BGB
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Definiert die beiderseitigen Hauptpflichten des Kaufvertrags: Der Verkäufer muss Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache verschaffen, der Käufer Kaufpreiszahlung und Abnahme leisten.
Wortlaut (Auszug)
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de
Einfach erklärt
§ 433 BGB ist die Grundnorm des Kaufrechts. Sie sagt, was Käufer und Verkäufer einander schulden. Der Verkäufer hat drei Pflichten: Er muss (1) die Sache übergeben (Besitz verschaffen), (2) das Eigentum übertragen und (3) die Sache mangelfrei liefern — also weder Sachmängel (Defekte, falsche Eigenschaften) noch Rechtsmängel (Belastungen durch Dritte). Der Käufer hat zwei Pflichten: Er muss den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen. Die Norm gilt für alle Kaufverträge — vom Online-Buchkauf bis zum Hauserwerb. Vorschriften zu Sachmängeln (§ 434 BGB), Rechtsmängeln (§ 435 BGB) und Mängelrechten (§ 437 BGB) bauen auf § 433 BGB auf.
Tatbestandsmerkmale
Kaufvertrag
Schuldrechtlicher Vertrag über die entgeltliche Verschaffung von Eigentum und Besitz an einer Sache — kommt zustande durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) und unterliegt grundsätzlich keiner Form (Ausnahme: § 311b BGB für Grundstücke).
Sache als Kaufgegenstand
Körperliche Gegenstände (§ 90 BGB); analog auf Tiere (§ 90a BGB) und nach § 453 BGB auf Rechte und sonstige Gegenstände wie Unternehmen oder Forderungen anwendbar.
Übergabepflicht (Abs. 1 S. 1 Var. 1)
Verschaffung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes nach § 854 BGB; Modalitäten richten sich nach Vereinbarung — Bringschuld, Holschuld, Schickschuld (§ 269 BGB).
Eigentumsverschaffungspflicht (Abs. 1 S. 1 Var. 2)
Verpflichtung zur Übereignung — bei beweglichen Sachen nach § 929 BGB, bei Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB. Abstrakt vom Kausalgeschäft, aber im Synallagma daran geknüpft.
Mangelfreiheit (Abs. 1 S. 2)
Pflicht zur Verschaffung einer sach- und rechtsmangelfreien Sache. Sachmangel nach § 434 BGB, Rechtsmangel nach § 435 BGB. Gefahrübergang nach § 446 BGB markiert den Zeitpunkt der Mangelbeurteilung.
Kaufpreiszahlungspflicht (Abs. 2 Var. 1)
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises — Geldschuld nach §§ 244 f. BGB. Bestimmbarkeit reicht; Fälligkeit grundsätzlich sofort, regelmäßig mit Übergabe (§ 271 BGB).
Abnahmepflicht (Abs. 2 Var. 2)
Der Käufer muss die Sache annehmen. Abgrenzung zur bloßen Gläubigerobliegenheit beim Annahmeverzug (§ 293 BGB) — bei § 433 II BGB echte (klagbare) Pflicht des Käufers.
Rechtsfolge
Es entstehen wechselseitige, im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten. Der Käufer kann auf Übergabe, Eigentumsübertragung und Verschaffung einer mangelfreien Sache klagen (§ 433 I BGB), der Verkäufer auf Zahlung und Abnahme (§ 433 II BGB). Im Falle von Pflichtverletzungen greifen die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§ 280 BGB) und des besonderen Kaufrechts (§ 437 BGB i.V.m. §§ 434, 435 BGB).
In der Klausur
§ 433 BGB ist die wichtigste schuldrechtliche Anspruchsgrundlage in Zivilrechtsklausuren. Typische Konstellationen: (1) Käufer verlangt Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 I BGB), Verkäufer leistet nicht — Übergang in §§ 280, 281 BGB. (2) Verkäufer verlangt Kaufpreis (§ 433 II BGB), Käufer beruft sich auf Mangel — Einrede aus § 320 BGB, Minderung nach § 441 BGB. (3) Mangelfreiheit (§ 433 I 2 BGB) als Anknüpfungspunkt für Mängelrechte (§ 437 BGB). Häufige Fallen: (a) Sauberes Trennen zwischen Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (§ 929 BGB) — Abstraktionsprinzip. (b) Bestimmung des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) — vor diesem Zeitpunkt § 433 I 2 BGB, danach Mängelrechte aus § 437 BGB. (c) Sonderregeln beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). (d) Beim Versendungskauf § 447 BGB als Sonderregelung des Gefahrübergangs (außer Verbrauchsgüterkauf).
Wichtige Entscheidungen
Bestimmtheitsgrundsatz bei Sicherungsübereignung eines Warenlagers
BGH · VIII ZR 205/57 · BGHZ 28, 16
Der BGH entscheidet, dass ein Warenlager mit wechselndem Bestand wirksam zur Sicherheit übereignet werden kann, wenn der Vertrag die Waren durch einfache äußere Abgrenzungskriterien (Lagerort, Warenart) hinreichend bestimmt. Auch Waren unter Eigentumsvorbehalt können in die Sicherungsübereignung einbezogen werden, indem der Sicherungsnehmer statt des Eigentums die Anwartschaft des Sicherungsgebers erwirbt. Damit klärt das Urteil den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für den praktisch bedeutsamen Fall der revolvierenden Sicherungszession.
Fräsmaschinen-Fall — Gutgläubiger Erwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 934 Alt. 1 BGB)
BGH · VIII ZR 11/66 · BGHZ 50, 45
Der BGH entscheidet, dass gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB auch dann möglich ist, wenn der Veräußerer nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs überträgt. Die Figur des Nebenbesitzes lehnt der BGH ab: Wer erst später mittelbarer Besitzer wird, verdrängt den früheren mittelbaren Besitzer vollständig, sodass der spätere Erwerber gutgläubig Eigentum erwerben kann.
Anwartschaftsrecht — Wesensgleiches Minus
BGH · VIII ZR 24/69 · BGHZ 54, 214
Der BGH entwickelt das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum: Sobald der Vollrechtserwerb ausschließlich noch vom Verhalten des Käufers abhängt und der Verkäufer die Anwartschaft nicht mehr einseitig zerstören kann, besteht eine eigenständige dingliche Rechtsposition — pfändbar, übertragbar und gegen Gläubiger des Verkäufers geschützt.
Verwandte Normen
Verwandte Begriffe
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