GG

Art. 6 GG

Ehe, Familie, Kinder

Schützt Ehe und Familie unter besonderem staatlichen Schutz (Abs. 1), gibt das natürliche Erziehungsrecht den Eltern und ordnet das staatliche Wächteramt (Abs. 2, 3) sowie den besonderen Mütterschutz (Abs. 4) und das Gleichstellungsgebot für uneheliche Kinder (Abs. 5).

Wortlaut (Auszug)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Art. 6 GG bündelt mehrere Garantien rund um die Familie. Absatz 1 stellt Ehe und Familie unter „besonderen Schutz“ — das BVerfG entnimmt dem drei Dimensionen: ein klassisches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, eine Institutsgarantie (Bestandsschutz der Rechtsinstitute Ehe und Familie als solche) und eine wertentscheidende Grundsatznorm, die den Staat zu Förderung und Schutz verpflichtet (etwa durch Steuersplitting, Ehegattennachzug, Familienlastenausgleich). Seit der „Ehe für alle“ 2017 (§ 1353 I BGB n.F.) umfasst „Ehe“ verfassungsrechtlich auch die gleichgeschlechtliche Verbindung — eine Anpassung der Verfassungsdogmatik, die das BVerfG nicht eigens nachvollziehen musste, da der Gesetzgeber das einfache Recht reformiert hat. Absatz 2 weist Pflege und Erziehung den Eltern als „natürliches Recht“ zu (vorrangiges Elternrecht), beschreibt aber zugleich die staatliche Wächteramts-Pflicht. Absatz 3 erlaubt die Trennung von Kind und Eltern nur unter den engen Voraussetzungen des Versagens oder Verwahrlosens — sie ist die schwerste Form der staatlichen Intervention (vgl. § 1666 BGB). Absatz 4 enthält einen sozialstaatlichen Auftrag zum Mütterschutz, Absatz 5 verlangt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern.

Tatbestandsmerkmale

  • Schutzbereich Ehe (Abs. 1)

    Auf Dauer angelegte, gesetzlich anerkannte, durch formellen Akt geschlossene Lebensgemeinschaft zweier Personen — seit 2017 (Ehe für alle) auch gleichgeschlechtlich. Nicht: nichteheliche Lebensgemeinschaft (ggf. über Art. 2 I GG, Familienschutz).

  • Schutzbereich Familie (Abs. 1)

    Die tatsächlich bestehende Eltern-Kind-Beziehung — eheliche, nichteheliche, Adoptiv- und Pflegefamilien. Maßgeblich ist die soziale Wirklichkeit der Verantwortungsgemeinschaft, nicht das formelle Rechtsverhältnis (BVerfGE 80, 81 — Adoption Erwachsener).

  • Dimensionen des Abs. 1

    Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, Institutsgarantie (Bestandsgarantie der Rechtsinstitute), wertentscheidende Grundsatznorm (Schutz- und Förderpflicht), Diskriminierungsverbot bei der Anknüpfung an Ehe/Familie.

  • Elternrecht (Abs. 2 S. 1)

    Natürliches, vorrangiges Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung des Kindes — Treuhandrecht im Interesse des Kindes (BVerfGE 24, 119). Umfasst Entscheidungen über Bildung, Religion, Gesundheit, Lebensführung.

  • Wächteramt (Abs. 2 S. 2)

    Staatliche Beobachtungs- und Eingriffsbefugnis bei Gefährdung des Kindeswohls. Greift ein, wo das Elternrecht versagt; Eingriff ist subsidiär und verhältnismäßig auszugestalten.

  • Trennungsverbot (Abs. 3)

    Trennung des Kindes von Eltern nur auf Gesetzesgrundlage und nur bei Versagen oder drohender Verwahrlosung — die schwerste Form der Wächteramtsausübung (§ 1666 BGB). Strenge Verhältnismäßigkeit.

  • Mütterschutz (Abs. 4)

    Sozialstaatlicher Förderauftrag, kein subjektives Leistungsrecht. Maßstab für Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Kindergeld.

  • Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Abs. 5)

    Verbindlicher Gesetzgebungsauftrag — verbietet jede sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht.

