Verfassungsrecht
Soraya-Beschluss
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden gewährt, obwohl § 253 BGB a.F. dies nur in gesetzlich bestimmten Fällen zuließ, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Grundsatzentscheidung zur richterlichen Rechtsfortbildung: Art. 20 III GG bindet den Richter an „Gesetz und Recht“, und mit dem „Altern der Kodifikationen“ wächst seine Freiheit zur schöpferischen Rechtsfindung.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht
- Aktenzeichen
- 1 BvR 112/65
- Datum
- 14. Februar 1973
- Fundstelle
- BVerfGE 34, 269
Sachverhalt
Die zum Axel-Springer-Konzern gehörende Verlagsgesellschaft „Die Welt“ gab die Wochenzeitschrift „Das Neue Blatt mit Gerichtswoche“ heraus, die besonders sensationell aufgemachte Gesellschaftsberichterstattung pflegte. In den Jahren 1961 und 1962 berichtete sie wiederholt über Prinzessin Soraya Esfandiary-Bakhtiary, die geschiedene Ehefrau des Schahs von Iran. Am 29. April 1961 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Soraya: Der Schah schrieb mir nicht mehr“ ein „Exklusiv-Interview“, das die Prinzessin einer Journalistin gegeben haben sollte und in dem sie sich über ihr Privatleben äußerte. Das Interview hatte eine freie Mitarbeiterin an die Zeitschrift verkauft; es war frei erfunden. Am 1. Juli 1961 druckte die Zeitschrift, eingerückt in eine neue Reportage, eine kurze Gegendarstellung der Prinzessin ab, das Interview habe nicht stattgefunden. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Verlag und den damals geschäftsführenden Redakteur gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15.000 DM Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Berufung zum OLG Karlsruhe und Revision zum BGH (Urteil vom 8. Dezember 1964, VI ZR 201/63) blieben erfolglos. Der BGH sah in der Verbreitung des erfundenen Gesprächs über private Angelegenheiten eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts; besonders ins Gewicht falle die weite Verbreitung und dass erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt worden seien. Verlag und Redakteur erhoben Verfassungsbeschwerde und rügten vor allem die Verletzung der Pressefreiheit sowie, dass die Gerichte mit dem Zuspruch einer Geldentschädigung entgegen § 253 BGB die Grenzen richterlicher Rechtsfindung überschritten hätten.
Rechtsfrage
Durften die Zivilgerichte bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden zusprechen, obwohl § 253 BGB a.F. eine Entschädigung in Geld für Nichtvermögensschäden nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen erlaubte und das Persönlichkeitsrecht dort nicht genannt war? Wo liegen die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unter dem Grundgesetz? Und verletzte die Verurteilung die Pressefreiheit der Beschwerdeführer? Spielt es dabei eine Rolle, dass zwei Gesetzentwürfe zu genau dieser Frage gescheitert waren?
Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Zur Pressefreiheit: Die Gerichte durften dem Schutz der Privatsphäre den Vorrang geben. Ein Recht der Leser, durch erfundene Darstellungen über das Privatleben einer zeitweilig in das Licht der Öffentlichkeit getretenen Person „unterrichtet“ zu werden, besteht nicht; zu einer wirklichen Meinungsbildung kann ein erfundenes Interview nichts beitragen. Übermäßig strenge Sanktionen, etwa unvorhersehbar hohe Schadensersatzansprüche, könnten die Pressefreiheit verfassungswidrig einschränken; darum ging es hier aber nicht, zumal Geldersatz für immaterielle Schäden der Rechtsordnung nicht fremd ist. Zur Rechtsfortbildung: Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz ist im Grundgesetz dahin abgewandelt, dass die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ gebunden ist (Art. 20 III GG). Damit wird ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt; das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch, und gegenüber den positiven Satzungen kann ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als Sinnganzem hat. Der Richter ist nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen nur in den Grenzen des möglichen Wortsinns anzuwenden; er kann der Verfassung immanente Wertvorstellungen in einem Akt des bewertenden Erkennens zur Geltung bringen. Im Privatrecht wächst mit dem „Altern der Kodifikationen“, also mit zunehmendem Abstand zwischen Gesetzesbefehl und Einzelfallentscheidung, die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung; eine Norm steht im Kontext der sozialen Verhältnisse, und ihr Inhalt kann sich mit ihnen wandeln. Die Grenzen der Rechtsfindung lassen sich nicht in einer für alle Rechtsgebiete gültigen Formel fassen. Hier waren sie gewahrt: Die Ausbildung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter dem Einfluss der Art. 1 und 2 GG wäre lückenhaft geblieben, wenn schwere Verletzungen keine adäquate Sanktion ausgelöst hätten. Gesetzentwürfe von 1959 und 1967 waren gescheitert, ohne dass ein Wille des Gesetzgebers erkennbar geworden wäre, den bisherigen Zustand zu belassen; ein Abwarten war dem unter Entscheidungszwang stehenden Richter nicht zuzumuten. Die Rechtsprechung des BGH habe in der Rechtswissenschaft weitgehend Zustimmung gefunden und den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprochen. Sie füge sich in das geschriebene Recht ein, weil sie nur einen weiteren Fall eines immateriellen Geldersatzes neben den gesetzlich geregelten hinzufüge. Ausdrücklich hob der Senat hervor, dass das Bundesverfassungsgericht über die Stichhaltigkeit der zivilrechtlichen Methodenfragen grundsätzlich nicht zu urteilen hat; maßgeblich sei, ob die Rechtsfortbildung verfassungsrechtliche Grenzen überschreite. Auch die Rechtsvergleichung stützte das Ergebnis: Andere westliche Rechtsordnungen erkannten Geldersatz für immaterielle Schäden in weit höherem Maß an.
