchten Totschlag an Schliebe (§§ 212, 22, 23, 26 StGB) + fahrlässige Tötung des Harnisch nach § 222 StGB (soweit Verwechslung vorhersehbar). (4) Abgrenzung: Wäre Schliebe und Harnisch für den Täter und den Anstifter austauschbar gewesen — kein konkreter Tatplan auf bestimmte Person —, dann keine aberratio ictus; aber Rose-Rosahl setzt gerade einen konkreten Tatplan voraus. Merke: Die Fehldetermination des Anstifters — er gibt den Täter zu einem bestimmten Tatopfer frei — begründet nur Haftung für den versuchten Angriff auf das bestimmte Opfer. Vertiefung: Streit um die Einheitslösung. Eine Mindermeinung argumentiert, dass die Unterscheidung zwischen Täter und Anstifter im Irrtumsrecht artifiziel sei: Da § 26 StGB die Bestimmung zur Tat verlangt, könne der Anstifter auch nur dann vollendete Anstiftung begehen, wenn die vollendete Haupttat mit dem vom Anstifter vorgestellten Tatgeschehen identisch ist. Die h.M. sieht den Personenirrtum des Täters für diesen als gleichstellend mit einem Tatbestandsirrtum an (Konkretisierungstheorie) und behandelt denselben Irrtum aus der Anstifterperspektive als aberratio ictus — also als Abweichung vom angestrebten Taterfolg. Für die Klausur: Immer beide Perspektiven getrennt prüfen: Täter-Ebene (error in persona = unbeachtlich nach h.M.) und Anstifter-Ebene (derselbe Irrtum wirkt als aberratio ictus = beachtlich). Dies führt zu zwei verschiedenen Strafbarkeitsurteilen, die beide zutreffend sind und nicht in Widerspruch stehen, weil sie unterschiedliche Handelnde betreffen.

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