Strafrecht
Rose-Rosahl-Fall
Klassiker zum error in persona des Täters und seinen Folgen für den Anstifter: Der Holzhändler Rosahl hatte den Handarbeiter Rose gegen Geld dazu gebracht, den Zimmergesellen Schliebe zu töten; Rose verwechselte in der Dunkelheit das Opfer und tötete einen Gymnasiasten. Das Preußische Obertribunal bestätigte die Verurteilung beider: Der Irrtum war für Rose unbeachtlich, und weil die Verwechslung kein „wirklicher Exceß“ war, auch für den Anstifter.
- Gericht
- Preußisches Obertribunal
- Aktenzeichen
- Crimin.-S. Nr. 6
- Datum
- 5. Mai 1859
- Fundstelle
- PrObTrE 42, 36*; GA 7 (1859), 322
Sachverhalt
Der Holzhändler Rosahl, Dienstherr des Handarbeiters Rose, versprach diesem 300 Taler sofort und einen Taler wöchentlich auf Lebenszeit, wenn er den Zimmergesellen Schliebe töte; er gab ihm Anleitung und verschaffte ihm Waffen. Am 11. September 1858 legte sich Rose abends zwischen 8 und 9 Uhr mit geladenen Gewehren am Weg zwischen Schiepzig und Lieskau bei Halle auf die Lauer. In der Dunkelheit hielt er einen vorbeikommenden Mann für Schliebe und tötete ihn durch mehrere Schüsse und Kolbenschläge. Es war der Gymnasiast Harnisch auf dem Heimweg. Erst am nächsten Morgen erfuhren Rose und Rosahl, dass nicht Schliebe getötet worden war. Die Geschworenen bejahten, dass Rose den Harnisch, den er für Schliebe hielt, vorsätzlich und mit Überlegung getötet habe, und dass Rosahl an dieser Tötung durch Anstiftung und Hilfeleistung wesentlich teilgenommen habe. Der Schwurgerichtshof zu Halle verurteilte am 19. Februar 1859 Rose wegen Mordes (§ 175 PrStGB) und Rosahl wegen Teilnahme am Mord (§§ 175, 34, 35 PrStGB), beide neben Diebstahlstaten zum Tode; der Irrtum in der Person könne nicht entlasten, weil das Gesetz die Tötung jedes Menschen bedrohe. Beide legten Nichtigkeitsbeschwerde ein.
Rechtsfrage
Schließt ein Irrtum des Täters über die Person des Opfers den Tatbestand des Mordes aus, der eine Tötung mit Vorsatz und Überlegung verlangt? Liegt statt dessen nur ein Mordversuch an dem gemeinten Opfer und eine fahrlässige Tötung des Getroffenen vor? Und wie wirkt sich der Irrtum des Täters auf den Anstifter aus, der ein bestimmtes anderes Opfer wollte?
Entscheidung
Das Obertribunal wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Zu Rose: In Rosahls Beschwerde wurde geltend gemacht, der Vorsatz gegenüber dem Getöteten sei nur ein „Scheinwille“, mit Überlegung gefasst sei allein der Entschluss gegen Schliebe, der nur versucht worden sei; gegenüber Harnisch liege nur fahrlässige Tötung vor. Das Gericht folgte dem nicht. Rose habe mit überlegtem Vorsatz einen Menschen getötet, und das genüge für den Mord nach § 175 PrStGB. Er habe nicht einen als Harnisch erkannten Menschen kommen sehen, sondern einen Menschen, den er für Schliebe hielt und mit dem fortbestehenden, überlegten Vorsatz tötete; dass die Absicht, gerade Schliebe zu treffen, nicht erreicht wurde, sei ohne rechtlichen Einfluss. Die Unruhe beim Begehen der Tat, die zur Verwechslung führte, hebe den Zusammenhang zwischen Vorsatz und Tat nicht auf. Einen Versuch gegen Schliebe gebe es nicht, weil Harnisch für einen Mordversuch an Schliebe ein untaugliches Objekt gewesen wäre; abgesehen davon sei Roses Tätigkeit, bestimmt durch denselben Vorsatz, nur eine Tat. Zu Rosahl: Nach § 35 PrStGB sei auf den Teilnehmer dasselbe Strafgesetz anzuwenden wie auf den Täter; der Anstifter werde bestraft, als hätte er die Tat, wie sie auf seine Anstiftung verübt wurde, selbst begangen. Seine Strafbarkeit hänge vom Angestifteten ab, dem er die Ausführung mit all seiner Geschicklichkeit oder Ungeschicklichkeit anvertraut habe; nur ein „wirklicher Exceß“, bei dem der Täter aus eigener Entschließung mehr oder anderes tue, sei ihm nicht zuzurechnen. Ein solcher Exzess liege nicht vor, wenn sich der gedungene Lohnmörder bei der Ausführung seines Auftrags durch Irrtum in der Person vergreift: Die Anstiftung sei für ihn fortdauernd bestimmend gewesen, seine Tat erscheine als Produkt der Anstiftung zu einem Mord, und dass der Anstifter seinen Zweck nicht erreicht habe, sei für seine Strafbarkeit ebenso bedeutungslos wie für die des Täters. Ob neben der Anstiftung die Beihilfe noch eigenständig zu würdigen war, ließ das Gericht offen, weil schon die Anstiftung die Verurteilung trug. Zur Begründung stellte das Gericht allgemein fest: Wird durch einen Irrtum des Täters zwar die Person getroffen, gegen die sich seine Tätigkeit richtete, tritt aber wegen der Verwechslung nicht der gewollte Erfolg ein, so wird der Vorsatz dadurch nicht beseitigt; das gilt auch für die Überlegung, die beim Mord nur eine Qualifizierung des Vorsatzes ist und kein davon getrennter Bestandteil. Eine für Lohn übernommene und zur Erlangung des Mordlohns ausgeführte Tötung bleibe deshalb auch bei einer Verwechslung eine mit überlegtem Vorsatz verübte Tötung; der Täter erreiche zwar seinen Zweck nicht, seine Tat höre aber nicht auf, Mord zu sein.
