GG

Art. 19 GG

Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehaltsgarantie; juristische Personen; Rechtsweggarantie

Bündelt zentrale Schranken-Schranken: Einzelfallgesetzverbot und Zitiergebot (Abs. 1), Wesensgehaltsgarantie (Abs. 2), Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen (Abs. 3) und die fundamentale Rechtsweggarantie (Abs. 4) — das „Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz“.

Wortlaut (Auszug)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. […]

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

Art. 19 GG bündelt vier dogmatisch eigenständige Garantien, die zusammen das Schutzniveau der Grundrechtsdogmatik sichern.

Absatz 1 S. 1 — Einzelfallgesetzverbot: Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein sein, d. h. einen unbestimmten Personenkreis und/oder eine unbestimmte Vielzahl von Fällen erfassen. Das verbietet personenbezogene oder situationsbezogene „Maßnahmegesetze“, die nur eine bestimmte Person treffen sollen (etwa: „Gesetz gegen den Bürger X“). Die Vorschrift wirkt insbesondere gegen eine politische Instrumentalisierung der Gesetzgebung.

Absatz 1 S. 2 — Zitiergebot: Das einschränkende Gesetz muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels namentlich benennen. Funktion: Warnung des Gesetzgebers und Transparenz für die Bürger. Anwendungsbereich allerdings stark eingeschränkt — gilt nur für Grundrechte, die nach ihrem Wortlaut durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes einschränkbar sind (nicht: schrankenlose Grundrechte wie Art. 4 GG; nicht: Art. 3 GG; teils str. bei Schranken aus Art. 2 I GG „Schranken-Trias“).

Absatz 2 — Wesensgehaltsgarantie: Ein Grundrecht darf nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden — die absolute Eingriffsschranke. Streit zwischen objektiver Theorie (Wesensgehalt ist die Funktion des Grundrechts im objektiven Gefüge) und subjektiver Theorie (Wesensgehalt schützt den individuellen Grundrechtsinhaber). BVerfG kombiniert beide Ansätze und arbeitet vor allem mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung; ein eigenständiger Verstoß gegen Abs. 2 wird selten festgestellt.

Absatz 3 — Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen: Inländische juristische Personen sind Grundrechtsträger, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Anwendbar etwa: Art. 5, 9, 12, 14 GG. Nicht anwendbar: Art. 1, 2 II GG, Art. 4 GG (str.). „Inländisch“ bedeutet Sitz in Deutschland; EU-juristische Personen werden seit BVerfGE 129, 78 (Cassina) gleichgestellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach ständiger Rechtsprechung keine Grundrechtsträger — Ausnahmen für Universitäten (Art. 5 III GG), Rundfunkanstalten (Art. 5 I GG) und Religionsgemeinschaften (Art. 4 GG).

Absatz 4 — Rechtsweggarantie: Wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, dem steht der Rechtsweg offen — ein „Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz“. Erfasst alle Akte der staatlichen Verwaltung (nicht: Akte der Gesetzgebung und Rechtsprechung selbst — dort greifen andere Schutzwege). Die Auffangzuständigkeit liegt bei den ordentlichen Gerichten. Effektivität verlangt zeitgerechten, umfassenden und tatsächlich wirksamen Rechtsschutz — auch im Eilverfahren.

Tatbestandsmerkmale

  • Einzelfallgesetzverbot (Abs. 1 S. 1)

    Einschränkende Gesetze müssen **allgemein** sein — abstrakt-generelle Regelung, unbestimmter Personen- oder Fallkreis. Verbietet personalisierte Maßnahmegesetze; **erlaubt** sind Gesetze, die zwar nur einen aktuellen Fall regeln, aber abstrakt formuliert sind und für künftige Parallelfälle gelten (BVerfGE 13, 225).

  • Zitiergebot (Abs. 1 S. 2)

    Das einschränkende Gesetz muss das jeweilige Grundrecht **unter Angabe des Artikels** namentlich nennen. Funktion: Warnung, Transparenz. Anwendungsbereich beschränkt: nur Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt; nicht für Verfahrensgrundrechte, allgemeine Schranken (Art. 2 I), schrankenlose Grundrechte und vorkonstitutionelles Recht (BVerfGE 35, 185).

  • Wesensgehaltsgarantie (Abs. 2)

    Absolute Eingriffsgrenze — der Kernbestand des Grundrechts ist unantastbar. Streit zwischen objektiver Theorie (institutioneller Kern) und subjektiver Theorie (individueller Kern); BVerfG verbindet beide und prüft im Wesentlichen über die Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 30, 1 — Abhörurteil).

  • Inländische juristische Personen (Abs. 3)

    Juristische Personen mit Sitz in Deutschland sind Grundrechtsträger, soweit das jeweilige Grundrecht **wesensmäßig** auf sie anwendbar ist. EU-juristische Personen seit BVerfGE 129, 78 (Cassina) gleichgestellt. Nicht: Drittstaaten-juristische Personen (Ausnahme: Verfahrensgrundrechte und prozessuale Garantien).

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts

    Grundsätzlich **nicht** grundrechtsfähig (BVerfGE 21, 362 — Sozialversicherungsträger; BVerfGE 75, 192 — Sparkassen) — sie sind Adressaten, nicht Träger. **Ausnahmen**: Universitäten (Art. 5 III GG), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Art. 5 I GG), Religionsgemeinschaften und Kirchen (Art. 4 GG), bei rein prozessualer Stellung auch der Justizgewährungsanspruch (Art. 19 IV).

