Verfassungsrecht

Klimaschutz-Beschluss

Gericht
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen
1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20
Datum
24. März 2021
Fundstelle
BVerfGE 157, 30

Der BVerfG-Beschluss vom 24. März 2021 entwickelt das Konzept der intertemporalen Freiheitssicherung: Eine Klimaschutzgesetzgebung, die Emissionsminderungen zu weit in die Zukunft verschiebt, verletzt die Grundrechte der jüngeren Generation, weil sie diesen unverhältnismäßig enge Handlungsspielräume für die Zeit nach 2030 hinterlässt. Art. 20a GG verpflichtet den Gesetzgeber zur aktiven Klimaschutzpolitik mit überprüfbaren Zwischenzielen.

Sachverhalt

Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) von 2019 legte in § 3 i.V.m. Anlage 2 spezifische Jahresemissionsmengen für verschiedene Sektoren fest, um das nationale Klimaschutzziel — Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 — zu erreichen. Für die Zeit nach 2030 enthielt das Gesetz keine verbindlichen Vorgaben; § 4 KSG verwies lediglich auf eine spätere Festlegung durch Rechtsverordnung. Gegen das Gesetz erhoben mehrere Beschwerdeführer — darunter junge Menschen, Kleinbauern aus Bangladesh und der Deutschen Umwelthilfe nahestehende Organisationen — Verfassungsbeschwerden. Sie rügten, dass die Emissionsziele für den Zeitraum bis 2030 zu wenig ambitioniert seien und dass die fehlenden Regelungen für die Zeit nach 2030 zu einer Verlagerung der Minderungslast auf zukünftige Generationen führten. Im Mittelpunkt der Beschwerden stand die These, dass aus Art. 2 II 1 GG (körperliche Unversehrtheit) in Verbindung mit Art. 20a GG (Staatsschutzziel Umwelt) eine staatliche Schutzpflicht resultiere, die aktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gebiete. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Klimakrise eine reale und gegenwärtige Bedrohung für Leben und körperliche Unversehrtheit sei, und dass die Bundesregierung mit dem KSG nicht ausreichend auf diese Bedrohung reagiert habe. Das BVerfG verband vier Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung und gab ihnen — im Kern — statt.

Rechtsfrage

Verpflichten Art. 2 II 1 GG und Art. 20a GG den Gesetzgeber zu einem aktiven, wirksamen Klimaschutz, der nicht nur für den Zeitraum bis 2030, sondern auch für die Zeit danach hinreichend ambitionierte und verbindliche Emissionsminderungspfade vorschreibt? Verletzt eine Klimaschutzgesetzgebung, die Emissionsminderungen einseitig in die Zeit nach 2030 verschiebt, das Freiheitsrecht jüngerer Menschen, die nach 2030 mit drastisch eingeschränkten Handlungsspielräumen konfrontiert werden? Gilt Art. 20a GG als justiziable Staatszielbestimmung, die dem Gesetzgeber konkret überprüfbare Handlungspflichten auferlegt?

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht gab den Verfassungsbeschwerden im Kern statt. Es entwickelte das Konzept der intertemporalen Freiheitssicherung: Grundrechte schützen nicht nur gegenwärtige Freiheit, sondern auch zukünftige Freiheitsbetätigung. Eine Regelung, die heute Emissionen in einem Umfang zulässt, der das für das Pariser Klimaziel verfügbare CO2-Budget nahezu aufbraucht, zwingt künftige Generationen zu extremen, abrupten Verhaltensänderungen in ihrem gesamten Leben — Mobilität, Ernährung, Wohnen, Wirtschaften. Diese Einschränkung künftiger Freiheit ist ein Grundrechtseingriff, der heute durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen ist. Das BVerfG stellte fest, dass § 3 i.V.m. Anlage 2 KSG in seiner damaligen Fassung mit Art. 2 II 1 GG sowie mit dem Grundrecht auf Eigentum und anderen Freiheitsrechten insoweit unvereinbar war, als für die Zeit nach 2030 keine verbindlichen Emissionsminderungspfade vorgesehen waren. Der Gesetzgeber hatte damit eine unverhältnismäßige Last auf die Generation gelegt, die nach 2030 handeln muss. Art. 20a GG anerkannte das Gericht als justiziable Staatszielbestimmung: Dieser Artikel verpflichtet den Staat, natürliche Lebensgrundlagen und das Klima zu schützen — auch in Verantwortung für zukünftige Generationen. Das Klimaschutzziel des Pariser Abkommens (1,5°C bzw. deutlich unter 2°C) ist verfassungsrechtlich ein maßgeblicher Orientierungspunkt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis Ende 2022 die Emissionsminderungsziele für die Zeit nach 2030 durch gesetzliche Vorgaben zu konkretisieren. Der Beschluss erstreckte sich nicht auf die Jahresemissionsmengen für die Zeit bis 2030 — insoweit verfügte der Gesetzgeber noch über einen hinreichenden Gestaltungsspielraum. Der Schutzpflichtenansatz nach Art. 2 II 1 GG wurde ebenfalls bejaht: Der Staat hat eine Pflicht, Leib und Leben vor den Folgen des Klimawandels zu schützen. Diese Schutzpflicht wurde jedoch nicht verletzt, da das KSG immerhin erhebliche Minderungsmaßnahmen vorschrieb. Der Ansatz der intertemporalen Freiheitssicherung war der tragfähigere Begründungspfad.