Leitsatz
Der Irrtum des Täters über die Person des Getöteten schließt den Tatbestand des Mordes nicht aus, wenn er mit überlegtem Vorsatz einen Menschen tötet, den er für das gemeinte Opfer hält. Für den Anstifter ist dieser Irrtum ebenso unbeachtlich: Die Verwechslung durch den gedungenen Täter ist kein Exzess, der dem Anstifter nicht zuzurechnen wäre, sondern die Tat bleibt das Produkt der Anstiftung.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Der Fall gehört seit über 150 Jahren zu den meistdiskutierten Problemen des Allgemeinen Teils. Unstreitig ist heute die erste Hälfte: Der error in persona des Täters ist bei gleichwertigen Tatobjekten ein unbeachtlicher Motivirrtum. Für den Anstifter ist die Frage umstritten. Ein Teil der Lehre sieht für ihn eine aberratio ictus und kommt zu versuchter Anstiftung (§ 30 I StGB) und gegebenenfalls fahrlässiger Tötung; andere folgen dem Obertribunal; vermittelnde Ansichten fragen, ob die Verwechslung eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist, etwa danach, wie genau der Anstifter das Opfer individualisiert hat. Eine versuchte Anstiftung war 1859 übrigens noch gar nicht strafbar; sie wurde erst 1876 in das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen. Der BGH hat im Hoferben-Fall (BGHSt 37, 214, Urteil vom 25. Oktober 1990) an die Linie des Obertribunals angeknüpft. Dort hatte ein Landwirt einen Mann gegen Geld dazu gebracht, seinen Sohn im Pferdestall zu erschießen; der Täter tötete in der Dunkelheit einen Nachbarn, der dem Sohn in der Statur ähnelte und wie dieser eine Tüte trug. Das Landgericht hatte den Vater insoweit nur wegen versuchter Anstiftung verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft änderte der BGH den Schuldspruch in vollendete Anstiftung zum Mord: Die Verwechslung halte sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren. Tötet der Täter danach auch das richtige Opfer, sind nach dem BGH in der Regel beide Taten dem Anstifter zuzurechnen, er ist aber nur einer Anstiftung zu beiden Tötungsakten schuldig. Die Todesurteile gegen Rose und Rosahl wurden 1860 im Gnadenweg in lebenslange Zuchthausstrafe umgewandelt.
In der Klausur
Prüfungsreihenfolge: zuerst den Täter. Error in persona bei gleichwertigen Objekten ist unbeachtlich; der Tatbestand verlangt nur „einen Menschen“, und der Täter greift genau das Objekt an, das er vor sich sieht. Dann den Anstifter (§ 26 StGB): Das Problem liegt im Vorsatz bezüglich der Haupttat. Drei Lösungen darstellen:
- (1)Unbeachtlichkeit wie beim Täter (Preußisches Obertribunal; BGH im Hoferben-Fall, soweit die Verwechslung voraussehbar war);
- (2)aberratio ictus aus Sicht des Anstifters, Folge versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB und gegebenenfalls § 222 StGB;
- (3)Wesentlichkeitslösung nach dem Maß der Individualisierung durch den Anstifter. Gegen die Unbeachtlichkeitslösung wird das sogenannte Blutbad-Argument angeführt: Tötet der Täter nach Erkennen seines Irrtums auch das richtige Opfer, müsste der Anstifter für beide Taten haften. Der BGH nimmt das in Kauf, sieht darin aber nur eine Anstiftung. Begriffe sauber trennen: Ein error in persona vel obiecto liegt vor, wenn der Täter das anvisierte Objekt trifft, sich aber über dessen Identität irrt; eine aberratio ictus, wenn die Tat fehlgeht und ein anderes als das anvisierte Objekt trifft, mit der Folge Versuch am anvisierten und gegebenenfalls Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt. Bei Mordmerkmalen ist zwischen tat- und täterbezogenen zu unterscheiden; die Habgier des Lohnmörders ist täterbezogen (§ 28 StGB).
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