Leitsatz
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Eigene Paraphrase, kein amtlicher Leitsatz.
Bedeutung
Soraya ist die Grundsatzentscheidung des BVerfG zu Zulässigkeit und Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Die Formel von der Bindung an „Gesetz und Recht“, die schöpferische Rechtsfindung erlaubt, und der Gedanke vom „Altern der Kodifikationen“ werden bis heute zitiert, wenn Gerichte über den Wortlaut hinausgehen. In der Sache billigt der Beschluss die Entwicklung, die mit der Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den BGH 1954 (Leserbrief-Entscheidung, BGHZ 13, 334) begann und mit dem Herrenreiter-Urteil 1958 (BGHZ 26, 349) zur Geldentschädigung führte; der BGH stützte sie zunächst auf eine Analogie zu § 847 BGB a.F., später unmittelbar auf den Schutzauftrag der Art. 1 und 2 GG. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften von 2002 wurde § 847 BGB a.F. in § 253 II BGB überführt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht dort aber nicht genannt; die Geldentschädigung bei schweren Persönlichkeitsverletzungen bleibt deshalb ein Anspruch eigener Art, den die Rechtsprechung unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Art. 1 und 2 GG herleitet. Bemerkenswert ist, dass das BVerfG die Grenzen der Rechtsfortbildung nicht abstrakt bestimmte; spätere Entscheidungen haben sie schärfer gezogen, etwa als es 2011 die „Dreiteilungsmethode“ des BGH beim nachehelichen Unterhalt verwarf, weil sie sich über die gesetzgeberische Grundentscheidung hinwegsetzte (BVerfGE 128, 193). Den rechtshistorischen Hintergrund schildert der Beschluss ausführlich: Die Verfasser des BGB lehnten einen allgemeinen Anspruch auf Genugtuung in Geld trotz der Einwände Otto v. Gierkes und Franz v. Liszts ab, weil es der Volksauffassung widerstrebe, ideelle Güter mit Geld aufzuwiegen, und dem Richter ein Maßstab fehle. Das Reichsgericht lehnte ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab (RGZ 113, 413) und gewährte Geld für Ehrverletzungen nur, wenn sie zugleich die Gesundheit schädigten. Erst nach dem Krieg, unter dem Eindruck der NS-Zeit und neuer Möglichkeiten des Eindringens in den persönlichen Bereich, änderte sich das. Der 42. Deutsche Juristentag 1957 empfahl eine gesetzliche Geldentschädigung; ein Regierungsentwurf von 1959, der vor allem in der Presse auf heftige Kritik stieß, wurde nicht verabschiedet, und ein Referentenentwurf von 1967 kam nicht ins Parlament.
In der Klausur
Zivilrechtlich: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG. Voraussetzungen nach der Rechtsprechung: schwerwiegender Eingriff, der nicht in anderer Weise (Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung) befriedigend ausgeglichen werden kann; bei der Bemessung Genugtuung und Prävention, gerade bei kommerzieller Ausbeutung der Persönlichkeit. Verfassungsrechtlich: Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein solches Urteil sind zwei Prüfungsebenen zu trennen:
- (1)Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 20 III GG (Gewaltenteilung, Bindung an Gesetz und Recht);
- (2)Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht im Einzelfall. Ein erfundenes Interview kann zur Meinungsbildung nichts beitragen. Nach späterer Rechtsprechung fallen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen schon aus dem Schutzbereich des Art. 5 I GG heraus; erwiesen unwahre werden zwar abgewogen, treten aber regelmäßig zurück. Zur Methode: Das BVerfG sieht eine Lücke, die erst nach Entstehung des BGB sichtbar wurde, und billigt, dass der Richter sie schließt, statt den Gesetzgeber abzuwarten. Welchen zivilrechtlichen Weg der BGH dafür wählte (Analogie zu § 847 BGB a.F. oder unmittelbarer Rückgriff auf Art. 1 und 2 GG), ließ es offen; es genügte, dass das Ergebnis auf einem zivilrechtlich zumindest diskutablen, den Regeln zivilrechtlicher Hermeneutik nicht offensichtlich widersprechenden Weg gewonnen war und gerade dem Schutz eines Rechtsguts diente, das die Verfassung als Mittelpunkt ihres Wertsystems ansieht. Typischer Fehler: die Methodenfrage des Zivilrechts als Prüfungsgegenstand des BVerfG zu behandeln; geprüft wird allein, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsfortbildung eingehalten sind.
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