Leitsatz (paraphrasiert)

Grundrechte schützen nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Freiheit. Eine Klimaschutzgesetzgebung, die das verfügbare CO2-Budget bis 2030 weitgehend aufbraucht und für die Zeit danach keine verbindlichen Minderungspfade vorgibt, belastet die nachfolgende Generation mit einem unverhältnismäßig engen Handlungskorridor. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, natürliche Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für zukünftige Generationen zu schützen, und ist insoweit eine justiziable Staatszielbestimmung. Das Klimaschutzziel des Pariser Abkommens ist verfassungsrechtlicher Orientierungsrahmen für die nationale Klimaschutzpolitik. Aus Art. 2 II 1 GG folgt eine staatliche Schutzpflicht gegenüber klimabedingten Gefahren für Leib und Leben.

Bedeutung

Der Klimaschutz-Beschluss ist eine der weitreichendsten grundrechtsdogmatischen Innovationen der jüngeren Verfassungsgerichtsgeschichte. Er überträgt die klassische Abwehrrechtsdimension in die Zeit: Nicht nur staatliche Eingriffe von heute, sondern auch staatliche Unterlassungen, die künftige Eingriffe in die Freiheit erzwingen, müssen sich an Grundrechten messen lassen. Das Konzept der intertemporalen Freiheitssicherung eröffnet eine neue Kategorie von Grundrechtsverletzungen, die nicht durch aktives staatliches Handeln, sondern durch strukturell unzureichende Gesetzgebung entsteht. Art. 20a GG wurde vom Gericht als genuine Grundrechtsbegrenzung und Schutzpflichtenquelle aufgewertet. War diese Norm bislang weitgehend als Programmsatz ohne justiziablen Gehalt eingestuft worden, ist sie nun als verfassungsrechtlicher Maßstab anerkannt, an dem Gesetzgebung gemessen werden kann. Der Beschluss hat die Klimaschutzdebatte grundlegend verändert: Er lieferte die verfassungsrechtliche Begründung für das verschärfte Bundes-Klimaschutzgesetz 2021 (Anhebung des Minderungsziels auf 65 Prozent bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045) und hat ähnliche Klagen in anderen Staaten inspiriert. In der Rechtswissenschaft wird diskutiert, ob das Konzept der intertemporalen Freiheitssicherung auf andere Bereiche übertragbar ist — etwa auf staatliche Schulden und die finanzielle Handlungsfähigkeit zukünftiger Generationen. Die Entscheidung verknüpft erstmals systematisch klassische Grundrechtsabwehr mit den Langzeitfolgen staatlicher Klimapolitik: Sie anerkennt, dass der Freiheitsstaat nicht allein in der Gegenwart freiheitssichernd handeln kann, sondern seine Handlungen stets auch im Licht ihrer zeitlichen Folgewirkungen beurteilen lassen muss. Damit ist der Beschluss auch eine rechtsstaatliche Aussage: Wer heute durch Unterlassen Freiheit auf Kosten Dritter — nämlich der nachrückenden Generation — in Anspruch nimmt, bedarf dafür einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

In der Klausur

In der Klausur ist der Beschluss vor allem in zwei Konstellationen relevant: (1) Prüfung einer Klimaschutz- oder Umweltgesetzgebung auf Verfassungsmäßigkeit — hier sind Art. 20a GG als Staatszielbestimmung und Art. 2 II 1 GG als Schutzpflichtennorm die zentralen Prüfungsmaßstäbe. (2) Fragen zur intertemporalen Freiheitssicherung als neue Grundrechtsdimension. Aufbau bei Schutzpflichten: (a) Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG bejahen; (b) Untermaßverbot anwenden — der Staat darf nicht evident unzureichende Schutzmaßnahmen treffen; (c) dem Gesetzgeber aber Einschätzungsspielraum zugestehen. Abgrenzung intertemporale Freiheitssicherung vs. Schutzpflicht: Schutzpflicht schützt vor konkreten Gefahren für Leib und Leben von außen. Intertemporale Freiheitssicherung schützt vor einer gesetzgeberisch verursachten Einengung zukünftiger Handlungsoptionen. Wichtig für die Klausur: Art. 20a GG ist im grundrechtlichen Prüfungsaufbau kein eigenständiges Grundrecht, sondern eine Staatszielbestimmung, die als Schutzpflichtenverstärker und Verhältnismäßigkeitsmaßstab wirkt. Niemals Art. 20a GG allein als Rüge-Norm verwenden — immer mit einem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 II oder Art. 14 GG) kombinieren. Vertiefung zur intertemporalen Freiheitssicherung: Das Gericht prüft nicht, ob eine Beeinträchtigung zukünftiger Freiheit schon heute eingetreten ist — das wäre schon begrifflich unmöglich. Es prüft, ob das heutige Gesetz die Wahrscheinlichkeit drastischer künftiger Einschränkungen strukturell erhöht. Dieses Vorwirkungsdenken ist eine Besonderheit des Klimaschutz-Beschlusses; es könnte in Klausuren auf Fragen des Staatsschuldenrechts, der Umweltplanung oder der demografischen Rücklagen übertragen werden. Die Beweislastfrage ist dabei erheblich: Welcher Kausalitätsnachweis wird verlangt? Das BVerfG begnügte sich mit dem naturwissenschaftlichen Konsens zum Klimawandel und dem CO2-Budget-Ansatz als Grundlage; eine eigenständige naturwissenschaftliche Würdigung fand nicht statt. In Klausuren daher den Sachverhalt genau lesen: Ist eine hinreichend sichere Kausalverknüpfung zwischen Gesetz und künftiger Freiheitseinschränkung dargelegt?

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