  • Rechtsweggarantie (Abs. 4)

    Jeder, der **durch die öffentliche Gewalt** in seinen Rechten verletzt wird, hat ein subjektives Recht auf einen Rechtsweg zu staatlichen Gerichten. „Öffentliche Gewalt“ = Verwaltung; **nicht** Gesetzgebung (dort Verfassungsbeschwerde) und **nicht** Rechtsprechung (dort instanzieller Rechtsmittelzug, kein Rechtsschutz „gegen den Richter“ aus Art. 19 IV).

  • Effektivität des Rechtsschutzes

    Art. 19 IV GG verlangt **wirksamen**, **zeitnahen** und **vollständigen** Rechtsschutz — Möglichkeit eines Eilverfahrens, Aufschiebungswirkung im Regelfall (§ 80 I VwGO), Klagebefugnis nicht unverhältnismäßig erschwert, vollständige Tat- und Rechtskontrolle (BVerfGE 60, 253; BVerfGE 81, 123).

  • Auffangzuständigkeit

    Soweit keine andere gerichtliche Zuständigkeit besteht, ist der **ordentliche Rechtsweg** gegeben (Abs. 4 S. 2) — z. B. Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wird vor ordentlichen Gerichten verhandelt.

Rechtsfolge

Verstoß gegen Art. 19 I S. 1 (Einzelfallgesetz) oder S. 2 (Zitiergebot) führt zur Nichtigkeit des Gesetzes — feststellbar im konkreten Normenkontrollverfahren (Art. 100 I GG) oder im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Verstoß gegen Art. 19 II (Wesensgehalt) ist mit dem jeweiligen Grundrecht prüfbar; in der Praxis selten isoliert festgestellt — die Verhältnismäßigkeit absorbiert diese Garantie weitgehend. Bei Streit um die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person (Abs. 3) entscheidet das BVerfG je nach Grundrecht über die Subsumtionsfähigkeit. Verstoß gegen Art. 19 IV (Rechtsweggarantie) — etwa Rechtswegausschluss oder unzumutbar erschwerter Zugang — verleiht dem Betroffenen ein subjektives Recht auf Eröffnung des Rechtswegs; einschränkende einfachgesetzliche Regelungen sind verfassungskonform auszulegen oder nichtig. Klassischer Anwendungsfall: Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 V VwGO, § 123 VwGO) — Gerichte dürfen die Anforderungen nicht über Gebühr verschärfen.

In der Klausur

Art. 19 GG taucht in nahezu jeder Grundrechtsklausur zumindest als Prüfungsschritt auf: Abs. 1 in der Schranken-Schranken-Prüfung (Einzelfallgesetzverbot, Zitiergebot), Abs. 2 als absolute Grenze, Abs. 3 in der Frage der Beschwerdebefugnis juristischer Personen, Abs. 4 in fast jeder Klausur mit gerichtsförmigem Rechtsschutz. Klausurschema nach Absatz: Abs. 1 S. 1: (1) ist eine grundrechtsrelevante Einschränkung gegeben? (2) ist das Gesetz personenbezogen oder abstrakt-generell? Abs. 1 S. 2: (1) handelt es sich um ein einschränkbares Grundrecht? (2) wird es im Gesetzeswortlaut zitiert? Abs. 2: (1) wird der Wesensgehalt durch den Eingriff in Frage gestellt? (2) prüfen über Verhältnismäßigkeit. Abs. 3: (1) inländische jur. Person? (2) Grundrecht wesensmäßig anwendbar? (3) öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich? Abs. 4: (1) Akt öffentlicher Gewalt? (2) Behauptung der Rechtsverletzung? (3) effektiver Rechtsweg eröffnet? Klassische Konstellationen: (1) Maßnahmegesetz — Gesetz gegen eine konkrete Person (Verfassungsbeschwerde, BVerfGE 13, 225). (2) Zitiergebot nicht beachtet — etwa § 100a StPO ohne ausdrückliche Nennung von Art. 10 GG (BVerfGE 113, 348 — Niedersächsisches Versammlungsgesetz). (3) Wesensgehaltsverletzung — selten isoliert; etwa absoluter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279 — Großer Lauschangriff). (4) Universität als Trägerin der Wissenschaftsfreiheit (BVerfGE 35, 79; 111, 333). (5) Sparkasse klagt — keine Grundrechtsfähigkeit (BVerfGE 75, 192). (6) EU-AG klagt — grundrechtsfähig (BVerfGE 129, 78 — Cassina). (7) Rechtswegausschluss durch Verwaltungsgesetz — verfassungswidrig (BVerfGE 60, 253). (8) Verzögerter Eilrechtsschutz — Verletzung des Effektivitätsgebots (BVerfGE 122, 248). Häufige Fallen: (a) Einzelfallgesetz ≠ Maßnahmegesetz — abstrakte Norm, die nur einen aktuellen Fall regelt, ist zulässig. (b) Zitiergebot eng — gilt nicht für alle Schranken, nicht für vorkonstitutionelles Recht. (c) Abs. 3 nur für inländische / EU-jur. Personen, sonst nur Verfahrensgrundrechte. (d) Jur. Person öR ist Adressat, nicht Träger — Ausnahmen gut merken. (e) Abs. 4 nur gegen öffentliche Gewalt — nicht gegen Privatakte (dort Justizgewährungsanspruch aus Rechtsstaatsprinzip). (f) Effektivität verlangt mehr als formale Klagemöglichkeit — auch Zeitgerechtigkeit, Vollständigkeit, Eilrechtsschutz.

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