BGB

§ 164 BGB

Wirkung der Erklärung des Vertreters

Grundnorm der Stellvertretung: Eine Willenserklärung, die der Vertreter im Namen des Vertretenen innerhalb seiner Vertretungsmacht abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Wortlaut (Auszug)

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Vollständiger Wortlaut: gesetze-im-internet.de

Einfach erklärt

§ 164 BGB ist die zentrale Norm der Stellvertretung. Sie erklärt, wie es möglich ist, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich tätig wird — und der andere unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, ohne selbst etwas erklärt zu haben. Beispiel: Anton bevollmächtigt Bertram, in seinem Namen einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Bertram fährt zum Händler, sagt „Ich kaufe für Anton diesen Wagen für 5.000 Euro“ und unterschreibt den Vertrag. Folge: Der Kaufvertrag entsteht zwischen Anton und dem Händler — nicht zwischen Bertram und dem Händler. Drei Voraussetzungen müssen vorliegen: (1) Eigene Willenserklärung des Vertreters — Abgrenzung zum bloßen Boten, der nur eine fremde Erklärung überbringt. (2) Offenkundigkeit — der Vertreter muss erkennbar im fremden Namen handeln; tut er das nicht, wirkt das Geschäft für ihn selbst (Abs. 2, Offenkundigkeitsprinzip). (3) Vertretungsmacht — sie ergibt sich aus Vollmacht (§ 167 BGB), Gesetz (§§ 1626, 1629 BGB) oder Organstellung. Fehlt sie, gilt § 177 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht).

Tatbestandsmerkmale

  • Zulässigkeit der Stellvertretung

    Die Stellvertretung muss zulässig sein — ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z. B. Eheschließung, Testament, § 2064 BGB). Im Übrigen gilt sie für die Abgabe und (Abs. 3) den Empfang von Willenserklärungen.

  • Eigene Willenserklärung des Vertreters

    Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben. Abgrenzung zum Boten: Der Bote überbringt eine fertige fremde Erklärung, der Vertreter bildet einen eigenen Willen im Rahmen seiner Vertretungsmacht.

  • Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

    Es muss erkennbar werden, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird — ausdrücklich oder konkludent aus den Umständen (Abs. 1 S. 2). Bei unternehmensbezogenen Geschäften gilt die Erklärung im Zweifel im Namen des Unternehmensträgers.

  • Vertretungsmacht

    Berechtigung zum Handeln im fremden Namen — durch Rechtsgeschäft (Vollmacht § 167 BGB), Gesetz (§§ 1626, 1629 BGB, § 26 BGB) oder Organstellung. Fehlt die Vertretungsmacht, greift § 177 BGB (falsus procurator).

  • Innerhalb der Vertretungsmacht

    Der Vertreter muss im Rahmen seiner Vertretungsmacht handeln — Überschreitung führt zur Wirkung als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Innenverhältnis (Auftrag) und Außenverhältnis (Vollmacht) sind abstrakt voneinander.

  • Kein Insichgeschäft (§ 181 BGB)

    Der Vertreter darf nicht im eigenen Namen mit sich selbst als Vertreter abschließen — Ausnahmen: Erfüllung einer Verbindlichkeit oder ausdrückliche Gestattung. Verstoß führt zu schwebender Unwirksamkeit (str.) bzw. analog § 177 BGB.

Rechtsfolge

Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen — Rechte und Pflichten entstehen ausschließlich in seiner Person; der Vertreter wird nicht persönlich verpflichtet. Der Vertretene wird Vertragspartner. Mängel des Willens (z. B. Irrtum, Drohung) sind nach § 166 I BGB bei der Person des Vertreters zu beurteilen — der Vertretene kann anfechten. Fehlt es an der Vertretungsmacht, ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 177 BGB); fehlt es an der Offenkundigkeit, wirkt das Geschäft für den Vertreter selbst (Abs. 2).

In der Klausur

§ 164 BGB ist Pflichtprogramm in jeder BGB-AT-Klausur mit Stellvertretungsbezug. Klausurschema Stellvertretung: (1) Zulässigkeit. (2) Eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten). (3) Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeit). (4) Vertretungsmacht (Bestand, Umfang, Erlöschen). (5) Rechtsfolge: Wirkung für den Vertretenen. Typische Konstellationen: (a) Vollmachtsmissbrauch — Vertreter handelt formell innerhalb der Vollmacht, materiell gegen das Innenverhältnis; Lösung über Evidenz- und Kollusionsregeln. (b) Anscheins- und Duldungsvollmacht — Rechtsschein als Quasi-Vollmacht. (c) Verdeckte Stellvertretung (Geschäft für den, den es angeht) — Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip bei Bargeschäften des täglichen Lebens. (d) § 166 I BGB — Wissenszurechnung bei Vertreter, bedeutsam etwa für Bösgläubigkeit beim Erwerb. Häufige Fallen: (a) Sauberes Trennen von Innen- und Außenverhältnis — Vollmacht ist abstrakt vom Auftrag. (b) Bote vs. Stellvertreter — bei einem Kind im Supermarkt regelmäßig Bote, bei einem Anwalt regelmäßig Vertreter. (c) Anfechtung nach § 119 BGB — § 166 I BGB stellt auf die Person des Vertreters ab. (d) Im Zweifel Auslegung über §§ 133, 157 BGB — wer wollte was?

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