  • Eingriff

    Jede staatliche Maßnahme, die Ehe oder Familie beeinträchtigt: Steuerregelungen, Aufenthaltsrecht (Familiennachzug), Sorgerechtsentzug, Trennung nach Abs. 3.

  • Schranken

    Abs. 1: vorbehaltlos — Beschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht. Abs. 2: durch das Wächteramt selbst (Abs. 2 S. 2) immanent begrenzt. Abs. 3: spezieller Vorbehalt („auf Grund eines Gesetzes“) mit qualifizierten Voraussetzungen.

Rechtsfolge

Verstößt eine staatliche Maßnahme gegen Art. 6 GG, ist sie verfassungswidrig — Aufhebung im Verwaltungsverfahren, Verfassungsbeschwerde gem. Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG. Aus der Schutz- und Förderpflicht (Abs. 1) folgt ein verfassungsrechtlicher Auftrag an Gesetzgebung und Verwaltung — etwa zur familiengerechten Ausgestaltung des Steuerrechts (Familienlastenausgleich, BVerfGE 99, 216), zum Schutz der Familie im Aufenthaltsrecht (Ehegatten- und Kindernachzug, Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK) und zur diskriminierungsfreien Anknüpfung an die Ehe. Im Familienrecht prägt Art. 6 II GG die Auslegung der Sorge- und Umgangsregelungen (§§ 1626 ff., 1684 BGB); der Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB ist ohne Hinzutreten der Voraussetzungen des Abs. 3 verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots (Abs. 5) ergibt sich ein Anspruch auf Neuregelung; bis dahin wirkt regelmäßig eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts.

In der Klausur

Art. 6 GG kommt in Klausuren in mehreren typischen Konstellationen vor — sowohl als Abwehrrecht als auch in der Schutzpflichten-Dimension. Klausurschema: (1) Schutzbereich (Ehe? Familie? Elternrecht? Welche Dimension — Abwehr, Institut, Wertentscheidung?). (2) Eingriff. (3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — bei Abs. 1: vorbehaltlos, daher nur kollidierendes Verfassungsrecht; bei Abs. 3: spezieller, qualifizierter Vorbehalt. (4) Schranken-Schranken — Verhältnismäßigkeit; bei Abs. 3 zusätzlich Kindeswohl-orientierung. Klassische Konstellationen: (1) Steuerrecht — Ehegattensplitting (BVerfGE 6, 55), Anrechnung von Kinderbetreuungskosten (BVerfGE 99, 216), gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (BVerfGE 133, 377). (2) Aufenthaltsrecht — Ehegatten- und Kindernachzug; Art. 6 GG mit Art. 8 EMRK als Maßstab. (3) Sorgerechtsentzug (§ 1666 BGB) — Maßstab Abs. 3. (4) Adoptionsrecht — Sukzessivadoption durch Lebenspartner (BVerfGE 133, 59). (5) Transsexuellengesetz — Eheauflösung wegen Geschlechtsumwandlung verfassungswidrig (BVerfGE 121, 175). (6) Schulpflicht und Elternrecht — Sexualkundeunterricht (BVerfGE 47, 46), Homeschooling (BVerwG, BVerfG-Kammer). Häufige Fallen: (a) Ehe vs. eheähnliche Lebensgemeinschaft — letztere fällt unter Familienschutz oder Art. 2 I GG, nicht unter Eheschutz. (b) Elternrecht ist treuhänderisch — kein Recht „über“ das Kind, sondern „für“ das Kind; Kindeswohl ist immanente Schranke. (c) Abs. 3 als spezieller Vorbehalt — bei Trennung von Familie nicht über Abs. 1 prüfen, sondern direkt Abs. 3 (engerer Maßstab). (d) Schutzpflicht-Dimension — neben dem klassischen Eingriffsdenken muss die Förderpflicht (Abs. 1) als verfassungsrechtliche Auslegungshilfe erkannt werden. (e) Abs. 5 ist verbindlicher Gesetzgebungsauftrag — Anknüpfung an Nichtehelichkeit als Diskriminierungsmerkmal verfassungsrechtlich unzulässig.

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